Normen
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2
5 Ob 259/99w | OGH | 20.10.1999 |
5 Ob 68/00m | OGH | 07.04.2000 |
Auch; nur: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T1)<br/>Beisatz: Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92). (T2)<br/>Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T3) |
5 Ob 118/00i | OGH | 16.05.2000 |
Auch; nur: Zu beurteilen ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses. (T4)<br/>Beisatz: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses (WoBl 2000, 89 mwN) gab es eindeutig zwei schon ursprünglich vorhanden gewesene Wohnungen sowie eine später errichtete und daher nicht ausnahmeschädliche Dachbodenwohnung. (T5) |
5 Ob 154/00h | OGH | 15.06.2000 |
Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T6) |
6 Ob 327/00g | OGH | 06.06.2001 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 208/01a | OGH | 09.10.2001 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Bei einer selbständigen Vermietung von Nebenräumen greift nicht die Vermutung der Zugehörigkeit zu einem anderen Mietobjekt. (T7) |
5 Ob 229/02s | OGH | 28.01.2003 |
Auch; nur T4; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der tatsächliche Zustand. (T8) |
5 Ob 76/03t | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc). (T9)<br/>Beisatz: Dies gilt insbesondere für Kellerräume. (T10)<br/>Beisatz: Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt dabei keine Rolle; nur deren tatsächliche Vermietung würde die in § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorgesehene Privilegierung des Zweifamilienhauses aufheben. (T11)<br/>Beisatz: Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, die Eigennutzung des Vermieters einer Vermietung gleichzustellen, doch ist dies keineswegs zwingend. (T12) |
7 Ob 244/03p | OGH | 05.11.2003 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 149/06k | OGH | 21.12.2006 |
Auch |
8 Ob 12/08k | OGH | 28.02.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel ist für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus (oder zu einer Geschäftsräumlichkeit) gehören. (T13) |
8 Ob 87/08i | OGH | 05.08.2008 |
Auch |
10 Ob 27/09g | OGH | 16.06.2009 |
Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2 nur: War im maßgeblichen Zeitpunkt ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. (T14) |
3 Ob 53/10f | OGH | 28.04.2010 |
2 Ob 169/10g | OGH | 30.05.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Räume, die faktisch über einen weiteren Zugang erreicht werden könnten, sind rechtlich nicht als selbständig vermietbar einzustufen, wenn die Benutzung dieses Zugangs rechtmäßig verweigert wird. (T15) |
10 Ob 2/15i | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beis wie T13 |
10 Ob 14/16f | OGH | 13.04.2016 |
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14 |
7 Ob 87/16v | OGH | 25.05.2016 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T14 |
1 Ob 73/17t | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beis wie T14 |
1 Ob 189/17a | OGH | 15.11.2017 |
Vgl |
8 Ob 116/17t | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beisatz: In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellraume, Kellerraume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. (T16) |
5 Ob 220/18s | OGH | 17.01.2019 |
Auch |
3 Ob 247/18x | OGH | 23.01.2019 |
Vgl; Beis wie T16 |
5 Ob 157/19b | OGH | 27.11.2019 |
nur T4 |
1 Ob 67/20i | OGH | 23.09.2020 |
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16 |
2 Ob 210/20a | OGH | 25.03.2021 |
Anm: Veröff: SZ 2021/34 |
4 Ob 167/21v | OGH | 21.10.2021 |
Beis wie T16 |
8 Ob 110/22t | OGH | 27.09.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0050OB00259_99W0000_001
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