OGH 5Ob118/00i

OGH5Ob118/00i16.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dipl-Ing. Ernst S*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die Antragsgegner 1. KR Dietrich Ludwig A*****, ***** 2. Dr. Barbara A*****, beide vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 10 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 24. März 2000, GZ 3 R 242/99s-67, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen war bei Errichtung des gegenständlichen Hauses und der Erteilung der Benützungsbewilligung im Oktober 1883 neben der Erdgeschosswohnung und der Wohnung im ersten Stock sowie den Kellerabteilen lediglich ein Dachzimmer im Dachboden fertiggestellt, welches als Besucherzimmer dienen sollte. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um einen Raum handelte, welcher - obwohl möglicherweise abgesondert vermietbar - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehörte bzw Bestandteil eines der beiden Wohnungsverbände war, ist vertretbar und weicht von der Rechtsprechung (zuletzt WoBl 2000, 89) nicht ab. Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers ist es unerheblich, ob beim Ausbau des Jahres 1888 weitere Dachbodenräumlichkeiten bereits vorhanden waren, weil daraus nicht die implizite Feststellung zu gewinnen ist, dass diese auch schon im Zeitpunkt der Errichtung vorhanden waren, sodass auch diesbezüglich weder eine unrichtige noch eine auf unvollständigen Grundlagen basierende Rechtsauffassung der Vorinstanzen vorliegt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bzw des späteren Mietvertragsabschlusses (WoBl 2000, 89 mwN) gab es eindeutig zwei schon ursprünglich vorhanden gewesene Wohnungen sowie eine später errichtete und daher nicht ausnahmeschädliche Dachbodenwohnung.

Dem Revisionsrekurswerber gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Stichworte