OGH 10ObS280/89 (RS0084544)

OGH10ObS280/8921.11.2022

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (hier dreitägiger Betriebsausflug nach Dubrovnik).

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 280/89OGH21.11.1989

Veröff: SZ 62/180 = EvBl 1990/85 S 375 = SSV-NF 3/138

2 Ob 147/89OGH28.03.1990
10 ObS 23/91OGH29.01.1991

Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung. (T1) Veröff: SSV-NF 5/8

10 ObS 36/91OGH12.02.1991

Beisatz: Hier: Dreitägige Schiwochenende in der Freizeit, wobei nur für einen Tag ein (nicht verpflichtendes) gemeinsames Programm vorgesehen war und an dem außer den Mitarbeitern samt Angehörigen der Wiener Landesdirektion einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auch Mitarbeiter samt deren Angehörigen und sogar Freunden der gesamten Konzern-Gruppe in Deutschland, Holland, Italien und Österreich teilnahmen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/11

10 ObS 284/91OGH22.10.1991

Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111

10 ObS 170/92OGH30.06.1992

nur: Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. (T3); Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T4) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak)

10 ObS 96/95OGH08.06.1995

nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. (T5)

10 ObS 114/95OGH14.11.1995

nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. (T6); Beis wie T1; Veröff: SZ 68/214

10 ObS 2123/96wOGH21.05.1996

Auch; Beisatz: Auch hier besteht dieser Schutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser im erforderlichen Zusammenhang stehen. (T7); Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz, wenn sich vier Personen von der zwanzig Personen umfassenden Gruppe trennen, um auf eigene Faust Reiten zu gehen. (T8)

10 ObS 2043/96fOGH23.04.1996

Beis wie T1; Beisatz: Kein Ausschluss, auch wenn nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst); zur Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373. (T9)

10 ObS 281/97iOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 281/98sOGH01.09.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/144

10 ObS 30/01mOGH06.03.2001

nur T5; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)

10 ObS 59/01aOGH03.04.2001

nur T6

10 ObS 121/05zOGH22.12.2005

Auch; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T11)

10 ObS 113/07aOGH27.11.2007

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/184

10 ObS 54/12gOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 141/15fOGH19.01.2016

Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnieren. (T12)

10 ObS 151/15aOGH22.02.2016

Auch

10 ObS 13/20iOGH18.02.2020

Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einem Skitag für eine begrenzte Anzahl von Bediensteten, die einen wesentlichen Teil der Kosten selbst trugen, ohne gemeinsames Rahmenprogramm und Vertretung des Dienstgebers am Skitag. (T13)

10 ObS 101/20fOGH13.10.2020

nur T5; Beis wie T7; <br/>Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T14)

8 ObA 83/22xOGH21.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_010OBS00280_8900000_001