OGH 10ObS2123/96w

OGH10ObS2123/96w21.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva R*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter- Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente und Feststellung eines Arbeitsunfalles, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Februar 1996, GZ 7 Rs 174/95-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.September 1995, GZ 32 Cgs 203/93d-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

In der einen anläßlich einer Schulveranstaltung erlittenen Unfall eines Schülers betreffenden Entscheidung SSV-NF 8/108 wurde dargelegt, daß sich der Unfallversicherungsschutz gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG nicht auf die gesamte Zeit einer Schulveranstaltung erstreckt, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen; geschützt solle nach den Intentionen des Gesetzgebers jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstelle.

Diese Grundsätze sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn der Unfallversicherungsschutz anläßlich der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Frage steht. Auch hier besteht dieser Schutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser im erforderlichen Zusammenhang stehen; er besteht nur insoweit, als die Teilnahme an ihr ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (SSV-NF 3/138 mwH). Es ist in jedem Einzelfall an Hand der von der Judikatur entwickelten Kriterien zu prüfen, ob der in § 175 Abs 1 ASVG geforderte, örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung so weit gegeben ist, daß diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann. Unter den bei dieser Prüfung in ihrem Zusammenhang und ihrer ausschlaggebenden Bedeutung zu berücksichtigenden Umständen ist auch eine gewisse Mindestbeteiligung wesentlich. Voraussetzung ist auch, daß die Veranstaltung zumindest bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Betriebsleiters getragen wird (SSV-NF 5/8). Diese Voraussetzungen sind nicht nur für die Veranstaltung an sich, sondern auch für einzelne Tätigkeiten, die in ihrem Rahmen gesetzt werden, erforderlich. Nur solche Unternehmungen im Rahmen der Veranstaltung, für die unter Anlegung dieser Kriterien der betriebliche Zusammenhang gegeben ist, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Reiten stand nicht am Programm der Exkursion; hinter dieser Unternehmung stand nicht die Autorität des Dienstgebers, sie war vielmehr ausschließlich auf die Initiative der Personen zurückzuführen, die sich daran beteiligten und die auch die Kosten hiefür selbst trugen. Von einem Teil eienr Gemeinschaftsveranstaltung kann nicht mehr die Rede sein, wenn sich vier Personen von der zwanzig Personen umfassenden Gruppe trennen, um auf eigene Faust etwas zu unternehmen. Diese Personen haben sich vielmehr im Rahmen ihres Ausrittes von der Gemeinschaftsveranstaltung und damit aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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