Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993/8 [M. Novak]; SSV-NF 7/128 ua). Danach ist allgemein anerkannt, dass auch die sportliche Betätigung von Dienstnehmern im betrieblichen Interesse liegen kann. Organisiert daher ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, so steht ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel] mwN ua; RIS-Justiz RS0084657). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Verletzten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt wird. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen im Allgemeinen nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel] mwN ua; RIS-Justiz RS0084604; RS0084601). Selbst wenn daher der Leistungssport vom Unternehmer oder Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er im Allgemeinen versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt, es sei denn, dass arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist (SSV-NF 9/45; 7/128 ua). Aus dem Ausgleichszweck des Betriebssportes, welcher den Tag für Tag wiederkehrenden Belastungen durch die Betriebstätigkeit entgegenwirken soll, wird in Lehre und Rechtsprechung auch das Erfordernis abgeleitet, dass die Ausgleichsaktivitäten "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" abzuhalten sind (SSV-NF 7/59; 6/79 = DRdA 1993/8 mit Anm M. Novak [53]; Schrammel aaO 264; Petrovic, Handstand-Überschlag mit Folgen, DRdA 1986, 438 ff [443] mwN ua).
Von diesen Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. So hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Schirennen, an dem der Kläger als Beamter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen teilgenommen hat, die Ausgleichsfunktion zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit völlig in den Hintergrund tritt und daher schon aus diesem Grunde nicht von der Ausübung eines Betriebssportes als Ausgleichssport für eine einseitig beanspruchende Betriebsarbeit gesprochen werden kann (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993/8 mit Anm M. Novak [53] ua). Darüber hinaus ereignete sich der Unfall des Klägers im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit Wettkampfcharakter. Bestimmte Einzelsportarten, wie Schifahren, Laufen, Gehen, Schwimmen etc können ohne Wettkampfcharakter oder auch mit Wettkampfcharakter ausgeübt werden. Der Unfall des Klägers ereignete sich nicht wie in dem der Entscheidung SSV-NF 6/117 zugrundeliegenden Fall im Zuge eines freien Schifahrens im Rahmen eines auch zu Dienstbesprechungen dienenden Betriebsausfluges (vgl auch SSV-NF 10/40), sondern im Zuge der Teilnahme des Klägers an einem Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplazierten mit Pokalen. Es bestand zwischen den aus verschiedenen regionalen Dienststellen angereisten und zum Schilauf gemeldeten Schifahrern nach den Feststellungen auch der Ehrgeiz, den Sieg oder jedenfalls eine gute Plazierung für die jeweilige regionale Dienststelle zu erreichen. Damit war aber das gegenständliche Schirennen vorwiegend vom Wettkampfcharakter geprägt und entsprach nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, nämlich dem Ausgleichszweck (SSV-NF 7/128; 7/59; 6/79 = DRdA 1993/8 [M. Novak]; Schrammel aaO 264; Gitter, Sport und gesetzliche Unfallversicherung, DRdA 1991, 17 ff [21] ua).
Der Revision ist aber auch nicht beizupflichten, wenn sie meint, es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, bei welcher die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühles und die Kontaktförderung zwischen Betriebsleitung und Belegschaft im Vordergrund gestanden seien. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt dargelegt, dass die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nur insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (vgl RIS-Justiz RS0084560). Nach ständiger Rechtsprechung genießen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können durchaus der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung - wie im vorliegenden Fall - der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz (zu Lasten der Versichertengemeinschaft) ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel 263 f] mwN ua). Es ist daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die zweitägige Wintersportveranstaltung - ausgehend von den in der Judikatur dazu entwickelten Kriterien (vgl SSV-NF 9/94; RIS-Justiz RS0084544; RS0084647) - als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren ist, entbehrlich, weil, selbst wenn diese Frage im Sinne des Standpunktes des Klägers gelöst würde, für ihn nichts gewonnen wäre, weil die Teilnahme am Schirennen auch dann nicht unter Versicherungsschutz gestanden wäre.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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