OGH 10ObS224/89 (RS0084601)

OGH10ObS224/8929.8.1989

Rechtssatz

Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. (hier: Fußballmeisterschaft des SV Finanz.)

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 224/89OGH29.08.1989

Veröff: EvBl 1990/15 S 84 = SSV-NF 3/90

2 Ob 147/89OGH28.03.1990
10 ObS 170/92OGH30.06.1992

Auch; Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T1) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak)

10 ObS 245/93OGH21.12.1993

Veröff: SSV-NF 7/128

10 ObS 76/95OGH09.05.1995

Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T2)

10 ObS 2043/96fOGH23.04.1996

Vgl auch

10 ObS 281/98sOGH01.09.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter werden grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen. (T3) Veröff: SZ 71/144

10 ObS 253/98yOGH20.10.1998

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Tennis Cup Bewerb, in dessen Verlauf Betriebsmannschaften oder Einzelsportler mehrerer Betriebe um den Sieg kämpfen. (T4)

10 ObS 30/01mOGH06.03.2001

nur: Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. (T5) Beisatz: Hier: Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplazierten mit Pokalen, wobei zwischen den aus verschiedenen regionalen Dienststellen angereisten und zum Schilauf gemeldeten Schifahrern auch der Ehrgeiz bestand, den Sieg oder jedenfalls eine gute Plazierung für die jeweilige regionale Dienststelle zu erreichen. (T6)

10 ObS 59/01aOGH03.04.2001

nur T5

10 ObS 137/02yOGH27.08.2002

Vgl aber; Beisatz: Andererseits wird eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter als unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist. (T7); Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T8); Beisatz: Die Teilnahme am Spiel diente neben dem sportlichen Wettkampf auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen. (T9)

10 ObS 141/15fOGH19.01.2016

Beisatz: Hier: Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier. (T10)

10 ObS 113/20wOGH01.09.2020

Beisatz: Hier: Fußballturnier im Rahmen der Landespolizeimeisterschaft. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19890829_OGH0002_010OBS00224_8900000_003

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