Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 11.12.1952 geborene Kläger arbeitet seit 1970 als Angestellter im Forstbüro des Stiftes A*****. Er ist für Schriftverkehr, Verrechnungswesen, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Grundsachen zuständig. Zur Sportausübung ist er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet. Die Forstbetriebe des Stiftes A*****befinden sich in A***** und T*****. Im Forstbetrieb A***** arbeiten 70 Beschäftigte, darunter rund 20 Angestellte, im Forstbetrieb T***** 50 Arbeitnehmer. Der Sport wird in diesen Betrieben gefördert, der Kläger hat die Möglichkeit, den betrieblichen Tennisplatz, ein Schwimmbad und einen Schilift kostenlos zu benützen. Alljährlich findet im Betrieb ein Schi- oder Rodelrennen statt, an dem alle Angestellten und Arbeiter des Betriebes teilnahmeberechtigt sind und das zur Stärkung der innerbetrieblichen Kontakte dient.
Im E*****tal veranstalten rund 15 Forstbetriebe, darunter der Forstbetrieb des Stiftes A*****, seit 27 Jahren abwechselnd den sogenannten "E*****taler Forstleute- und Jägerschilauf". Die Organisation der einzelnen Veranstaltungen erfolgt jeweils durch die Angestellten des Betriebes während der Dienstzeit. Beim jeweiligen Rennen wird bestimmt, welche Forstverwaltung das Rennen im nächsten Jahr veranstaltet. Teilnahmeberechtigt sind alle Angestellten und Pensionisten der teilnehmenden Forstverwaltungen, nicht aber deren Lohnempfänger. An diesem Schirennen nehmen jeweils rund 120 Personen teil. Vormittags findet das Schirennen statt, dann wird ein gemeinsames Mittagessen eingenommen, bei welchem sich die Arbeitnehmer kennenlernen können. Nachmittags findet die Preisverleihung statt, wobei die ersten Drei Pokale erhalten. Es gibt auch Mannschaftswertungen, bei denen die Preise verlost werden. Daran schließt sich ein gemütlicher gemeinsamer Abend an. Im Vordergrund der Veranstaltung steht das Zusammensein der Angestellten der verschiedenen Betriebe und die Förderung der Kontakte. Es besteht großes Interesse des Dienstgebers, daß die Angestellten an dieser Veranstaltung teilnehmen, insbesondere im Sinne der Imagepflege. Die Forstverwaltungen bezahlen für ihre Angestellten das Nenngeld und die Zureisekosten oder sie stellen ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung. Die Teilnehmer sind dienstfrei gestellt. Das Stift A*****bezahlt seinen Angestellten auch das Präparieren der Schi und übernimmt somit sämtliche Kosten des Schirennens. Von den rund 35 Angestellten des Forstbetriebes des Stiftes A*****nahmen jeweils rund 15 am Rennen teil, darunter auch der Forstdirektor und die Betriebsleiter. Es ist auch üblich, daß die gemeldeten Teilnehmer davor einen Tag zum Training dienstfrei gestellt werden.
Für den 31.1.1992 war von der Forstverwaltung B***** der österreichischen Bundesforste der 27. E*****taler Forstleute- und Jägerschilauf am L***** in A***** ausgeschrieben. Durchführender Verein war der WSV A*****. Bei der Rennstrecke handelt es sich um einen leichten Riesentorlauf im Bereich der L*****-Schilifte. Es waren eine Damenklasse, eine Jugendklasse, eine allgemeine Herrenklasse und vier Altersklassen vorgesehen. Teilnahmeberechtigt waren alle Personen, die in einem direkten Angestelltenverhältnis zur teilnehmenden Forstverwaltung standen, und Pensionisten.
Am 21.1.1992 arbeitete der Kläger am Vormittag; am Nachmittag war das Training für das Schirennen vorgesehen. Der Transport vom Arbeitsplatz (rund 6 Kilometer) erfolgte durch ein Fahrzeug des Dienstgebers kostenlos, die Trainierenden durften den Schilift kostenlos benützen. Die Schifahrer fuhren auf einem bereits ausgesteckten Riesentorlauf, dabei wurde auch Zeit genommen, um die Gruppeneinteilung zu treffen. Der Kläger fädelte bei einer Abfahrt, bei welcher die Zeit genommen wurde, bei einem Tor ein, stürzte und erlitt einen Unterschenkelbruch rechts. Er wurde stationär behandelt und war dann bis 7.7.1992 im Krankenstand.
Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 13.10.1992 wurde der Anspruch des Klägers auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlaß des Unfalls vom 21.1.1992 abgelehnt, weil der Unfall in keinem zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Angestellter des *****stiftes A*****stehe, sondern sich beim wettkampfmäßigen Training für ein Schirennen ereignet habe.
Der Kläger stellte das Klagebegehren, es werde gegenüber der Beklagten festgestellt, daß der Unfall vom 21.1.1992 einen Arbeitsunfall darstelle und die Beklagte schuldig sei, dem Kläger für die Folgen des Unfalls eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zu leisten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Innerbetriebliche Sportmeisterschaften lägen außerhalb der Risikosphäre des Unfallversicherungsschutzes, ebenso das Training hiezu. Ein Wettkampf, der nicht zur Erreichung von Spitzenleistungen und Meisterschaftsehren diene, übersteige noch nicht den Rahmen einer dem Schifahren dienenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sofern der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger an einem übertrieblichen Schirennen teilnehmen wollen, das von einem anderen Betrieb organisiert worden sei. Die Teilnahme an diesem Training könne nicht mehr als Ausfluß der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit angesehen werden. Dem Training als auch der Veranstaltung mangle die Offenheit für alle Betriebsangehörigen (es seien die Arbeiter ausgeschlossen) und einer gewissen Mindestbeteiligung (nur rund 12 % der Belegschaft). Das Rennen sei auch nicht von der Autorität des Dienstgebers getragen gewesen. Das Training und das Rennen könnten ferner nicht als Ausgleichssport qualifiziert werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest beim Rennen der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden sei, weshalb auch das Training hiezu nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und ergänzte, daß es sich beim Training für den Schiwettkampf nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne eines Betriebsausfluges oder dergleichen handeln könne, weil die Intention dabei auf die Erzielung von verbesserten Leistungen und nicht auf Förderung der Kontakte mit Angestellten des gleichen oder aus betrieblichen wie wirtschaftlichen Erwägungen mit anderen Betrieben gerichtet sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber steht auf dem Rechtsstandpunkt, das Training, bei dem sich der Unfall ereignete, sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit gewesen; das betriebliche Interesse an der Teilnahme am Training sei wesentlich größer gewesen als das private Interesse des Klägers. Das Interesse des Dienstgebers, daß seine Angestellten an dieser überbetrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und am Training teilnahmen, sei sehr groß gewesen. Selbst wenn im Vordergrund des Schilaufes der Wettkampf gestanden wäre, was nicht der Fall gewesen sei, müsse das für sich noch keinen Ausschluß vom Unfallversicherungsschutz bedeuten. Wenn das Begehren, eine gute Plazierung zu erreichen, nicht vom Arbeitnehmer selbst ausgehe, sondern der Betrieb Wert auf eine gute Mannschaftsplazierung seiner Arbeitnehmer in einer überbetrieblichen Veranstaltung läge, müsse wohl auch ein damit kausal verknüpfter Unfall der Sphäre des Arbeitgebers, daher der der Unfallversicherung zugeordnet werden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in einem durchaus vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation, zu der von jeder Dienststelle und Filiale jeweils nur ein Dienstnehmer auf freiwilliger Basis entsendet wird, nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 [M.Novak]). Daß der Wettkampf zwischen den zum Schilauf gemeldeten Schifahrern im Vordergrund stand, ergibt sich nicht nur aus dem Teilnehmerkreis, der sich keinesfalls aus einem einzigen Betrieb rekrutierte, sondern aus zahlreichen und hier nicht einmal im Sinne einer Organisation zusammenhängenden Forstbetrieben, vielmehr auch daraus, daß der Sieg im Riesentorlauf oder das Erreichen guter Plazierungen im Sinne der Imagepflege als wünschenswert angesehen wurden. Daß im Titel der Veranstaltung (Forstleute- und Jägerschilauf) weder das Wort Rennen noch das Wort Meisterschaft vorkommen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die in der oben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dargelegten Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall zur Gänze übertragen.
Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Versicherten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt sind. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, nämlich dem Ausgleichszweck, nicht mehr, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Selbst wenn daher der Leistungssport vom Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er versicherungsrechtlich nicht geschützt, es sei denn, daß dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist. Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16.12.1992, Zl 91/12/0147, teilweise veröffentlicht ARD 4505/11/93) ausgegangen; die aktive Teilnahme eines Gendarmeriebeamten an einem Riesentorlauf im Rahmen der Gendarmerielandesschimeisterschaften wurde nur deshalb als unfallversicherungsgeschützt anerkannt, weil der betreffende Beamte seinen Dienst als Bezirksgendarmeriekommandant in einem alpinen Gebiet versehen mußte und seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck im Einzelfall, also in einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, nicht isoliert betrachtet werden konnte. Betreibt ein Beamter den Schisport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, dann kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhalt mit einer Förderung des Schisportes durch den Dienstgeber, der Organisation der Schimeisterschaften durch vom Dienstgeber beauftragte Gremien und im Hinblick auf die zur Teilnahme am Wettkampf spezielle Dienstfreistellung im Ergebnis zu einem Überwiegen der betrieblichen Interessen und beim Beamten zu einem Überwiegen betriebsinterner Motive komme. Von einer solchen engen Verbindung zu den dienstlichen Aufgaben ist aber im Falle des Klägers als Büroangestellter keine Rede.
Es trifft aber auch nicht zu, daß es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, als deren Zweck von der Rechtsprechung regelmäßig die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und die Kontaktförderung zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gesehen wird (ebenso Novak aaO 51 f; vgl. auch Schrammel, DRdA 1992, 352 mwN; aA Wachter, ZAS 1993, 74). Ob im Einzelfall eine Veranstaltungsteilnahme der versicherten Betriebstätigkeit im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG als deren Ausfluß gleichzuhalten ist, hängt sicherlich wesentlich davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung genannten betrieblichem Zweck dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen (Novak aaO 52). Im vorligenden Fall bestand zunächst aber keine generelle Teilnahmemöglichkeit: Es waren nicht nur alle Arbeiter (Lohnempfänger), sondern auch alle Angestellten ausgeschlossen, deren Fertigkeiten im Schilauf die Teilnahme an einem Riesentorlauf nicht ermöglichten. Daß für den Kläger die Teilnahme an dem Schilauf freiwilliger Natur war und nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen als Büroangestellter lag, ist ebenfalls unzweifelhaft. Der Kläger mußte sich aber auch zur Teilnahme nicht verpflichtet fühlen, wenn es auch richtig sein mag, daß seitens des Dienstgebers die Teilnahme und die Erzielung einer Spitzenleistung im Sinne der Imagepflege gern gesehen wurden. Schließlich spricht auch die tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung (wie das Erstgericht ausführte, rund 12 % der Belegschaft) gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mangels einer ausreichenden betrieblichen Zweckdienlichkeit (Novak aaO) wurde der Unfallversicherungsschutz von den Vorinstanzen zutreffend verneint, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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