OGH 10ObS224/89 (RS0084560)

OGH10ObS224/8929.8.1989

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 224/89OGH29.08.1989

Veröff: SZ 62/139 = EvBl 1990/15 S 84 = SSV-NF 3/90

9 ObA 316/89OGH22.11.1989

Auch

10 ObS 23/91OGH29.01.1991

Veröff: SSV-NF 5/8

10 ObS 26/91OGH12.02.1991

Veröff: SSV-NF 5/11

10 ObS 284/91OGH22.10.1991

Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111

10 ObS 242/92OGH13.10.1992

Beisatz: Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/117

10 ObS 234/92OGH13.10.1992

Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit. (T2) Veröff: SSV-NF 6/115

10 ObS 96/95OGH08.06.1995
10 ObS 114/95OGH14.11.1995

Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt. (T3) Beisatz: Als geeignetes Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen musste. Dabei kommt es nicht auf ausdrücklichen Druck an, sondern darauf ob die Umstände, unter denen die Veranstaltung stattfindet oder stattfinden soll, objektiv, das heißt für jedermann begreiflich geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. (T4) Veröff: SZ 68/214

10 ObS 2123/96wOGH21.05.1996
10 ObS 2086/96dOGH07.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Fußballspiel, das zur Verletzung des Klägers führte, stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T5)

10 ObS 246/95OGH12.03.1996

nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. (T6); Beis wie T1; Beisatz: Schon im Hinblick darauf, dass nach den Arbeitszeitbestimmungen grundsätzlich die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, kann niemand ernstlich annehmen, dass er aus dienstlichen Rücksichten an einer Feier teilzunehmen hat, die insgesamt zehn Stunden dauert. (T7) Veröff: SZ 69/64

10 ObS 281/98sOGH01.09.1998

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/144

10 ObS 324/99sOGH30.11.1999

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG. (T8) Beisatz: Die Gewährung von Sonderurlaub reicht jedoch nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. (T9)

10 ObS 30/01mOGH06.03.2001

Auch; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)

10 ObS 59/01aOGH03.04.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T9

10 ObS 113/07aOGH27.11.2007

Veröff: SZ 2007/184

10 ObS 141/15fOGH19.01.2016

Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier. (T11)

10 ObS 151/15aOGH22.02.2016

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Taxi-Bobfahrt im Rahmen eines Seminars. (T12)

10 ObS 77/18yOGH13.09.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Ausflug während eines Rehabilitationsaufenthalts. (T13)

10 ObS 101/20fOGH13.10.2020

Beisatz: Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht der Unfallversicherungsschutz nicht in jedem Fall durchgehend von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser unmittelbar zusammenhängen und nur insoweit, als die Teilnahme an ihr ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (siehe auch RS0084544 [T5] und [T7]).(T14)<br/>Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19890829_OGH0002_010OBS00224_8900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)