OGH 10ObS2086/96d

OGH10ObS2086/96d7.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitergeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Branislav D*****, vertreten durch Dr.Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1996, GZ 10 Rs 147/95-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. August 1995, GZ 13 Cgs 79/93i-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - das auf Entschädigung aus Anlaß eines Arbeitsunfalles (Unterschenkelbruch bei einem Fußballspiel am 20.9.1990 gegen Mitarbeiter einer anderen Firma) gerichtete Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß es sich hiebei (entsprechend der bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß ON 32) um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit von der Judikatur hiezu als wesentlich erachteten Voraussetzungs- kriterien gehandelt habe: Die Initiative sei nicht vom Betriebsinhaber, sondern nur vom unmittelbaren Vorgesetzten (einem Polier) ausgegangen; es habe nur ein kleiner Teil der Belegschaft teilgenommen; solche Spiele hätten überhaupt nur sporadisch stattgefunden, sodaß von einer sportlichen Betätigung zu Ausgleichszwecken nicht gesprochen werden könne; anders als noch im ersten Rechtsgang angenommen sei der Kläger auch nicht unter einem massiven Druck (im Sinne einer "Willensbeugung") zur Teilnahme gestanden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und teilte die rechtliche Beurteilung des Gerichtes erster Instanz.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil durch Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Beide Instanzen haben - unter Hinweis auf die veröffentlichte Judikatur des erkennenden Senates, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen im Hinblick auf deren angegebene Fundstellen verwiesen werden kann - zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall der Wettkampfcharakter einzelner ausgewählter Betriebs- angehöriger im Rahmen einer jedenfalls vier Fußballspiele gegen den Gegner "WVB 10" umfassenden Spieleserie im Vordergrund stand, wofür diese sogar selbst eine Platzbenützungsgebühr bezahlen mußten und an deren Ende der siegreichen Mannschaft ein Pokal überreicht wurde. Insoweit ist der vorliegende Fall jenem zu SSV-NF 3/90 entschiedenen durchaus ähnlich und vergleichbar. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hätte aber vorausgesetzt, daß alle oder zumindest ein weit überwiegender Teil der Betriebsangehörigen (10 ObS 2043/96f: etwa 90 % der Belegschaft) daran teilgenommen hätten (nach den maßgeblichen Feststellungen nahmen hingegen nur die - gerichtsbekanntermaßen - aus elf Spielern bestehenden Mannschaftsangehörigen [eventuell auch ein paar Ersatzspieler] sowie "einige Dienstnehmer" als Zuschauer teil). Davon, daß beim Kläger dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung (Teilnahme als Tormann in der Wettkampfmannschaft) gekoppelt gewesen wäre, kann nach den im zweiten Rechtsgang näher aufgeklärten und präzisierten Feststellungen ebenfalls keine Rede sein: Weder wurde er (wie noch im ersten Rechtsgang behauptet) vom Portier durch Einsatz sogar körperlicher Gewalt (zu Boden stoßen) zur Teilnahme gezwungen, noch kann die bloße Gutschreibung (Verrechnung und Auszahlung) der bis 16.45 Uhr des Unfalltages vorgesehenen regulären Arbeitszeit ab 13.00 Uhr (zu welchen Zeitpunkt die Spieler und Zuschauer aus dem Betrieb mit ihrer Arbeit am Spieltag aufgehört hatten) dafür ausreichen. Hiegegen wird auch in der Revision nichts Stichhaltiges vorgebracht.

Damit steht aber fest, daß das Fußballspiel, daß zur Verletzung des Klägers führte, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Seiner Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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