OGH 10ObS245/93 (RS0084604)

OGH10ObS245/9321.12.1993

Rechtssatz

Die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Interesse an der sportlichen Betätigung ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist.

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 245/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/177 = SSV-NF 7/128

10 ObS 76/95OGH09.05.1995

Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T1)

10 ObS 30/01mOGH06.03.2001

Beisatz: Hier: Hier: Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplatzierten mit Pokalen, wobei zwischen den aus verschiedenen regionalen Dienststellen angereisten und zum Schilauf gemeldeten Schifahrern auch der Ehrgeiz bestand, den Sieg oder jedenfalls eine gute Platzierung für die jeweilige regionale Dienststelle zu erreichen. (T2)

10 ObS 59/01aOGH03.04.2001
10 ObS 137/02yOGH27.08.2002

Vgl aber; Beisatz: Andererseits wird eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter als unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist. (T3) ; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T4)Beisatz: Die Teilnahme am Spiel diente neben dem sportlichen Wettkampf auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen. (T5)

10 ObS 121/05zOGH22.12.2005

Vgl auch

10 ObS 113/07aOGH27.11.2007

Veröff: SZ 2007/184

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_010OBS00245_9300000_002

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