Rechtssatz
1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden.
6 Ob 544/87 | OGH | 09.06.1988 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = EFSlg XXV/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler) = AnwBl 1989,294 = ÖA 1988,79 |
6 Ob 580/88 | OGH | 07.07.1988 |
nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1)<br/>Veröff: ÖA 1990,15 |
7 Ob 623/89 | OGH | 06.07.1989 |
Auch; nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB. (T2) |
5 Ob 610/89 | OGH | 03.10.1989 |
nur T1; Beisatz: Daher kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse, etwa einer nicht bloß unbedeutenden Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles, zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. (T3) |
4 Ob 533/90 | OGH | 12.06.1990 |
nur T2; Beis wie T3; Veröff: ÖA 1991,18 |
7 Ob 604/90 | OGH | 12.07.1990 |
nur T1; Veröff: EvBl 1990/151 S 775 |
8 Ob 624/90 | OGH | 30.08.1990 |
nur T2; Beisatz: Auch Sonderausgaben können auf Grund nachträglicher Antragstellung zuerkannt werden. (T4) |
2 Ob 608/90 | OGH | 21.11.1990 |
Vgl aber; Beisatz: Einstweiliger Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 63/205 = EvBl 1991/38 S 170 |
8 Ob 552/92 | OGH | 26.03.1992 |
nur T1; Beisatz: Zukünftiger Unterhalt ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzusprechen. (T7) |
7 Ob 595/92 | OGH | 01.10.1992 |
nur T1; Beisatz: Die Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Geldzahlungsanspruches am Tag des Eintrittes einer Fälligkeit ist kein allgemeiner Schulderlöschungsgrund. (T8) |
7 Ob 614/92 | OGH | 10.12.1992 |
nur T1; nur: § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden. (T9)<br/>Beisatz: Gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 72 EheG, also für gesetzliche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten. (T10) |
3 Ob 508/94 | OGH | 19.10.1994 |
Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige Obsorge über ein minderjähriges Kind zukommt, endet auch die Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB gegenüber dem anderen Elternteil. (T12) |
1 Ob 570/95 | OGH | 06.09.1995 |
Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 68/157 |
4 Ob 253/97b | OGH | 09.09.1997 |
nur T2; Beisatz: Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht, sondern auch erhöht werden. (T13) |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
Beisatz: In diesem Rahmen kann gesetzlicher Unterhalt rückwirkend auch erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, und zwar ungeachtet bereits bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen. (T14) |
9 Ob 23/98t | OGH | 28.01.1998 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der hiefür maßgebliche Sachverhalt muss sich jeweils in der Vergangenheit verwirklicht haben. (T15) |
1 Ob 117/01i | OGH | 29.01.2002 |
nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für Ansprüche minderjähriger Kinder, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind. (T16) |
2 Ob 128/04v | OGH | 01.07.2004 |
Beisatz: Bei einem (solchen) Begehren auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sind nur in der Vergangenheit erbrachte (bei Folgebemessungen aufgrund eines Erhöhungsantrages, den Geldtitel übersteigende) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils. (T17) |
6 Ob 148/06t | OGH | 29.06.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will. (T18) |
6 Ob 65/08i | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach § 163b ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. (T19)<br/>Veröff: SZ 2008/76 |
Dokumentnummer
JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_003
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