Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern der mj. Nicole A*****, geboren am 10.8.1976, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.12.1978, 35 Cg 111/78-5 rechtskräftig geschieden. Die Obsorge über das Kind kommt gemäß dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.3.1980, 10 P 41/79-8, der Mutter zu. Die Bezirkshauptmannschaft W***** ist Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG).
Am 11.1.1993 wurde zwischen der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, und dem Vater eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen; der Vater verpflichtete sich ab 1.1.1993 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 6.000,--. Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 15.2.1993, ON 207, wurde der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 6.000,-- für die minderjährige Nicole vom 1.9.1989 bis 31.12.1992 verpflichtet.
Am 25.2.1993 langte der Antrag des Unterhaltssachwalters auf rückwirkende Erhöhung des Unterhalts auf monatlich S 6.000,-- bereits ab Februar 1983 ein; in diesem Antrag wurde auf entsprechende Eingaben der Kindesmutter hingewiesen.
Der Vater beantragte die Abweisung dieses Antrags wegen Verjährung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB auch für eine rückwirkende Unterhaltserhöhung gelte.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Unterhaltssachwalters nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Nach § 1480 ABGB verjährten fällige Unterhaltsleistungen in drei Jahren. Da die Obsorge der Mutter zukomme (Beschluß vom 3.3.1980), greife die Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB nicht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist nicht berechtigt.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988 (SZ 61/143) können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden; Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anwendbar.
Nach § 1495 Satz 1 ABGB kann u.a. zwischen Kindern und Eltern, solange die Kinder unter elterlicher Gewalt stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Die "elterliche Gewalt", auf die § 1495 ABGB in der Eltern-Kind-Beziehung abstellt, existiert nach neuem Familienrecht nicht mehr. Alle Elemente der elterlichen Gewalt sind nun im Begriff "Obsorge" enthalten. Das Obsorgerecht im Sinn des § 144 ABGB umfaßt neben dem Recht zur Pflege das Recht zur Erziehung, zur Vermögensverwaltung und zur Kindesvertretung. Ihm korrespondieren entsprechende Pflichten des Obsorgeberechtigten. Die Obsorge schafft eine intensive Nahebeziehung zwischen dem Obsorgeberechtigten und dem Kind (Reischauer, Zur Verjährungshemmung nach § 1495 S 1 ABGB, JBl 1991, 559).
Im Schrifttum haben Reischauer (aaO 560; derselbe in Rummel2, Rz 5 zu § 1418 ABGB) und Schubert (in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1495) die Ansicht vertreten, die Hemmung des § 1495 Satz 1 ABGB greife nicht ein, wenn einem Elternteil das Obsorgerecht im Sinn des § 144 ABGB zur Gänze fehle. Mader (in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1495) bezieht hiezu nicht eindeutig Stellung, stimmt aber dieser Ansicht grundsätzlich zu. H.Pichler (Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1988, 68 [69], ebenso in JBl 1988, 590 [Entscheidungsglosse]) sieht eine Hemmung der Verjährung zwischen Eltern und Kindern nur dann als gerechtfertigt an, wenn das Kind überhaupt nicht vertreten ist oder in der bestehenden Vertretung Kollisionsgefahr besteht. Eypeltauer (Verjährungshemmung und Familie, Ein Beitrag zur Auslegung von § 1495 S 1 ABGB, RZ 1991, 26 [31]) meint hingegen, daß Unterhaltsansprüche überhaupt nicht der Verjährungshemmung unterliegen, weil der Nichterbringung von Unterhaltsleistungen in der Regel eine zerrüttete Beziehung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem zugrunde liege.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nimmt in EFSlg 46.143 eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1495 ABGB auf diejenigen Fälle vor, in denen der erstrebte Zweck des Gesetzes (Schutz familienrechtlicher Bindungen durch Hintanhaltung möglicher Rechtsstreitigkeiten) überhaupt erzielt werden könne. In "Familien", die durch Scheidung getrennt lebender Ehegatten und Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern geprägt sind, scheide eine Anwendung des § 1495 ABGB - jedenfalls was die Verjährung fälliger Unterhaltsraten betrifft - aus.
Die Regel, daß die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt sind, findet sich auch in anderen europäischen Rechtsordnungen (vgl § 204 BGB; Art 134 Z 1 OR; franz.Cc 2.252; siehe Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen § 75).
Die Regelung des § 204 BGB sieht eine Hemmung der Ansprüche zwischen Eltern und Kindern "während der Minderjährigkeit der Kinder" vor. Für die Hemmung ist gleichgültig, ob die Eltern die elterliche Sorge haben (Heinrichs in Palandt53, Rz 3 zu § 204; Johannsen in BGB-RGRK12, Rz 5 zu § 204; Erman/Hefermehl9, Rz 3 zu § 204) oder die Ehe der Eltern noch besteht (von Feldmann in Münchener Komm3, Rz 4 zu § 204; Soergel/Walter12, Rz 5 zu § 204). Es kommt nicht darauf an, ob den Eltern die elterliche Gewalt zusteht, ob sie mit dem Kind in Hausgemeinschaft leben, oder darauf, daß dem Kind ein Pfleger bestellt ist, der den Anspruch geltend machen könnte (Dilcher in Staudinger12, Rz 5 zu § 204; Kohl in Alternativ Komm Rz 1 zu § 204; Walter aaO; von Feldmann aaO; BayrOLG in DJZ 1933, 1129).
Nach Schweizer Recht beginnt die Verjährung nicht und steht stille, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Kindern gegen die Eltern "während der Dauer der elterlichen Gewalt" (Art 134 Z 1 OR). Wird die Ehe der Eltern geschieden, so muß der Richter die elterliche Gewalt einem Ehegatten allein zuteilen (Art 156, 297 Abs 3 ZGB). Die Verjährung wird nur durch die elterliche Gewalt des Schuldners über den Gläubiger gehemmt; sie steht nur still, wenn der Schuldner die elterliche Gewalt hat, nicht für Ansprüche gegen Eltern, denen wegen Scheidung, Unehelichkeit, Adoption oder aus einem anderen Grund die Gewalt fehlt (Spiro aaO; s auch OR-Berti, Rz 2 zu Art 134; Oser/Schönenberger in Zürcher Komm2, Rz 6 zu Art 134 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts3 II 222 f).
Der objektive Gesetzeszweck dieser Bestimmung und die Absichten der jeweiligen nationalen Gesetzgeber werden in der Lehre verschieden gedeutet, vielfach wird ausgeführt, daß für die Anordnung der Hemmung der Verjährung das bestehende Pietätsverhältnis ausschlaggebend sei (Erman/Hefermehl9 Rz 1 f zu § 204; Soergel/Walter12 Rz 1 zu § 204; Dilcher in Staudinger12, Rz 1 zu § 204; Becker in Berner Komm2, Rz 4 zu Art 134 OR), es sei nicht wünschenswert, das gute Einvernehmen innerhalb der Familie durch Rechtsstreitigkeiten zu stören (Klang in Klang2 VI 647; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1495; Diederichsen in Palandt53, Rz 1 zu § 204; von Feldmann in Münchener Komm2, Rz 1 zu § 204; Johannsen in BGB-RGRK12, Rz 1 zu § 204; Kohl in Alternativ Komm, Rz 1 zu § 204; BayrOLG DJZ 1933, 1929). Walter aaO führt aus, es solle vermieden werden, daß aus Sorge vor Verjährung Ansprüche geltend gemacht werden, obwohl sonst deren Betreiben wegen der familienrechtlichen Bindung unterblieben wäre. Kohl aaO verweist daraufhin, daß die Vorschrift in der Praxis deswegen wichtiger sein dürfte, weil jedenfalls die minderjährigen Kinder durchwegs weder die notwendigen Kenntnisse darüber besitzen dürften, welche Ansprüche sie besitzen und wie diese geltend zu machen wären, noch, da diese Ansprüche sich gerade gegen den Vertreter richten, über ein Organ verfügen, welches ihnen behilflich sein könnte. Eypeltauer (in RZ 1991, 27) erblickt den Grund der Regelung darin, daß die gerichtliche Durchsetzung unzumutbar erscheint.
Für die Ansicht des Revisionsrekurses, auch bei gänzlichem Fehlen des Obsorgerechtes des Schuldners bestehe die Verjährungshemmung, bietet § 1495 Satz 1 ABGB keine tragfähige Grundlage. Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der herrschenden Lehre (Reischauer, JBl 1991, 560; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 § 1495) zutreffend erkannt hat, führt die gebotene objektiv teleologische Interpretation zu dem Ergebnis, daß die Hemmung des § 1495 Satz 1 ABGB dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt. Mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet auch die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB gegenüber der konkreten Person.
Diese Ansicht entspricht auch der (bereits dargelegten) einhelligen Ansicht zur im wesentlichen gleichen Schweizer Rechtslage (Art 134 OR). Die deutsche Lehre kann nicht herangezogen werden, weil § 204 BGB ausschließlich auf die Minderjährigkeit der Kinder abstellt.
Die Entscheidung SZ 36/101, wonach die Verjährung zwischen Kind und Elternteil auch dann gehemmt ist, wenn das Kind dem anderen Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurde, ist durch die dargestellte Änderung der Rechtslage durch die Regelung der Obsorge im neuen Familienrecht überholt (Reischauer, JBl 1991, 563).
Die Ansicht Eypeltauers (RZ 1991, 31), daß Unterhaltsforderungen niemals der Bestimmung des § 1495 ABGB unterliegen, wurde vom erkennenden Senat bereits in der zur Frage der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen der Ehegatten ergangenen Entscheidung 3 Ob 17/94 mit eingehender Begründung abgelehnt.
Dem Revisionsrekurs des Kindes mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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