OGH 1Ob566/91

OGH1Ob566/9110.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela H*****, vertreten durch Dr. Lux, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Heimo H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts (Revisionsinteresse S 72.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1991, GZ 47 R 2001/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. September 1990, GZ 1 C 56/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch von Unterhaltsleistungen von monatlich S 1.000 und in der Abweisung des Mehrbegehrens in gleicher Höhe als unangefochten unberührt bleiben, werden dahin abgeändert, daß sie - unter Einschluß der nicht bekämpften Teile - zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden

Partei - zusätzlich zu den mit Vergleich vom 25.Mai 1988 vereinbarten monatlichen Unterhalt von S 4.000 - vom 1.Jänner 1990 an einen weiteren Unterhalt von monatlich S 2.500,-, insgesamt daher monatlich S 6.500,-, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein bei Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren an monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.500 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.567,30 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 1.094,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist ehelicher Vater der Klägerin. Die Ehe der Eltern der Klägerin ist seit 15.1.1990 geschieden. Mit dem im Verfahrn 2 C 12/88 des Bezirksgerichtes Mödling geschlossenen Vergleich vom 25.Mai 1988 verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die Mutter der Klägerin im Betrag von S 9.900 sowie für seine beiden ehelichen Töchter, die am 25.12.1970 geborene Klägerin und deren am 23.1.1974 geborene Schwester, in Höhe von je S 4.000. Dieser Unterhaltsvereinbarung wurden ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Beklagten von S 51.700 sowie die Sorgepflicht für die Klägerin, deren Mutter und deren Schwester sowie für zwei uneheliche Kinder zugrundegelegt; dieser Vergleich wurde vom Bezirksgericht Mödling mit Beschluß vom 16.8.1988 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Mit Beschluß vom 5.4.1990 hob das Bezirksgericht Mödling die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für die Schwester der Klägerin vom 23.Jänner 1989 an auf monatlich S 8.000 an. Dieser Beschluß ist jedoch infolge Rekurses des Beklagten noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Dem Beklagten trifft ferner die Unterhaltspflicht für eine am 17.5.1970 geborene uneheliche Tochter, eine Hochschülerin, der er einer außergerichtlichen Vereinbarung zufolge jährliche Unterhaltsleistungen zwischen S 20.000 und S 35.000 erbringt. Überdies ist der Beklagte für eine am 16.7.1981 geborene uneheliche Tochter zu Unterhaltsleistungen von monatlich S 5.600 verpflichtet.

Mit ihrer am 8.3.1990 erhobenen Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Verurteilung des Beklagten zu zusätzlichen monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.000 ab 1.Jänner 1990. Der Beklagte habe monatliche Einkünfte von rund S 60.000 und sei für ihre Mutter und zwei weitere Kinder sorgepflichtig.

Der Beklagte wendete insbesondere ein, er sei außer der Mutter der Klägerin insgesamt vier Kindern unterhaltspflichtig. Die begehrte Unterhaltserhöhung entspreche weder seinen Einkünften noch den Bedürfnissen der Klägerin.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit monatlich S 3.000 statt und wies das Mehrbegehren von monatlich S 1.000 ab.

Es stellte fest, der Beklagte sei Ausbildungsleiter der Unternehmensgruppe ÖMV-Aktiengesellschaft. Als solcher habe er vom 1.6.1988 bis 31.5.1989 monatliche Durchschnittseinkünfte von S 59.389,33 und vom 1.7.1989 bis 30.6.1990 solche von S 66.108,66 erzielt. Für die Gestaltung von zwei Seminaren habe der Beklagte 1989 ein Honorar von S 28.000 und für eine weitere Veranstaltung im März 1990 ein solches von S 16.000 erhalten; davon habe er allerdings 20 % Umsatzsteuer zahlen bzw seine Spesen bestreiten müssen.

Die Klägerin habe am 14.6.1989 die AHS-Reifeprüfung abgelegt und widme sich seit dem Wintersemester 1989/90 dem Studium der Handelswissenschaften. Sie benütze gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester eine der Mutter gehörige 130 m2 große Eigentumswohnung. Für diese Wohnung habe ihre Mutter monatliche Darlehensrückzahlungen von S 3.351,66 und monatliche Betriebs- und sonstige Kosten von S 2.833,34 zu leisten; der auf die Klägerin "entfallende Betrag" belaufe sich daher auf monatlich rund S 950. Die Strom-, Telefon- und Rundfunkkosten belasteten die Klägerin monatlich mit rund S 500, die Kosten für die Studienunterlagen mit monatlich S 400 bis S 700. Die Klägerin wende monatlich für Theater- und Opernbesuche sowie für den Tennissport je rund S 400, für ihre Kleidung zwischen S 400 und S 900 und die Unfallversicherung S 80 auf. In zwei- bis dreitägigen Abständen benütze sie den für ihre Mutter zugelassenen PKW, für den Haftpflichtversicherungsprämien von jährlich S 5.512 zu entrichten seien. Auf ein Prämiensparbuch zahle die Klägerin monatlich S 80,-- und auf einen Bausparvertrag monatlich S 300 ein. Auf ein im Jahre 2002 fällig werdende Lebensversicherung zahle sie Monatsprämien von S 300. Im Juni bzw Juli 1989 habe die Klägerin an einer Maturareise teilgenommen, die sie S 10.000 gekostet habe. Im Dezember 1989 sei ihr der Führerschein erteilt worden, der ihr Kosten von S 13.000 verursacht habe. Für diese Zwecke habe ihr der Beklagte einen Betrag von S 5.000 zur Verfügung gestellt. Die Schilehrerausbildung werde die Klägerin insgesamt S 15.000 kosten.

Rechtlich meinte das Erstgericht, dem Einkommen des Beklagten zufolge sei der zugesprochene Unterhaltsbetrag auch unter Bedachtnahme auf weitere Sorgepflichten den Bedürfnissen der Klägerin angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Jede Unterhaltsregelung - und damit auch der Unterhaltsvergleich - unterliege der Umstandsklausel. Deren Anwendbarkeit eröffne die Möglichkeit, von Unterhaltsvereinbarungen abzugehen und den Unterhalt neu festzusetzen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dabei seien einander die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Unterhaltsbemessung und jene zur Zeit der neuen Beschlußfassung gegenüberzustellen. Sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, sei der Unterhalt nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ohne Bindung an eine Relation zur Vorentscheidung (zum früheren Vergleich) neu zu bemessen. Die Bedürfnisse der Klägerin seien in der Zwischenzeit jedenfalls altersbedingt gestiegen, zumal sie nun bereits Hochschülerin sei. Auch das ganz erheblich gestiegene Einkommen des Beklagten rechtfertige eine Neubemessung. Zu unterscheiden sei zwischen einem Unterhaltsvergleich eigenberechtigter Ehegatten und einem solchen zur Regelung des Unterhalts von Minderjährigen. Im ersteren Fall bewirke die volle Dispositionsfähigkeit die Bindung an die Verhältnisse beim Vergleichsabschluß, wenn diese auch für künftige Unterhaltsregelungen beabsichtigt war. Beim Vergleich über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gelte dies grundsätzlich nicht. Abgesehen vom Fall, daß eine solche Relationsbindung ausdrücklich vereinbart und pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sei, dürfe ein Pflegebefohlener durch einen Unterhaltsvergleich für die Zukunft nicht zu seinem Nachteil gebunden werden. Daß die Klägerin nach Vergleichsabschluß volljährig geworden sei, ändere daran nichts. Eine beabsichtigte Bindung an die Vergleichsrelationen sei nicht einmal behauptet worden. Die Unterhaltsleistungen an die Klägerin seien daher ohne Bedachtnahme auf allfällige Relationen zum früheren Unterhaltsvergleich festzusetzen. Die Klägerin sei berechtigt, an den überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beklagten angemessen teilzunehmen. Daß sie bisher möglicherweise weniger als S 7.000 monatlich verbraucht habe, spreche jedenfalls nicht dagegen, daß sie diesen Betrag in Hinkunft zur Deckung ihrer laufenden Aufwendungen verbrauchen könnte.

Die Revision des Beklagten ist nur teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte bezweifelt nicht, daß auch Unterhaltsvergleichen in der Regel die Umstandsklausel unterstellt ist (EFSlg 59.516 uva; Koziol-Welser Grundriß I8 128 f; Pichler in Rummel2 § 140 Rz 15 b), und er bestreitet auch nicht, daß sich die Bemessungskriterien seit Abschluß des Vergleiches wesentlich geändert haben, ist doch die Klägerin nun Hochschülerin und das Einkommen des Beklagten ganz erheblich angestiegen.

Er wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die Auffassung der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei das im Unterhaltsvergleich festgeschriebene Verhältnis zwischen seinem Einkommen und seinen dort vereinbarten Unterhaltsleistungen bei der Neufestsetzung des Unterhaltes nicht zu beachten.

Im Punkt 4 des am 25.5.1988 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches hielten die Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin fest, daß der Vergleich "aufgrund" eines vom Beklagten 1988 erzielten durchschnittlichen (zu ergänzen: monatlichen) Nettoeinkommens von S 51.700 und der vom Erstgericht festgestellten Sorgepflichten des Beklagten "abgeschlossen" worden sei. Der Vergleich wurde in seiner Gesamtheit vom Bezirksgericht Mödling pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Rücksicht auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit der der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrundegelegt wurden, kann es aber - entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - nicht zweifelhaft sein, daß die Streitteile - die Klägerin damals durch ihre Mutter vertreten - weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten: Der genannten Vertragsbestimmung muß diese Absicht vor allem auch deshalb unterstellt werden, weil sie sonst jedweder rechtlichen Bedeutung entbehrte. Bei Bedachtnahme auf die im § 914 ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze kann daher Punkt 4 des Vergleiches vom 25.5.1988 nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten. Da der Vergleich - in seiner Gesamtheit und damit auch in diesem Punkt - pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, sind die vom Rekursgericht für die Bindung an die Relationen im Vergleich - zutreffenderweise - geforderten Voraussetzungen auch in der Tat erfüllt. Die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin darf deshalb nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg 59.518 f, 53.731, 48.150, 43.715, 40.623 uva; zuletzt wieder 1 Ob 509/91; Binder in Schwimann, ABGB § 936 Rz 40; vgl auch Pichler aaO und Rummel in Rummel2 § 901 Rz 8 a).

Den Erwägungen über die Berechtigung des Erhöhungsbegehrens der Klägerin ist vorauszuschicken, daß bei den im Vergleich festgehaltenen Sorgepflichten des Vaters keinerlei Änderung eingetreten ist. Dagegen war dem der Klägerin im Vergleich zugesicherten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von S 51.700 zugrundegelegt, während es Mitte 1989 S 66.100 betrug und damit um nahezu 28 % angestiegen ist. Zu berücksichtigen ist aber auch die unzweifelhaft eingetretene Steigerung im Bedarf der Klägerin, die nun nicht mehr eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht, sondern Handelswissenschaften studiert. Bedenkt man, daß der Regelbedarf einer zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses 17-jährigen - so alt war die Klägerin damals - zu dieser Zeit S 3.320 betrug (vgl etwa EFSlg 53.693), bei Schluß der Verhandlung erster Instanz für eine 19-jährige (das Alter der Klägerin in diesem Zeitpunkt) dagegen bereits mit S 4.370 angenommen wurde (Pichler aaO Rz 2), was einer Steigerung von rund 31,5 % entspricht, erscheint es durchaus sachgerecht, den vereinbarten Unterhalt (monatlich S 4.000) nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Einkommens des Beklagten, sondern auch um diese Steigerungsrate anzuheben, sollte doch mit dem vereinbarten Betrag gewiß nur der damalige Bedarf der Klägerin gedeckt werden.

Daß diese an den weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beklagten angemessen teilzuhaben berechtigt ist, bestreitet der Beklagte an sich nicht. Soweit er hingegen ins Treffen führt, die Klägerin habe mit den bisher erbrachten Unterhaltsleistungen offenbar das Auslangen gefunden, weil sie die Klage sonst früher eingebracht hätte, genügt es, darauf hinzuweisen, daß aus der bis dahin unterlassenen Einforderung der Unterhaltserhöhung keineswegs der Verzicht auf ihr gebührende zusätzliche Leistungen erschlossen werden kann; im übrigen begehrt sie Unterhalt für die Vergangenheit ohnedies bloß im Ausmaß von etwas mehr als zwei Monaten.

Wird nun der bisher vereinbarte Unterhaltsbetrag sowohl der durch die Erhöhung des Einkommens des Beklagten wie auch der durch die Anhebung des Bedarfes der Klägerin ermittelten Steigerungsrate angepaßt, so erscheint ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 6.500 angemessen, mit dem auf die weiteren Sorgepflichten des Beklagten, aber auch auf die mit dessen beruflichen Stellung verbundenen erhöhten Aufwendungen ausreichend Bedacht genommen wird. Trotz der gewiß beträchtlichen Unterhaltsleistungen verbleibt dem Beklagten allein aus seinem Arbeitseinkommen ein monatlicher Betrag von rund S 37.000 (selbst wenn für die Schwester der Klägerin ein ähnlich hoher Unterhaltsbetrag in Rechnung gestellt wird); dabei sind die zusätzlichen Einkünfte des Beklagten noch gar nicht berücksichtigt.

Für die Behauptung, das "rückwirkende Begehren" der Klägerin für einen Zeitraum vor Eintritt ihrer Volljährigkeit erscheine unzulässig, bleibt der Beklagte jede Begründung schuldig. Waren - wie hier - bei den maßgeblichen Bemessungskriterien schon vor Klagseinbringung wesentliche Änderungen eingetreten, so steht dem Begehren nach Unterhalt auch für die Vergangenheit im Sinne der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 (SZ 61/143 = JBl 1988, 586), nichts im Wege (EFSlg 61.502 ua).

In teilweiser Stattgebung der Revision ist deshalb der (zusätzliche) Unterhaltsbetrag mit S 2.500 festzusetzen und das noch nicht erledigte Mehrbegehren von S 500 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihr Begehren erst zu Beginn der Verhandlungstagsatzung vom 9.5.1990 auf S 4.000 monatlich eingeschränkt. Für den Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung sind die Prozeßkosten bei etwa gleichem Verfahrenserfolg gegeneinander aufzuheben. Im restlichen erstinstanzlichen Verfahren drang die Klägerin hingegen mit 62,5 % ihres Begehrens durch, so daß ihr der Beklagte ein Viertel ihrer mit S 11.322 errechneten Kosten, demnach einen Betrag von S 2.830,50, zu ersetzen hat. Im Verfahren zweiter Instanz, in dem nur mehr ein Begehren von monatlich S 2.000 strittig war, weil weder die Klägerin die Teilabweisung von monatlich S 1.000 noch der Beklagte den Zuspruch eines Teilbetrages von monatlich S 1.000 bekämpft hatten, obsiegte die Klägerin mit drei Vierteln ihres restlichen Begehrens, so daß ihr für diesen Verfahrensabschnitt der Ersatz der halben Kosten von S 3.396,60, also S 1.698,30, gebührt. Den gleichen Erfolg erzielte sie im Revisionsverfahren: Der Beklagte hat ihr deshalb die halben, mit S 4.077 ermittelten Kosten, mithin S 2.038,50, zu ersetzen.

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