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§§ 1418 und 1480 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut PichlerJBl 1988, 586 Heft 9 v. 1.9.1988

ABGB § 1418, ABGB § 1480

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung unterliegen der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

OGH, 09.06.1988, 6 Ob 544/87
verstärkter Senat

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