OGH 10Ob536/94

OGH10Ob536/9428.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christian T***** geb. am 5.5.1980, vertreten durch den Sachwalter Magistrat Villach, Jugendamt, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Arnulf T***** ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Bernt Ambrositsch, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29. September 1994, GZ 2 R 386/94-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 13. Juli 1994, GZ 3 P 183/86-53 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze wiederhergestellt wird.

Der eheliche Vater hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der eheliche Vater verpflichtete sich anläßlich der Ehescheidung mit gerichtlichem Vergleich vom 5.12.1985, für den mj. Christian T***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu zahlen. Am 6.3.1992 beantragte der zum Sondersachwalter des Minderjährigen bestellte Magistrat Villach (Jugendamt) die Erhöhung des monatlichen Unterhalts ab 1.3.1992 auf S 2.500,-- monatlich. Dazu wurde vorgebracht, daß sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung nicht nur die Bedürfnisse des Kindes, sondern auch die Lebenshaltungskosten wesentlich erhöht hätten, so daß die eheliche Mutter nicht mehr in der Lage sei, mit dem bisher geleisteten Unterhalt das Auslangen zu finden. Der Minderjährige befinde sich im Haushalt der Mutter, die berufstätig sei und monatlich netto S 10.000,-- verdiene. Der eheliche Vater sei im Gastgewerbe tätig und verfüge "sicherlich" über ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,--. Zu sorgen habe er nur für dieses Kind. Er sei daher durchaus in der Lage, den nunmehr begehrten Unterhaltsbetrag von S 2.500,-- zu zahlen. Der iS des § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgeforderte Vater setzte dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen und erschien auch unentschuldigt nicht zur Vernehmungstagsatzung am 30.3.1992. Daraufhin erhöhte das Erstgericht mit Beschluß vom 8.4.1992 den Unterhalt antragsgemäß auf S 2.500,-- monatlich und führte zur Begründung aus, daß die Sachlage auf Grund des Vorbringens der "Kindesvertretung und der Aktenlage" zu beurteilen sei. Das bereits im Akt liegende Ergebnis einer Sozialversicherungsanfrage, aus der zum Stichtag 27.3.1992 Arbeitslosigkeit des Vaters hervorging (ON 29), wurde mit Stillschweigen übergangen. Der Erhöhungsbeschluß erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Am 26.4.1994 beantragte der Vater die Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1.3.1992 auf S 1.500,--. Zur Begründung führte er aus, er sei während des gesamten Jahres 1992 bis einschließlich April 1993 im Krankenstand gewesen und habe während dieser Zeit nur ein Krankengeld von täglich S 220,-- bezogen. Seit Mai 1993 erhalte er einen Pensionsvorschuß von S 198,-- täglich. Seine finanziellen Verhältnisse würden sich auch in Zukunft nicht bessern. Die psychische Belastung durch seine Krankheit sei Schuld daran gewesen, daß er sich um seine Unterhaltsverpflichtungen nicht gekümmert habe. Es sei fraglich, ob er jemals werde arbeiten können.

Der Sachwalter trat dem Herabsetzungsantrag entgegen und wies darauf hin, daß sich die Verhältnisse im Vergleich zur seinerzeitigen Beschlußfassung nicht geändert hätten.

Das Erstgericht setzte den Unterhalt rückwirkend ab 1.3.1992 auf S 1.500,-- herab. Es stellte fest, daß der nur für das eine Kind sorgepflichtige Vater folgendes Einkommen bezogen hat:

16.1. bis 15.5.1992 ein tägliches Arbeitslosengeld von S 230,20 inclusive S 21,70 Familienzuschlag, 16.5.1992 bis 30.4.1993 ein tägliches Krankengeld in derselben Höhe, 1.5. bis 19.5.1993 ein tägliches Arbeitslosengeld von S 208,50 ohne Familienzuschlag, 20.5. bis 10.7.1993 eine tägliche Notstandshilfe von S 198,10, 11.7. bis 19.7.1993 ein tägliches Krankengeld von S 198,10, 20.7. bis 31.7. eine tägliche Notstandshilfe von S 198,10 und vom 1.8.bis 6.8.1993 ein tägliches Krankengeld in derselben Höhe. Vom 6.8.1993 bis 6.3.1994 befand er sich in der Justizanstalt Klagenfurt in Strafhaft. Vom 5.3. bis 31.3.1994 bezog er wiederum eine tägliche Notstandshilfe von S 198,10, vom 1.4. bis 14.4.1994 ein tägliches Krankengeld in derselben Höhe und seit 25.4.1994 eine tägliche Notstandshilfe von S 220,70 inclusive S 22,60 Familienzuschlag. Er ist seit 29.12.1993 beim Arbeitsamt Wolfsberg als arbeitssuchend vorgemerkt. Aus gesundheitlichen Gründen kann er nur mehr leichte Arbeiten im Sitzen verrichten. Auf Grund einer Pankreaszystenoperation und chronischer Pankreatitis muß er Diät in Form von mindestens fünf kleinen Mahlzeiten täglich halten. Auf Grund seiner Bauspeicheldrüsenerkrankung ist er seit 1.3.1992 nicht arbeitsfähig und auch nicht vermittelbar gewesen. Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht, daß die begehrte rückwirkende Unterhaltsherabsetzung mit Rücksicht auf das seit 16.1.1992 im wesentlichen in gleichbleibend geringer Höhe bezogenes Einkommen gerechtfertigt sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen teilweise Folge und setzte den Unterhalt lediglich für die Zeit vom 7.8. 1993 bis 4.3.1994 (Strafhaft) auf S 1.500,-- monatlich herab, im übrigen wies es das Mehrbegehren des Vaters ab. Auf Grund des § 185 Abs 3 AußStrG sei als auf der Tatsachenebene vom Vater zugestanden davon auszugehen, daß er anläßlich der letzten Unterhaltsfestsetzung am 8.4.1992 seit 1.3.1992 jedenfalls S 15.000,-- monatlich verdient habe. Damit sei die Sachlage anläßlich der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung aber nicht anders zu beurteilen als bei Abschluß eines Unterhaltsvergleiches, wenn sich die Parteien über die Unterhaltsbemessungskriterien einig seien. Demnach sei eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit nur zulässig, wenn sich seitdem wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben hätten. Seien die im Herabsetzungsantrag geltend gemachten Umstände in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bereits zur Zeit der Unterhaltsfestsetzung bekannt gewesen, liege keine wesentliche Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage vor. Der Vater gehe schon in seinem Herabsetzungsantrag davon aus, im gesamten Jahr 1992 krank gewesen und seitdem nicht mehr als täglich S 220,-- verdient zu haben. Dies entspreche im wesentlichen auch den Feststellungen, so daß davon auszugehen sei, daß die Parteien anläßlich der Unterhaltsbemessung vom 8.4.1992 auf Grund des als Tatsachenzugeständnis zu wertenden Unterlassens von Einwendungen gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag einvernehmlich von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage von S 17.500,-- (S 15.000 14 x jährlich) ausgegangen seien. Da der Vater damals aber bereits nur Einkünfte von cirka S 6.900,-- monatlich gehabt habe, komme eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung nicht in Betracht. Ein Unterhaltspflichtiger könne auch nicht unter Hinweis auf dieselben schlechten finanziellen Verhältnisse eine Unterhaltsherabsetzung verlangen, wenn er sich trotz Kenntnis dieser Umstände zu einer damit nicht im Einklang stehenden Unterhaltsverpflichtung bekannt habe. Andernfalls könnte die Rechtskraft der Vorentscheidung dadurch unterlaufen werden, daß mit dem Änderungsantrag drei Jahre zugewartet werde, die Änderung jedoch rückwirkend für eben diese Zeit - ohne Umgestaltung der Verhältnisse - verlangt werde. Eine im Zeitpunkt der Vorentscheidung unbekannte wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nur dadurch eingetreten, daß sich der Vater vom 6.8.1993 bis 6.3.1994 in Strafhaft befunden habe. Nur für diese Zeit sei der Herabsetzungsantrag berechtigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil zu der Rechtsfrage, ob die beschränkte Anwendbarkeit der Umstandsklausel auch für den Fall einer unter Zugrundelegung des § 185 Abs 3 AußStrG ergangenen Vorentscheidung zu gelten habe, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, aus dem Umstand, daß er im Jahr 1992 gegen den Unterhaltserhöhungsantrag keinerlei Einwendungen erhob, könne nicht eine andauernde Bindung an die dem Beschluß zugrundeliegenden Verhältnisse abgeleitet werden. Hiebei müsse auch berücksichtigt werden, daß der Vater erst kurze Zeit vor Antragstellung erkrankt und operiert worden sei und zu diesem Zeitpunkt die berechtigte Hoffnung gehabt habe, daß er in Kürze wieder arbeiten könne. Unter dem Gesichtspunkt, daß er wieder arbeiten könnte, wäre die Unterhaltserhöhung in Ordnung gewesen. Erst nach der Beschlußfassung vom 8.4.1992 habe sich jedoch herausgestellt, daß er voraussichtlich auch in Zukunft keiner Arbeit werde nachgehen können, so daß sich seine finanziellen Verhältnisse auch in Zukunft nicht bessern würden. Das Festhalten an der überhöhten Unterhaltsverpflichtung würde eine besondere Härte darstellen.

Diesem Standpunkt ist im Ergebnis zu folgen.

Aus § 18 AußStrG folgt, daß auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind. Einem im außerstreitigen Verfahren gefaßten, durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Unterhaltsbemessungsbeschluß kommt sohin die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluß. Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand; solche Änderungen ermöglichen vielmehr einen neuen Antrag oder eine neue Klage. Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel. Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht demnach nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den gesamten Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen (ÖA 1992, 57 mwN). Seit der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes SZ 61/143 ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Daraus folgt, daß unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgte, eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann möglich ist, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muß. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden (2 Ob 541/94). Auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit ist möglich, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum der Unterhaltspflichtige gehalten sein sollte, erst eine Exekutionsführung des Unterhaltsberechtigten abzuwarten, um die von ihm behauptete Minderung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit geltend machen zu können. Die Zulässigkeit des Verfahrens Außerstreitsachen für derartige Anträge ist ebenfalls unbestritten (SZ 63/181; 6 Ob 653/93 ua).

Im vorliegenden Fall beruhte die Unterhaltserhöhung darauf, daß der Vater dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegensetzte, obwohl die Aufforderung den Hinweis auf diese Rechtsfolge enthielt und zu eigenen Händen zugestellt worden war (§ 185 Abs 3 AußStrG). Nach dieser Gesetzesstelle ist das Gericht zwar nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens zu prüfen, es darf aber das Schweigen des zur Äußerung aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, daß er dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt, also das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet. Die Nichtäußerung bedeutet nur das Zugestehen des Tatsachenvorbringens, soweit es nicht durch vorliegende Beweise wiederlegt ist oder sonst Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt, nicht aber Zustimmung zum Antrag schlechthin (RZ 1991/26). Inwieweit das Ergebnis der Sozialversicherungsanfrage zum Stichtag 27.3.1992 der Annahme eines monatlichen Einkommens von S 15.000,-- entgegenstand, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, weil der Erhöhungsbeschluß ohne Anfechtung in Rechtskraft erwuchs. Was die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage betrifft, so macht es freilich grundsätzlich keinen Unterschied, ob diese Feststellung durch richterliche Beweiswürdigung oder auf Grund des Zugeständnisses des Antragsgegners gewonnen wurde. Das vorliegende Problem ist daher nicht anders zu sehen, als wenn das Gericht seine Unterhaltserhöhung auf die unrichtige, möglicherweise sogar aktenwidrige Feststellung gegründet hätte, der Vater verdiene monatlich S 15.000,--. In Wahrheit bezog er damals Arbeitslosengeld, in der Folge wiederholt Krankengeld und Notstandshilfe. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist der Vater nicht mehr arbeitsfähig und auch nicht vermittelbar. Da das tatsächliche Einkommen und damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage zur Zeit der Unterhaltserhöhung und zur Zeit des Herabsetzungsantrages im wesentlichen gleich geblieben sind, ist fraglich, ob nicht dennoch geänderte Verhältnisse vorliegen, die die Beibehaltung der materiell überhöhten Unterhaltsfestsetzung auf Dauer als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Der Oberste Gerichtshof hatte einen Fall zu beurteilen, in dem sich ein Unterhaltspflichtiger ungeachtet einer momentan niedrigen Unterhaltsbemessungsgrundlage mit Vergleich zu relativ hohen Unterhaltszahlungen verpflichtete, weil er damit rechnete, daß der momentane schlechte Geschäftsgang sich bessern und das Unternehmen wieder Gewinne bringen werde (5 Ob 564/93). Geänderte Verhältnisse seien auch gegeben, wenn zwar zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses objektiv mit einer gewissen Dauer der "Durststrecke" (d.h. Unternehmen bringt keinen Gewinn) zu rechnen gewesen sei, nicht aber damit, daß sich diese über mehrere Jahre hinziehen werde. Die objektiv geänderten Verhältnisse seien in einem solchen Fall darin gelegen, daß der schlechte Geschäftsgang unerwarteterweise anhielt, so daß der Unterhaltspflichtige weit länger als von ihm zunächst geplant die Unterhaltszahlungen aus anderen Quellen als aus den Früchten seiner Erwerbstätigkeit leisten mußte (etwa aus Ersparnissen oder durch freiwillige Leistungen einer anderen Person). Nur die beiderseits bestimmte Erwartung einer - dann auch eingetretenen - Änderung wäre dem Ausschluß der Umstandsklausel gleichzuhalten. Diese Erwägungen sind auch für den vorliegenden Fall nutzbar zu machen. Objektiv gesehen war im Zeitpunkt der Unterhaltserhöhung (8.4.1992) sicherlich nicht damit zu rechnen, daß die Arbeitslosigkeit des damals erst 32 Jahre alten ehelichen Vaters, der vorher längere Zeit im Gastgewerbe tätig gewesen war, anhalten würde und daß er auch infolge schwerer Erkrankung und einer Operation wiederholte Krankenstände in Anspruch nehmen mußte. Auch hier sind die objektiv geänderten Verhältnisse darin zu erblicken, daß die schlechte wirtschaftliche Lage infolge Arbeitslosigkeit und später Krankheit unerwarteterweise anhielt, so daß der Unterhaltspflichtige weit länger, als er auf Grund seiner Nichtäußerung zum Unterhaltserhöhungsantrag erwarten konnte, die Unterhaltszahlungen aus anderen Quellen leisten mußte oder aber mangels finanzieller Mittel überhaupt nicht leisten konnte. Daß er dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegensetzte, obwohl seine damalige finanzielle Lage keinesfalls die Zahlung eines Unterhaltes von S 2.500,-- ermöglichte, mochte darauf zurückzuführen sein, daß er in absehbarer Zeit mit Einkünften rechnete, die ihm die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermöglichen würden. Der Nichteintritt dieser objektiven Erwartung durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Nichtver- mittelbarkeit sind aber geänderte Umstände, die ein Festhalten an der Rechtskraft der Unterhaltserhöhung nicht rechtfertigen. Es mag durchaus zutreffen, daß ein Vater, der sich trotz Kenntnis seiner schlechten finanziellen Lage zu einer hohen Unterhaltspflicht bekannt hat, deren Herabsetzung nicht beantragen kann (vgl LGZ Wien RPflSlgA 1990, 164/8005 = EF 62.578 ua), doch ist eben im vorliegenden Fall dem Vater nicht zu unterstellen, daß er wußte, seine schlechte finanzielle Lage werde über einen längeren Zeitraum anhalten.

Damit erweist sich aber sein Herabsetzungsantrag infolge geänderter Verhältnisse als berechtigt.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze wiederherzustellen.

Im Verfahren Außerstreitsachen besteht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kein Kostenersatzanspruch (vgl EFSlg 73.478), weshalb der Vater seine Rechtsmittelkosten selbst zu tragen hat.

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