OGH 4Ob338/87 (RS0032413)

OGH4Ob338/8717.10.2022

Rechtssatz

Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.

Normen

ABGB §1330 BI

4 Ob 338/87OGH20.10.1987

Veröff: MR 1988,84

1 Ob 38/88OGH28.09.1988

Auch; Veröff: SZ 61/205 = MR 1989,12 = WBl 1989,130

6 Ob 37/95OGH25.01.1996

Veröff: SZ 69/12

6 Ob 2235/96mOGH12.03.1997
6 Ob 218/98xOGH10.09.1998

Auch

6 Ob 289/98pOGH25.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung genügt schon, dass die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte. (T1)

6 Ob 165/01kOGH23.08.2001

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte. (T2)

6 Ob 239/02vOGH10.10.2002

Auch

6 Ob 114/05sOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Hier: Die beanstandeten Äußerungen fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Der Beklagte durfte annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen. (T3)

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus § 46 BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf. (T4)

6 Ob 97/06tOGH24.05.2006
6 Ob 184/04hOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die dem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung ist eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung, sodass noch keine öffentliche Mitteilung vorliegt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zustellung an Organe und leitenden Prokuristen eines Kreditinstituts. (T6)

6 Ob 260/07iOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T7)

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 202/16yOGH30.01.2017

Beis ähnlich wie T2

6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Beis wie T2; Beisatz: „Nicht öffentlich“ im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind vor allem Eingaben an Behörden oder zuständige Stellen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T8)

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe, deren Mitarbeiter gemäß § 106a Abs 3 AußStrG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T9)

6 Ob 105/17kOGH07.07.2017
6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Mitteilung an Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses: Eine schutzsuchende Frau darf im Hinblick auf den Zweck eines Frauenhauses mit der Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen rechnen. (T10)

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8

6 Ob 238/17vOGH21.12.2017

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der bloße Umstand, dass objektiv zwischen dem Empfänger der Äußerung und dem Beleidigten ein (dem Äußernden gar nicht bekanntes) besonderes Naheverhältnis besteht, mag dieses allenfalls auch durch vertragliche Verschwiegenheitspflichten gekennzeichnet sein, reicht noch nicht aus, die Tatbestandsmäßigkeit des § 1330 ABGB zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr der sich dem Äußernden bei Abgabe der Äußerung darbietende äußere Eindruck. (T11)

6 Ob 6/18bOGH28.02.2018

Auch; Beis wie T1

6 Ob 30/19hOGH27.06.2019

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00338_8700000_003