Rechtssatz
Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde.
7 Ob 685/83 | OGH | 08.09.1983 |
Veröff: EvBl 1984/82 S 324 |
1 Ob 506/84 | OGH | 04.04.1984 |
nur: Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen. (T1) |
3 Ob 541/92 | OGH | 27.05.1992 |
nur T1; Veröff: RZ 1993/98 S 281 |
3 Ob 264/98i | OGH | 22.03.2000 |
Beisatz: Ist die Antragstellerin Eigentümerin eines - renovierungsbedürftigen - Hauses und mit der Ausgleichszahlung in der Lage, zumindest vorübergehend dieses Haus derart instandzusetzen, dass sie bis zu einer allfälligen Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit dort ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität wohnen kann, stellt sich eine vitale Frage der Existenz beim Ausziehen der Antragstellerin aus der Ehewohnung nicht, auch wenn eine Einschränkung des Komforts damit verbunden ist. (T2) Beisatz: Nicht ausschlaggebend sind die Höhe des Nettoeinkommens der Antragstellerin und die Tatsache, dass sie keine Ersparnisse hat, weil alleine die Ausgleichszahlung und die Tatsache, dass ein in ihrem Eigentum stehendes Haus einen Vermögenswert darstellt, den sie realisieren könnte, die Anschaffung einer anderen Wohnung ermöglicht. (T3) |
9 Ob 4/04k | OGH | 26.05.2004 |
Auch; Beisatz: Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teiles in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen. (T4) |
1 Ob 209/04y | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Daher keine Einbeziehung, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder bereits Jahre vor der Ehescheidung aus der Ehewohnung auszogen. (T5) |
1 Ob 95/15z | OGH | 21.05.2015 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Hier: Die Antragstellerin ist mit ihrem Pensionseinkommen in der Lage, sich eine ‑ wenn auch bescheidene ‑ Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Von einer unzumutbaren bzw unbilligen Einschränkung ihrer Wohnqualität ist nicht auszugehen, lebte sie doch vorher gemeinsam mit dem Antragsgegner in einer rund 90 m² großen Wohnung und steht ihr nun für sich allein eine Wohnung mit 35 m² zur Verfügung. (T6) |
1 Ob 139/15w | OGH | 27.08.2015 |
Auch; Beisatz: Billigkeitsüberlegungen sind für die Frage der Einbeziehung nicht relevant. (T7) |
1 Ob 233/16w | OGH | 31.01.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG (arg: „[...] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) hat nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung zu erfolgen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen. (T8) |
1 Ob 84/18m | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beisatz: Ein existenzielles Angewiesensein auf eine bestimmte Wohnung wird etwa dann verneint, wenn schon das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. (T9) |
1 Ob 205/20h | OGH | 27.11.2020 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0070OB00685_8300000_002
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