OGH 7Ob277/00m

OGH7Ob277/00m22.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Manfred H*****, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Juli 2000, GZ 20 R 129/00m-49, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 82 Abs 2 EheG in der hier noch maßgebenden Fassung des Art II Z 12 EheRÄG 1978, BGBl 1978/280 - die durch das EheRÄG 1999, BGBl I/125, erfolgte Neufassung dieser Bestimmung ist gemäß dessen Art VII Z 1 und 5 noch nicht anzuwenden - sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung, ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach stRsp bezieht sich die Einschränkung "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ... angewiesen ist" nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung (vgl § 82 Abs 2 EheG nF). Die von einem Ehegatten eingebrachte, von Todes wegen oder durch Schenkung seitens Dritter erworbene Wohnung ist daher nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt, der andere also zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend darauf angewiesen ist, da ihm sonst etwa

eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde (SZ 54/79 = EvBl

1981/217; SZ 56/193; EvBl 1984/82 = EFSlg 43.763; RZ 1993/98; EFSlg

81.706 ua; RIS-Justiz RS0058370; Bernat in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 82 EheG mwN). Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen (RZ 1989/42; RIS-Justiz RS0058355 ua). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt betont hat (EFSlg 57.339; RZ 1993/98), setzt die Einbeziehung einer Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG voraus, dass die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Wohnung beantragt wird.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht im Einklang mit dieser Judikatur. Die Antragsgegnerin hat gar nicht den Antrag gestellt, ihr die Ehewohnung (das vom Antragstellerin in die Ehe eingebrachte Haus) zuzuweisen. Ihr Einwand, im Außerstreitverfahren bestehe keine strenge Bindung an Anträge, muss schon deshalb ins Lehre gehen, weil sie in erster Instanz auch gar nicht behauptet hat, dass die Benützung der Ehewohnung für sie eine Existenzfrage sei. Im Übrigen steht fest, dass die Streitteile mit Teilvergleich übereingekommen sind (siehe AS 107), dass der Antragsteller der Antragsgegnerin zur Finanzierung einer Genossenschaftswohnung die Beträge von S 233.244,60, S 350,-- und S 150.000,-- zu überweisen hat; dieser Verpflichtung wurde bereits entsprochen.

Von der Revisionsrekurswerberin wird daher ein tauglicher Revisionsgrund nicht aufgezeigt, zumal das Rekursgericht die Festsetzung der Ausgleichszahlung im Rahmen seines Ermessens dem Billigkeitsgebot entsprechend vorgenommen und nachvollziehbar begründet hat, sodass eine über den Einzelfall hinaus im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage nicht vorliegt.

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