OGH 2Ob2042/96z

OGH2Ob2042/96z28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Anna Josefa S*****, vertreten durch Dr.Peter Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider den Antragsgegner Willibald S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.Dezember 1995, GZ 10 R 431/95-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 9.August 1995, GZ 2 F 4/94h-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am 3.September 1971 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 1.September 1993 gemäß § 55 EheG geschieden.

Die Antragstellerin beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie erklärte sich zunächst einverstanden, daß die im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft, auf der sich auch die Ehewohnung befand, gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in der Höhe von S 1,350.000,- im Eigentum des Antragsgegners verbleibe und begehrte weiters eine Zahlung in der Höhe von S 1,000.000,-, weil ein Guthaben bei der Creditanstalt Bankverein in der Höhe von S 2,000.000,- bestehe.

In der Folge modifizierte die Antragstellerin ihren Aufteilungsantrag dahingehend, daß ihr die eheliche Wohnung zugewiesen werde, wofür ihr die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,000.000,- auferlegt werden solle, sodaß unter Berücksichtigung des Bankguthabens von S 2,000.000,- und einer weiteren vom Kläger zu leistenden Ausgleichszahlung in der Höhe von S 160.000,- der Antragsgegner im Ergebnis eine Ausgleichszahlung von S 160.000,- zu leisten habe. Sie führte dazu aus, daß sie ein dringendes Wohnbedürfnis an der früheren ehelichen Wohnung habe und auf die weitere Benützung angewiesen sei. Sie sei vermögenslos, beziehe ein geringes monatliches Einkommen von S 11.500,- und habe noch für zwei Kinder zu sorgen. Sie verfüge nur über eine behelfsmäßige befristete Wohnmöglichkeit.

Der Antragsgegner erklärte sich mit einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 300.000,- einverstanden. Er habe die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden habe, zur Gänze alleine in die Ehe eingebracht. Der Antragstellerin stehe daher kein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung zu. Im übrigen sei der genannte Wert bei weitem überhöht. Der Antragstellerin stehe lediglich ein Anspruch in der Höhe von S 150.000,- als Ausgleichszahlung für den Hälfteanteil einer während der Ehe angeschafften Liegenschaft zu, ein Bankguthaben in der Höhe von S 2,000.000,- habe es nie gegeben. Für allfällige kleinere Investitionen während der Ehe in der Ehewohnung stehe der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 150.000,- zu.

Im übrigen bestritt der Antragsteller das Bestehen vitaler Interessen der Antragstellerin an der Ehewohnung, weil sie bereits im September 1993 ausgezogen sei und über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge.

Das Erstgericht wies die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, und eine weitere Liegenschaft in R***** dem Antragsgegner zu und verpflichtete diesen zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von S 950.000,-.

Es ging von nachstehenden Feststellungen aus.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 3.September 1971 wohnten die Streitteile im Hause des Antragsgegners, das auf einer bereits damals im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft errichtet wurde. Der grob verputzte Rohbau samt Dach war ebenso fertig wie im ersten Stock sämtliche Installationen einschließlich Küche und Bad, weiters alle Türen und Fenster sowie Innenverputz und Estrich. Während der aufrechten Ehe wurden die Außenfassaden fein verputzt, auf der Terrasse vor dem Haus Betonplatten verlegt, ein Schuppen und der Gartenzaun errichtet, sowie am Dachboden Installationen verlegt und rohe Zwischenwände aufgestellt. Diese Arbeiten wurden zur Gänze vom Antragsgegner bezahlt, überwiegend von den Streitteilen selbst durchgeführt und 1976/1977 beendet. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft beträgt derzeit S 1,580.000,-. In den Jahren 1982 oder 1983 erwarb der Antragsgegner um einen Kaufpreis von ca. S 160.000,-

die Liegenschaft in EZ 181 Grundbuch 19563 Reith, die derzeit einem Verkehrswert von S 320.000,- aufweist.

Der Ehe der Streitteile entstammen fünf Kinder, geboren 1971, 1972, 1973, 1978 und 1991. Bis ca. 1988 war die Antragstellerin als Hausfrau tätig und betreute die Kinder. Der Antragsgegner war zunächst ebenfalls berufstätig, er erzielte einen monatlichen Nettoverdienst von ca. S 9.000,-. Seit einem Unfall im Jahr 1985 ist er arbeitsunfähig und bezieht eine Pension von monatlich netto S 9.000,- zuzüglich einer Unfallrente von monatlich S 3.000,-. Darüber hinaus bezog er ein nicht näher feststellbares Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten. Der Antragsgegner bezahlte während der Ehe sämtliche mit dem ehelichen Haushalt zusammenhängenden Kosten und überwies ansonsten der Antragstellerin bis Mitte 1988 nur die Familienbeihilfe in der Höhe von insgesamt S 5.000,-. Weiteren Unterhalt leistete er nicht. Ende 1988 nahm die Antragstellerin wieder ihre Berufstätigkeit auf. Sie bezieht derzeit ein Einkommen von rund S 11.500,- 14mal jährlich.

Die Antragstellerin zog wenige Tage nach dem Scheidungsurteil aus dem ehelichen Haus aus, weil sie sich das Verhalten des Antragsgegners, der sie anstänkerte und nichts für das Essen bezahlte, nicht länger gefallen lassen wollte. Sie zog zunächst provisorisch in das Haus ihres Bruders Leopold E***** und dann im April 1994 in ihre derzeitige Wohnung nach St.Pölten, eine zirka 60 m2 Mietwohnung, die sie mit zwei ihrer Kinder bewohnt. Das Mietverhältnis ist mit zwei Jahren befristet, der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt zirka S 6.000,-, die Stromkosten ca. S 1.000,-. Der Antragsgegner bewohnt nach wie vor das eheliche Haus und verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit.

Das Erstgericht stellte noch fest, daß die Antragstellerin zwar in den Jahren 1989 oder 1990 beim Einräumen der Wäsche in den Wäschekasten ein mit einem Losungswort gesichertes Prämiensparbuch einer nicht näher bekannten Sparkasse mit einer Einlage von S 1,800.000,- gefunden habe, daß jedoch nicht festgestellt werden könne, ob es sich dabei tatsächlich um ein Sparbuch des Antragsgegners gehandelt habe, woher das Guthaben auf diesem Sparbuch stamme, was mit dem Sparbuch später geschehen sei und ob das Guthaben zum Zeitpunkt der Scheidung der Streitteile noch vorhanden gewesen wäre.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Liegenschaft in H***** in die Aufteilungsmasse falle, obwohl sie im überwiegend fertiggestellten Zustand vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden sei, weil der Antragsgegner selbst auf die vormalige Ehewohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dringend angewiesen sei. Der Antragstellerin sei der Beweis nicht gelungen, daß es sich bei dem festgestellten Sparguthaben um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, die in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen seien. Zwar hätten beide Teile die Zuweisung der Liegenschaft H***** an sie beantragt, jedoch habe der Antragsgegner das dringendere Wohnbedürfnis an der früheren ehelichen Wohnung, sodaß die Zuweisung an ihn zu erfolgen habe. Der Beitrag der Parteien zur Ansammlung und Erhaltung der Aufteilungsmasse sei in etwa gleichwertig, ebenso wie das Verhältnis der zuzuweisenden übrigen Vermögensgegenstände (hinsichtlich deren Zuweisung zwischen den Parteien Übereinstimmung bestehe), sodaß der Antragsgegner auf Grund des Wertes der beiden die wesentliche Aufteilungsmasse bildenden Liegenschaften von insgesamt S 1,900.000,- an die Antragsstellerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 950.000,- zu leisten habe.

Das Rekursgericht wies den ausschließlich gegen die Höhe der Ausgleichszahlung gerichteten Rekurs des Antragsgegners insoweit zurück, als diesem eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 300.000,-

auferlegt wurde. In diesem Umfange mangle es dem Antragsgegner an einer Beschwer, weil er sich zu einer Ausgleichszahlung in dieser Höhe selbst bereit erklärt habe. Im übrigen hob es den Beschluß im angefochtenen Umfang (also bezüglich der Bezahlung einer weiteren Ausgleichszahlung in der Höhe von S 650.000,-) auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine Ehewohnung auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sei, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht habe, soferne nur ein Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Der auf die Weiterbenützung angewiesene Ehegatte könne auch derjenige sein, der die Ehewohnung in die Ehe eingebracht habe. Dabei sei die Ehewohnung in der Form in die Aufteilung einzubeziehen, daß sie mit dem Wert zum Zeitpunkt der Einbringung außer Betracht bleiben könne, weil der einbringende Teil insoweit durch diese Einbringung seinen Beitrag zum Erwerb der ehelichen Errungenschaft geleistet habe. Die Differenz zwischen dem Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung und dem Wert zum Zeitpunkt der Einbringung - angeglichen an die allgemeine Geldwertentwicklung - sei im Verhältnis 1 : 1 zu teilen, weil dadurch die während aufrechter Ehe eingetretene Wertsteigerung abgegolten werde. Das Rekursgericht hielt daher noch weitere Feststellungen über den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung notwendig.

Es sei zwar richtig, daß nach der Judikatur der weichende Ehegatte nur dann als auf die Weiterbenützung der Ehewohnung dringend angewiesen werden könne, wenn für diesen Ehepartner vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stünden. Auch hier seien weitere Feststellungen nötig, weil sich die Antragstellerin auf ein dringendes Wohnbedürfnis berufen habe. Dieses dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin und ihr Einkommen, ihre Sorgepflichten und ihre Wohnmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Scheidung seien aber nicht ausreichend festgestellt. Derartige Feststellungen seien auch zur Klärung einer allfälligen von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung erforderlich.

Das Rekursgericht verwarf im übrigen den Einwand des Antragsgegners, die auferlegte - höchstmög- liche - Ausgleichszahlung nicht leisten zu können, weil bei seinem festgestellten Einkommen das Gebot der Billigkeit nicht verletzt werde.

Schließlich erachtete das Rekursgericht noch weitere Feststellungen bezüglich des von der Antragstellerin aufgefundenen Sparbuches für notwendig. Es übernahm die unbekämpft gebliebene Feststellung, daß ein derartiges Sparbuch im Jahr 1989 oder 1990 tatsächlich existierte, erachtete jedoch die Nichteinbeziehung des Sparbuches in das Aufteilungsverfahren für aufklärungsbedürftig. Es trug daher im Rahmen der Beweislastverteilung dem Antragsgegner auf, nachzuweisen, daß die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vermuteten Umstände (Erwerb von Todes wegen, Schenkung oder treuhändige Verwahrung für Dritte) tatsächlich vorlägen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Rekurs zu, weil zur Frage, der Einbeziehung der in die Ehe eingebrachten Ehewohnung für den Fall, daß der Einbringende selbst auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen sei, noch nicht eingehend Stellung genommen worden sei. Auch die grundsätzliche Frage die Beweislastverteilung sei klärungsbedürftig.

Der Antragsgegner beantragt mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß er lediglich zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 300.000,- verpflichtet werde und das Mehrbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin beantragt, dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Nach § 81 EheG sind nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Unter ehelichem Gebrauchsvermögen werden nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, verstanden; dazu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Nach § 82 Abs 1 EheG unterliegen aber Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Diese Bestimmung stellt daher eine Ausnahmebestimmung über das grundsätzlich aufzuteilende Vermögen dar. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme vom aufzuteilenden Vermögen schafft § 82 Abs 2 EheG hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrates. Danach sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung ist daher die Ehewohnung dann in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellt, weil der Gesetzgeber die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchstbedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen solle (SZ 54/79; SZ 56/193, 1 Ob 580/88, 4 Ob 556/91 uva). Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG nur dann zur Anwendung kommen, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (EvBl 1984/82, SZ 56/193, RZ 1989/42, SZ 68/70).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist (die Ehewohnung, die von einem Teil in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung für den anderen Eheteil - also für denjenigen, der sie nicht eingebracht hat - eine Existenzfrage bildet (Schwind, Eherecht2 318; SZ 54/79, SZ 56/193; RZ 1993/98; EFSlg 57.341; 4 Ob 556/91 ua). Die Ansicht, es genüge auch ein dringendes Wohnbedürfnis des Einbringenden, würde dazu führen, daß das Aufteilungsverfahren für den einbringenden Ehegatten dann ein günstigeres Ergebnis brächte, wenn er wirtschaftlich so gut gestellt ist, daß er auf die Benützung seiner Wohnung nicht angewiesen ist. Dies entspricht aber nicht dem Regelungszweck des § 82 EheG. Ist die Antragsgegnerin, die im Verfahren erster Instanz ebenfalls die Zuweisung der Liegenschaft anstrebte, auf die frühere Ehewohnung nicht angewiesen, dann unterliegt diese Wohnung daher nicht der Aufteilung und könnte grundsätzlich auch nicht bei Ermittlung einer Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Allerdings wären in diesem Fall wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen (EFSlg 51.732, 57.324, 69.320 ua). Das Erstgericht hat Aufwendungen festgestellt (das Haus war zur Zeit der Eheschließung noch nicht fertig gestellt), welchen Wert diese haben, wurde jedoch nicht ermittelt. Für den Fall, daß die Benützung der Ehewohnung für die Frau keine Existenzfrage darstellt, wären daher Feststellungen über den Wert der Aufwendungen unerläßlich.

Zutreffend ist die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Feststellungen zur Beurteilung vitaler Interessen der Antragsgegnerin an der Benützung der Ehewohnung nicht ausreichen. Die vom Rekursgericht zu dieser Frage aufgetragene Verfahrensergänzung ist daher erforderlich. Sollte sich ergeben, daß die Antragsgegnerin auf die Benützung der Wohnung angewiesen ist, wäre die ganze Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen. Daß sie vom Mann stammt, könnte allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden (EFSlg 51.741).

Nicht gefolgt werden kann der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, die Antragstellerin habe die Existenz gemeinsamer während der Ehe erworbener Ersparnisse bereits ausreichend unter Beweis gestellt.

Auch im Aufteilungsverfahren hat der Antragsteller das Vorliegen von in die Aufteilungsmasse fallenden ehelichen Ersparnissen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. Wenn auch das Gericht verpflichtet ist, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, sind die Parteien im Aufteilungsverfahren dennoch verpflichtet, die dafür erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Wenn daher ein Sachverhalt trotz Untersuchungspflicht des Gerichtes nicht aufgeklärt werden kann, geht dies letztlich zu Lasten des Behauptenden.

Das Erstgericht hat zwar unbekämpft die Existenz eines nicht näher bezeichneten Sparbuches eines unbekannt gebliebenen Geldinstitutes festgestellt. Diese Feststellung mußte vom Antragsgegner aber nicht bekämpft werden, weil das Erstgericht den Beweis, daß dieses Sparbuch in die Aufteilungsmasse falle, als mißlungen angesehen hat. Die bloße Existenz eines Sparbuches mit einem behaupteten Einlagestand von S 1,800.000,- reicht aber nicht aus, daraus den Schluß zu ziehen, daß es sich um während der Ehe erworbene gemeinsame Ersparnisse gehandelt habe. Die Antragstellerin war bis zum Jahr 1988 im Haushalt tätig, der Antragsgegner Alleinverdiener und hatte eine sechsköpfige Familie zu erhalten. Bei Berücksichtigung dieser Umstände müßte der Antragsgegnerin allfällige weitere Beweise zugänglich sein, daß während der Ehe tatsächlich ein Sparvermögen in der behaupteten Höhe von S 2,000.000,- angehäuft werden konnte. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist daher die Antragstellerin ihrer Beweispflicht über das Vorliegen ehelicher Ersparnisse in der behaupteten Höhe nicht nachgekommen.

Dem Rekurs war daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.

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