OGH 1Ob580/88

OGH1Ob580/8819.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Klaus I***, Flugverkehrsleiter,

Römerstraße 44, 6060 Ampass, wider die Antragsgegnerin Anna I***, Hausfrau, Resselstraße 13, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1988, GZ 2 b R 14/88-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Dezember 1987, GZ 3 F 6/87-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit S 5.657,85 (darin S 514,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung

Die Parteien haben am 12. Dezember 1964 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen die Kinder Michael (geb. 20. Juni 1965), Armin (geb. 27. Dezember 1967) und Roswitha (geb. 23. August 1969). Die Antragsgegnerin führte während der Ehe den Haushalt und betreute die Kinder, der Antragsteller war stets berufstätig. Im September 1984 wurde die häusliche Gemeinschaft der Parteien aufgelöst. Der Antragsteller wohnte nunmehr im Haus seiner Eltern (der ursprünglichen Ehewohnung), die Antragsgegnerin bewohnte weiterhin die in ihrem Alleineigentum stehende (letzte) Ehewohnung, welche ihr im Jahre 1977 von ihrem Vater einschließlich etlicher Einrichtungsgegenstände geschenkt worden war. Die Ehe der Parteien wurde (über die Klage der Frau und die Widerklage des Mannes) mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. April 1986 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Frau erhob Berufung, bekämpfte aber nur den sie belastenden Verschuldensausspruch mit dem Antrag, das alleinige oder doch überwiegende Verschulden des Mannes auszusprechen. Das Berufungsgericht gab ihrer Berufung Folge, hob das Urteil im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dieses Verfahren ist noch im Gange.

Am 2. April 1987 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von S 50.000,-- für die von ihr behaltenen Einrichtungsgegenstände und die Ehewohnung sowie zur Rückzahlung der Hälfte der monatlichen Kreditraten an die Bank für Tirol und Vorarlberg AG (kurz: BTV) in der Höhe von je S 3.712,-- (daher von je S 1.856,--) zu verpflichten. Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung dieser Anträge, weil ihr die Ehewohnung geschenkt worden sei und der Antragsteller auf die Weiterbenützung dieser Wohnung nicht angewiesen sei. Eine Ausgleichszahlung für den abgewohnten und wertlosen Hausrat sei nicht gerechtfertigt. Der von beiden Parteien aufgenommene Kredit, auf den der Antragsteller monatlich S 3.712,-- zurückzahle, sei ausschließlich zur Deckung seiner Bedürfnisse an PKWs und sonstigen Gegenständen verwendet worden. Im übrigen trage sie zur Kreditrückzahlung dadurch bei, daß die Rückzahlungsraten bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsteller von der Bemessungsgrundlage zur Gänze abgezogen worden seien. Das Erstgericht wies beide Anträge ab und traf folgende Feststellungen:

Die ursprüngliche Ehewohnung der Parteien habe sich im Hause der Eltern des Antragstellers in Ampass, Römerstraße 44, befunden. Beide Teile hätten zu Beginn der Ehe in diese Wohnung investiert, so eine (von den Eltern der Antragsgegnerin geschenkte und dort verbliebene) neue Einbauküche, eine Schlafzimmereinrichtung (Hochzeitsgeschenk) sowie die Sanierung des Bades. Der genaue Umfang dieser Investitionen sei nicht feststellbar. Seit 1977 lebten die Parteien in der der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkten Eigentumswohnung als Ehewohnung. Daß in diese Wohnung während der aufrechten Ehe Investitionen vorgenommen worden wären, könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe während der aufrechten Ehe als Flugverkehrsleiter beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zwischen Juli 1984 und März 1986 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 30.000,-- erzielt, vorher sei sein Einkommen jeweils geringer gewesen. Die über das gemeinsame Konto zeichnungsberechtigte Antragsgegnerin habe selbständig die zum Unterhalt der gesamten Familie nötigen Beträge in einer dem Einkommen angemessenen Größenordnung behoben. Ein ungewöhnliches Maß der Verwendung dieses Geldes für persönliche Bedürfnisse der Antragsgegnerin sei nicht feststellbar. Die Familie sei während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft der Parteien jährlich sechs bis acht Wochen lang auf Campingurlaub gefahren, wofür Beträge in der Größenordnung von rund S 35.000,-- aufgewendet worden seien. Die während der aufrechten häuslichen Gemeinschaft zwischen dem 20. Mai 1975 und 15. Oktober 1982 bei der BTV aufgenommenen Kredite seien vor allem zur Abdeckung der Überziehungen des Girokontos, zur Umschuldung vorangehender kleinerer Kredite und zur Anschaffung von (Kraft-)Fahrzeugen für den Antragsteller verwendet worden. Der Antragsteller habe alle vier bis fünf Jahre um rund S 60.000,-- bis S 70.000,-- einen Gebrauchtwagen gekauft, den er auch der Familie zur Verfügung gestellt habe. Nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im September 1984 hätten die Parteien bei der BTV am 10. Oktober 1984 einen (neuerlichen Umschuldungs-)Kredit im Gesamtbetrag von S 400.960,-- (davon S 280.000,-- an nicht ausbezahlter Kreditsumme und S 120.960,-- an Zinsen) aufgenommen, für den monatliche Rückzahlungsraten von S 3.712,-- ab 20. Dezember 1984 vereinbart worden seien, welche der Antragsteller entrichte. Per 20. Oktober 1987 hafte dieser Kredit mit S 267.166,-- aus. Im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft habe es keine ehelichen Ersparnisse gegeben. Auch (sonstiges) eheliches Gebrauchsvermögen sei während der Ehe nicht geschafft worden und habe auch zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht existiert. Der Antragsgegnerin sei vom Bezirksgericht Innsbruck (zu 3 C 24/85) ein vom Antragsteller zu bezahlender monatlicher Unterhaltsbetrag von S 5.000,-- vom 1. Dezember 1984 bis 31. März 1986 und von S 5.500,-- ab 1. April 1986 zugesprochen worden, bei dessen Ermittlung die Kreditrückzahlungsraten des Antragstellers an die BTV von S 3.712,-- zur Gänze berücksichtigt seien.

In rechtlicher Beurteilung der Sache schied das Erstgericht die (letzte) Ehewohnung aus der Aufteilungsmasse aus, weil sie der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt worden sei und der Antragsteller an der Weiterbenützung dieser Ehewohnung sowie des von ihm allerdings gar nicht angesprochenen wertlosen Hausrates kein dringendes Bedürfnis (behauptet) habe, so daß ihm eine Ausgleichszahlung nicht gebühre. Weil aber eine Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse gar nicht vorzunehmen sei, sei auch der Antrag nicht berechtigt, die Antragsgegnerin zur Zahlung der halben Kreditrückzahlungsraten zu verpflichten. Das Rekursgericht bestätigte, bewertete den Gegenstand seiner Entscheidung über S 60.000,-- und ließ demgemäß den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Ablehnung der begehrten Ausgleichszahlung für die der Antragstellerin verbliebene Ehewohnung und teilte im Ergebnis auch die Ansicht des Erstgerichtes für die Abweisung des Antrages, die Antragsgegnerin zur Zahlung der halben Kreditrückzahlungsraten zu verpflichten. Dies sei bei Beachtung der Aufteilungsgrundsätze und der Beiträge beider Ehegatten zum ehelichen Lebensaufwand billig, weil richtiger Ansicht nach der mit den Krediten angeschaffte PKW vom Antragsteller auch der Familie zur Verfügung gestellt worden und daher auch eheliches Gebrauchsvermögen gewesen sei, jedoch vornehmlich seinem eigenen Gebrauch gedient habe und nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ihm verblieben sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt, die Ehewohnung unterliege der Aufteilung unabhängig davon, daß sie der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt wurde, angeführte grammatikalische Beurteilung des Gesetzestextes (§ 82 Abs. 2 EheG:

"Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen

Weiterbenützung......angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch

dann einzubeziehen......."), daß die Ausnahmebestimmung des

§ 82 Abs. 2 EheG sich nur auf den Hausrat, nicht aber auf die

Ehewohnung beziehe, war schon Gegenstand zahlreicher Entscheidungen

des Obersten Gerichtshofes. Seit der Entscheidung SZ 54/79 vertritt

der Oberste Gerichtshof - mit Ausnahme der im Revisionsrekurs

zitierten, in der Folge ständig abgelehnten Entscheidung

EFSlg. 43.764 - stets den Standpunkt, daß es sich bei der

Formulierung des Abs. 2 in § 82 EheG "Die Ehewohnung sowie Hausrat,

auf dessen Weiterbenützung.......angewiesen ist" um eine

grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers gehandelt hat, der nur die Ehewohnung, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, von der Grundsatzregel, daß nur gemeinsam angeschafftes Gebrauchsvermögen der Aufteilung unterliegen solle, ausnehmen wollte (EFSlg. 51.743, 48.927; SZ 56/193; EvBl. 1984/82; EvBl. 1983/102 u.a.). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, von dieser - auch von beiden Vorinstanzen vertretenen - allein sachgerechten Auffassung abzugehen. Dem Antragsteller gebührt sohin für die der Antragsgegnerin verbliebene, in ihrem Alleineigentum stehende Ehewohnung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch das weitere Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Rahmen des Aufteilungsverfahrens den Ersatz der halben Kreditrückzahlungsraten (ab 1. Juni 1986) aufzutragen, ist unberechtigt. Der Antragsteller entfernt sich im Revisionsrekurs auf unzulässige Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Antragsgegnerin bei Abhebungen vom gemeinsamen Girokonto bei der BTV zur Bestreitung der Familienausgaben im Rahmen des Üblichen und der Einkommensverhältnisse des Antragstellers geblieben ist, wenn er ihr unter Hinweis auf seine eigenen Behauptungen, seine Aussage sowie auf angebliche Verfahrensergebnisse des (noch nicht abgeschlossenen) Scheidungsverfahrens zu Kontoüberziehungen und (zu deren Bereinigung erforderlichen) Kreditaufnahmen führende Übergriffe vorwirft und Feststellungsmängel rügt. Die Vorinstanzen haben hiezu ausreichende Feststellungen getroffen, von denen bei der rechtlichen Beurteilung der Sache auszugehen ist. Danach hat der Antragsteller (und mit ihm die Antragsgegnerin) Kredite zur Finanzierung von Autokäufen, zur Abdeckung von Kontoüberziehungen und (besonders den letzten Kredit) zur Umschuldung anderer Kreditverbindlichkeiten aufgenommen. Zutreffend hat das Rekursgericht den PKW, den der Antragsteller auch der Familie zur Verfügung stellte, als eheliches Gebrauchsvermögen beurteilt. Weiteres Gebrauchsvermögen oder gar eheliche Ersparnisse wurden aber mit der Kreditvaluta nicht finanziert, so daß die Kreditverbindlichkeiten sich (auch) auf die Bestreitung der gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne des ehelichen Lebensaufwandes bezogen. Nun hat der Antragsteller aber nicht nur den PKW behalten, sondern auch die in der vormaligen, nunmehr von ihm benützten Ehewohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände. Zieht man nun in Betracht, daß die Antragsgegnerin selbst kein Einkommen hat und auf Unterhaltsleistungen des Antragstellers von derzeit monatlich S 5.500,-- angewiesen ist, dann ist es in Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach §§ 83 ff EheG billig, daß der Antragsteller diese Kreditrückzahlungsraten, die ihm auch bei der Unterhaltsbemessung der Antragsgegnerin als Abzugsposten voll berücksichtigt wurden, allein bestreitet und nicht zur Hälfte auf die Antragsgegnerin überwälzen kann.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 234 AußStrG. Gegen die dem Antragsbegehren entnommene Bemessungsgrundlage von S 116.816,-- bestehen keine Bedenken.

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