OGH 7Ob1577/93

OGH7Ob1577/931.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Anragstellerin Birgit B*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ronald B*****, vertreten durch Dr.Franz Witthoff und Dr.Wolfgang Ulm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20. April 1993, GZ 44 R 255/93-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung; sie gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl. 1983/102, EFSlg. 57.321 uva). Diese Regel wird nur durch § 82 Abs.2 EheG durchbrochen. Nach § 82 Abs.1 Z 1 EheG unterliegen aber Sachen im Sinne des § 81 EheG nicht der Aufteilung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Soweit diese Voraussetzungen auf die Ehewohnung zutreffen, ist sie nur dann trotzdem in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (§ 82 Abs.2 EheG, dessen Textierung - die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte...angewiesen ist - erweckt zwar den Anschein, daß dieses Benützungsbedürfnis nur für den Hausrat gilt, in Wahrheit ist diese Einschränkung aber gerade für die Ehewohnung auszulegen, SZ 54/79 uva). Fällt also eine Ehewohnung unter § 82 Z 1 EheG, dann kann sie nach Lehre und Rechtsprechung in die Aufteilung nur dann einbezogen werden, wenn ihre Benützung durch den Eheteil, der sie nicht in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von dritter Seite geschenkt erhalten hat, eine Existenzfrage bildet (vgl. Schwind, EheR2, 318; Koziol-Welser8 II, 226; SZ 56/193, EFSlg. 66.513 und EFSlg. 66.515). Da die Antragstellerin die Ehewohnung gar nicht mehr benützt und auch nicht mehr benützen will, sondern sie dem Antragsgegner überlassen will, weil sie bereits über eine neue Wohngelegenheit verfügt, liegt auf ihrer Seite daher keine existentielle Bedrohung im Sinne des § 82 Abs.2 EheG vor. Die Auffassung der Antragstellerin, der Wert der Ehewohnung sei deshalb in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, weil die Folgen der Scheidung für sei in eine wirtschaftliche Katastrophe geführt hätten und deshalb ihre Existenz gefährdet sei, hat im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden (vgl. dazu 6 Ob 632/88, teilweise veröffentlicht in EFSlg. 57.338 bis 57.340). Die Bedeutung des Wortes "anderer" Ehegatte hat schon Schwind, EheRecht2 318, dargestellt, sie ergibt sich auch zB aus den Entscheidungen EFSlg 57.340 und 57.341. Vor allem aber setzt die Einbeziehung einer Ehewohnung, die der Antragsgegner (hier) eingebracht hat, voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EFSlg 57.339, EvBl 1983/102 ua). Eine Zuweisung aber hat die Antragstellerin ausdrücklich nicht beantragt.

Stichworte