OGH 8Ob75/62; 2Ob95/64; 2Ob258/64; 8Ob136/67; 8Ob138/67; 8Ob139/67; 7Ob47/68; 4Ob548/71; 5Ob5/72; 6Ob549/78; 1Ob596/80; 1Ob622/80; 6N505/80; 6N506/80; 8Ob546/82; 7Ob523/84; 3N510/84; 2Ob592/85; 7Ob510/86; 5N301/86; 7Ob562/86; 2Ob663/86; 9ObA107/87; 1Ob2/88; 1Ob7/88; 7Ob648/88; 9ObA135/89 (RS0045961)

OGH8Ob75/62; 2Ob95/64; 2Ob258/64; 8Ob136/67; 8Ob138/67; 8Ob139/67; 7Ob47/68; 4Ob548/71; 5Ob5/72; 6Ob549/78; 1Ob596/80; 1Ob622/80; 6N505/80; 6N506/80; 8Ob546/82; 7Ob523/84; 3N510/84; 2Ob592/85; 7Ob510/86; 5N301/86; 7Ob562/86; 2Ob663/86; 9ObA107/87; 1Ob2/88; 1Ob7/88; 7Ob648/88; 9ObA135/8923.11.2021

Rechtssatz

Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann. Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit, dann ist, da der Richter selbst am besten wissen muss, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, der geltend gemachte Ablehnungsgrund als gegeben anzunehmen.

Normen

JN §19

8 Ob 75/62OGH06.03.1962
2 Ob 95/64OGH16.04.1964

nur: Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann. (T1)

2 Ob 258/64OGH03.09.1964

nur T1

8 Ob 136/67OGH23.05.1967

Veröff: JBl 1968,94

8 Ob 138/67OGH30.05.1967
8 Ob 139/67OGH30.05.1967
7 Ob 47/68OGH20.03.1968

nur T1

4 Ob 548/71OGH04.05.1971
5 Ob 5/72OGH08.02.1972

nur T1

6 Ob 549/78OGH06.04.1978
1 Ob 596/80OGH30.04.1980

nur T1; Beisatz: Dass der Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt, rechtfertigt seine Ablehnung nicht. (T2)

1 Ob 622/80OGH04.06.1980

Auch; Beis wie T2

6 N 505/80OGH11.06.1980

Auch; nur: Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit, dann ist, da der Richter selbst am besten wissen muss, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, der geltend gemachte Ablehnungsgrund als gegeben anzunehmen. (T3)

6 N 506/80OGH11.06.1980

Auch; nur T3

8 Ob 546/82OGH16.09.1982
7 Ob 523/84OGH08.03.1984

nur T1; Beisatz: Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Befangenheit der abgelehnten Richter geradezu evident ist. Es genügt, dass die Partei gegründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten. (T4) Veröff: RZ 1984/81 S 252

3 N 510/84OGH04.07.1984

nur T3

2 Ob 592/85OGH02.07.1985

nur T1

7 Ob 510/86OGH30.01.1986

nur T1

5 N 301/86OGH25.02.1986

nur T1

7 Ob 562/86OGH24.04.1986

Auch; Beis wie T2

2 Ob 663/86OGH14.10.1986

nur T1

9 ObA 107/87OGH30.09.1987

Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/43 S 252

1 Ob 2/88OGH24.02.1988

nur T1; Beis wie T4 nur: Es genügt, dass die Partei gegründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten. (T5)

1 Ob 7/88OGH16.03.1988

Auch; nur T1; nur T5

7 Ob 648/88OGH29.09.1988

nur T1

9 ObA 135/89OGH24.05.1989

Auch; nur T1

7 N 522/90OGH11.10.1990

Vgl; Beisatz: Hier: Leiter eines Richteramtsanwärter - Kurses. (T6)

5 N 501/91OGH26.02.1991
3 Ob 538/93OGH12.01.1994

Auch; nur T1; Beis wie T5

7 Ob 559/94OGH29.06.1994

nur T1; Beis wie T5

9 ObA 220/94OGH30.11.1994

Auch; nur T1

7 Ob 619/94OGH07.11.1994

Auch; nur T1; Beis wie T5

1 N 519/94OGH01.12.1994

Auch; nur T3

4 Ob 2373/96sOGH28.01.1997

Auch

9 ObA 424/97mOGH28.01.1998

nur T1; Beis wie T4

6 N 2/99OGH28.05.1999

Auch; Beis wie T2

13 Ns 25/99OGH20.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis der Beschuldigten seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus sei ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt erfolgt; die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du". (T7)

13 Ns 3/02OGH06.03.2002

Beis wie T7

6 Ob 235/05kOGH03.11.2005

Vgl. auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T8); Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9)

6 Ob 236/05gOGH15.12.2005

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 232/05vOGH15.12.2005

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

8 Nc 24/06fOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Befangenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt. (T10)

9 Nc 20/08bOGH20.11.2008

Vgl auch; Beis wie T10

9 Nc 32/12yOGH31.10.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Verwandtschaft zwischen dem Rechtsmittelrichter und dem Sachverständigen im SW-Verfahren. (T11)

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T12)<br/>Beisatz: Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd § 57 Abs 1 RStDG. (T13)

3 Ob 18/14iOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

12 Ns 21/16hOGH08.03.2016

Auch

1 Ob 141/19wOGH29.08.2019

nur T1

9 Ob 31/20dOGH29.07.2020

Vgl, nur T1

4 Ob 149/21xOGH23.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19620306_OGH0002_0080OB00075_6200000_001