OGH 9ObA220/94

OGH9ObA220/9430.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang V*****, Angestellter, ***** wider die beklagte Partei Prof.Walter K*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und Dr.Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 36.684,-- sA, wegen Ablehnung des Richters des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien Dr.Gustav *****, infolge Rekurses der ablehnenden klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Oktober 1994, GZ 14 Nc 52/94-3, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Über den Kläger wird eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt.

Text

Begründung

Der Kläger lehnte mit Schriftsatz vom 19.8.1994 den Richter Dr.***** und alle anderen Richter des ASG Wien wegen Befangenheit ab. Durch immer neue, aber völlig sinn- und zwecklose Ladungen versuche der Erstrichter das Verfahrenshilfebewilligungsverfahren zu verschleppen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Zweck zu vereiteln, daß sein vor Gesetzwidrigkeiten (Unterschlagung und Vertuschung von entscheidungswesentlichen Tatsachen und Beweisen) strotzendes Urteil nicht überprüft werden könne, sondern bis zum Sankt Nimmerleinstag im Gerichtsakt verschimmelt. Da auch alle anderen Richter des ASG Wien diese seine Einstellung teilen müßten, seien auch diese befangen.

Das zuständige Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Die Vorladungen des Klägers zwecks Erhebungen zu seinem Verfahrenshilfeantrag entsprächen den Verfahrensgesetzen. Wenn der Kläger sich wiederholt von den anberaumten Vernehmungsterminen mit dem Hinweis auf die Vollständigkeit seiner Unterlagen entschuldige, so sei in den neuerlichen Ladungen kein schwerwiegender Verfahrensverstoß zu erblicken, der eine unsachliche Vorgangsweise oder Entscheidung befürchten ließe. Durch sein Ausbleiben bewirke er selbst jene Verfahrensverzögerungen, die er dem abgelehnten Richter unterschieben wolle. Eine pauschale Ablehnung aller Richter des Arbeits- und Sozialgerichtes sei ohne konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden einzelnen Richter nicht möglich.

Inhaltlich richtet sich der Rekurs des Klägers nur gegen die Zurückweisung des gegen den Richter Dr.Gustav ***** gerichteten Ablehnungsantrages.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch wiederholte grundsätzlich durch die Bestimmung des § 66 Abs 2 ZPO gedeckte Ladungen zwecks Überprüfung des Vermögensbekenntnisses ist für sich, weil diese Verfügungen ohnehin im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, weder schwerwiegend noch können sie unsachliche Motive bescheinigen, die bei objektiver Prüfung und Beurteilung die Befürchtung rechtfertigen könnten, der namentlich abgelehnte Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (RZ 1989/110 wie auch die schon in diesem Verfahren ergangene Vorentscheidung 9 Ob A 25/94).

Das Vorbringen im Rekurs des Klägers, daß er keine Verfahrensverzögerungen verursache, weil er mündlich nichts anderes zu sagen in der Lage sei, als er bereits schriftlich deponiert habe, er durch sein Ausbleiben vielmehr nur sinnlose, geradezu "blödsinnige" Verfahrensaufblähungen und -verschleppungen verhindere, überschreitet eine sachliche Kritik am abgelehnten Richter und dessen Verfügungen und hat mit einer solchen überhaupt nichts mehr zu tun. Einem Richter geradezu blödsinnige Verfahrensanordnungen vorzuwerfen, verletzt die dem Gericht gegenüber einzuhaltende schuldige Achtung gröblichst und bildet eine schwere durch nichts begründete Beleidigung. Wegen dieser ausfallenden Äußerungen kann gemäß § 86 ZPO auch noch vom Rechtsmittelgericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden (EvBl 1966/263). Diese Bestimmung dient der Wahrung einer sachlichen und persönlichen Ausdrucksweise, soll keine sachliche Kritik verhindern aber dazu beitragen, an das Gericht gerichtete Eingaben, deren Inhalt die dem Gericht gegenüber schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle objektiv verletzen, unter Sanktion zu stellen (8 Ob 652-654/89, 5 Ob 118/92, 5 Ob 129/92 ua).

Angesichts bereits in einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz des Klägers vom 13.9.1993 enthaltener, schon vom Erstgericht durch eine Ordnungsstrafe von S 2.000,-- geahndeter Vorwürfe gegen die Begründung des Urteils als "blanker Unsinn" bzw "der Unterschlagung und Vertuschung von Tatsachen", erscheint bei den nunmehr wiederholten beleidigenden Äußerungen im Rekurs die verhängte Ordnungsstrafe angemessen.

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