Rechtssatz
Das Gericht ist nicht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges gebunden.
11 Os 22/68 | OGH | 30.04.1968 |
Veröff: EvBl 1968/391 S 610 |
10 Os 202/70 | OGH | 26.01.1971 |
Beisatz: Eine unrichtige Angabe der Tatzeit hebt unter keinen Umständen die Tatidentität auf, wenn eine Verwechslung nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auszuschließen ist. (T1) |
10 Os 113/77 | OGH | 31.08.1977 |
Vgl; Beisatz: Stellen Gegenstand, Tatort und Opfer die Identität von Anklage und Schuldspruch sicher, ist die Tatzeit ohne Bedeutung. (T2) |
11 Os 150/77 | OGH | 11.10.1977 |
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13 Os 118/80 | OGH | 11.12.1980 |
Vgl; Beisatz: Abweichung in der Tatzeit irrelevant, sofern nur das Urteil ersichtlich dasselbe Tun wie die Anklage erfaßt. (T3) |
11 Os 139/84 | OGH | 19.09.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Tatort. (T4) |
13 Os 98/85 | OGH | 05.09.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung befugt, die Anklagefakten gemäß den in der Hauptverhandlung erhärteten Ausführungsmodalitäten, also gegebenenfalls modifiziert zu unterstellen und sich über die Begleitumstände der Tat ohne Rücksicht auf die darüber von der Anklagebehörde vertretene Anschauung ein eigenes Urteil zu bilden. (T5) |
11 Os 72/86 | OGH | 24.06.1986 |
Beisatz: Das Gericht hat über den Anklagevorwurf unabhängig davon abzusprechen, ob der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges den Beweisergebnissen anpaßte. (T6) |
11 Os 23/89 | OGH | 26.01.1990 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1990/115 S 260 |
15 Os 150/93 | OGH | 23.12.1993 |
Beisatz: Das Gericht hat den Ergebnissen der Hauptverhandlung Rechnung zu tragen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19680430_OGH0002_0110OS00022_6800000_002
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