OGH 14Os126/87

OGH14Os126/8727.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Peter K*** und Georg K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Dezember 1986, GZ 12 b Vr 8995/85-219, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, der Angeklagten Peter K*** und Georg K*** und des Verteidigers Dr. Werner Sporn, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II/ des Urteilssatzes (wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges) sowie demgemäß auch in den die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und im Einziehungserkenntnis, soweit dieses (auch) die vom Schuldspruch zu Punkt II/ des Urteilssatzes erfaßte Menge von 14.000 Liter Kunstwein betrifft, aufgehoben.

Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Peter K*** und Georg K*** werden von der Anklage, sie haben im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich bzw die A & A K*** GesmbH unrechtmäßig zu bereichern, nicht mehr feststellbare Personen durch Täuschung über die Qualität bzw Beschaffenheit von Wein zu Handlungen, nämlich zum Ankauf des Weines zu überhöhten Preisen verleitet, indem sie im Oktober 1985 künstlich erzeugten Wein in einer Menge von 14.000 Liter verkauften, wodurch die Kunden um zumindest 230.000 S an ihrem Vermögen geschädigt wurden (Punkt I/2/e der Anklageschrift), und sie haben (auch dadurch) das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das ihnen nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes weiterhin zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB werden Peter K*** und Georg K*** nach § 147 Abs 3 StGB zu je 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Freiheitstrafe verurteilt.

II/ Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. III/ Mit ihren Berufungen werden Peter K*** und Georg K*** auf die zu I/ getroffene Entscheidung verwiesen.

IV/ Gemäß § 390 a StPO fallen den Genannten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter K*** und Georg K*** (zu I/ und II/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Klosterneuburg im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und die A & A K*** GesmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,

(zu I/) die Abnehmer und Endverbraucher ihrer "Weine" durch Täuschung über die Tatsache, daß die von ihnen verkauften "Weine" durch Zusatz von Glycerin, Trockenstärkesirup und Pottasche sowie teils durch Vermengung mit nachgemachtem Wein (sogenanntem Kunstwein) verkehrsunfähig und "daher" wertlos gemacht worden waren, zum Ankauf von zumindest 5,315.732 Liter verkehrsunfähigem und "daher" wertlosen Weines verleitet, wodurch andere, nämlich die Abnehmer und Letztverbraucher an ihrem Vermögen geschädigt wurden, wobei der Schaden zumindest 34,837.984 S beträgt;

(zu II/) im Oktober 1985 versucht, durch den Ankauf von 14.000 Liter Kunstwein zum Zwecke der Vermengung mit anderem Wein und zum Weiterverkauf dieses verkehrsunfähigen und wertlosen Weines die Abnehmer und Endverbraucher dieser Weine durch Täuschung über die Tatsache, daß diese Weine verkehrsunfähig und wertlos gemacht worden waren, zum Ankauf dieses wertlosen und verkehrsunfähig gemachten Weines zu verleiten, wodurch Abnehmer und Endverbraucher an ihrem Vermögen geschädigt werden sollten, wobei der Schaden zumindest 230.000 S betragen sollte.

Peter K*** und Georg K*** wurden hiefür nach § 147 Abs 3 StGB "unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB" zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Peter K*** zu 5 (fünf) Jahren und Georg K*** zu 6 (sechs) Jahren. Weiters wurde gemäß § 62 Abs 1 und Abs 2 WeinG 1985 die Einziehung der gegenständlichen und vom Urteilsspruch umfaßten Weine angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Beide Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in welchen sie die Gründe der Z 5, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend machen. Den Beschwerden kommt lediglich teilweise, nämlich soweit sie gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges (Punkt II/ des Urteilssatzes) gerichtet sind, Berechtigung zu; im übrigen sind sie unbegründet.

Entgegen den Beschwerdeausführungen im 1. Abschnitt der Mängelrüge (Z 5) haftet dem Ausspruch des Gerichtes, wonach der Zweitangeklagte Georg K*** bei den dem Schuldspruch wegen (vollendeten) Betruges (Punkt I/ des Urteilssatzes) zugrunde liegenden (massiven) Weinmanipulationen entsprechend einem vorab gemeinsam gefaßten Tatplan vorsätzlich mit dem Erstangeklagten Peter K*** zusammengewirkt hat (US 9 ff, 27 ff, 37, 42 f), weder die reklamierte offenbar unzureichende Begründung noch die - der Sache nach - behauptete Unvollständigkeit an. Soweit die Beschwerde in letzterer Beziehung einwendet, das Gericht habe sich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, daß der Zweitangeklagte immer und energisch bestritten hat, von der Handlungsweise des Erstangeklagten gewußt zu haben, so übersieht sie, daß der Schöffensenat diese Verantwortung keineswegs im Urteil unerörtert gelassen, sondern sie vielmehr sehr wohl in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen hat (US 35 ff). Die Überzeugung von der Unrichtigkeit dieser Verantwortung hinwieder haben die Tatrichter auf eine Reihe von (in den Verfahrensergebnissen gedeckten und als solche von der Beschwerde gar nicht bestrittenen) Prämissen in ihrer Gesamtheit gestützt (US 35 bis 43), nämlich

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