Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. März 1935 geborene beschäftigungslose Johann A der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs. 1 Z 7
StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien am 26. September 1981 und am 1. Jänner 1982 Edeltraud B durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, sie am 2. Jänner 1982 durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Ankündigung, er werde sie umbringen, zur Unterlassung der Herbeiholung ärztlicher Hilfe zur Behandlung der ihr von ihm am Vortag zugefügten Verletzungen zu nötigen versuchte und in der Nacht zum 25. Mai 1982 Sachen der Edeltraud B zerstörte, beschädigte und verunstaltete, wobei der von ihm herbeigeführte Schaden 19.000 S betrug, sowie am 31. Mai 1982 Edeltraud B mittelbar, und zwar durch die gegenüber Angela C abgegebene Äußerung 'Ich habe Sprengstoff erworben, mit diesem werde ich das Gartenhaus der Edeltraud in die Luft sprengen, richten sie ihr diese Mitteilung aus', mit dem Einsatz von Sprengmitteln gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Johann A mit einer auf die Z 5, 9 lit a, lit c und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes behauptet der Angeklagte, das Erstgericht habe einen Widerspruch in den Angaben der Zeugin Edeltraud B über die Tatzeit der versuchten Nötigung (Punkt B des Schuldspruches) mit Stillschweigen übergangen, weil die Zeugin vor der Polizei die der Körperverletzung folgende Nötigung als in den Abendstunden des 1. Jänner 1982 begangen behauptet (S 5 in ON 4), in der Hauptverhandlung den Vorfall aber so dargestellt habe, daß sie erst in den Morgenstunden des 2. Jänner 1982 ihre Verletzungen bemerkte und der Angeklagte sie zu diesem Zeitpunkt durch gefährliche Drohung an der Verwirklichung ihres Vorhabens, telefonisch ärztliche Hilfe herbeizurufen, hinderte (welcher Darstellung das Erstgericht folgte).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Widerspruch liegt nicht vor: Zwar ließe eine strikt wörtliche Interpretation der nur sinngemäß festgehaltenen Angaben der damaligen Anzeigerin B die der Beschwerde zugrunde gelegte Deutung zu, doch ergibt sich aus dem Kopf der Anzeige, der im Zusammenhalt mit den 'sinngemäßen Angaben' gesehen werden muß, daß als Tatzeit 'zwischen 1.1.1982, 18,00 Uhr bis 2.1.1982, 7,00 Uhr' angenommen wurde, was nach den Umständen des Falles gleichfalls nur auf den nicht protokollierten Angaben der Anzeigerin beruhen konnte. überdies hatte der Angeklagte selbst sein Ansinnen, die Zeugin B möge einen Anruf unterlassen - wenngleich eine dabei ausgestoßene Drohung in Abrede stellend -
als in den Morgenstunden des 2. Jänner 1982 geschehen behauptet (S 133 d.A).
Im übrigen käme diesem Umstand keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Begehungszeit einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen, wenn sich - wie vorliegend - aus der Anklagebegründung und den Urteilsgründen ergibt, daß Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen. Einen weiteren (unerörtert gebliebenen) Widerspruch in den Angaben der Zeugin B erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Zeugin 'am 31. Mai 1982 vor der Polizei wörtlich angab', der Angeklagte habe am 25. Mai 1982
'angekündigt, daß er die Einrichtung des Gartenhauses zertrümmern werde' und habe sie 'dabei' auch mit dem Umbringen bedroht (S 34), während sie in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, der Angeklagte habe sie 'im Zusammenhang mit dem Gartenhaus nicht bedroht' (S 139).
Dem ist entgegenzuhalten, daß Edeltraud B am 31. Mai 1982 ebenfalls nicht niederschriftlich vernommen wurde und es sich nicht um 'wörtliche Angaben', sondern nur um eine 'sinngemäße' Wiedergabe ihres Vorbringens anläßlich der Anzeigeerstattung zum Urteilsfaktum D handelt, wobei sie ausdrücklich auf die bereits erstattete Anzeige hinwies (S 34). In der betreffenden Anzeige vom 25. Mai 1982 findet sich demgegenüber nur der Hinweis auf eine (weder angeklagte noch Gegenstand des Schuldspruches bildende) zurückliegende Drohung 'das Gartenhaus anzuzünden' (S 83/84), mit welcher der Angeklagte 'die Rückkehr' der Zeugin 'zu ihm' (gemeint: die Wiederaufnahme der seit Jänner 1982 aufgelösten Lebensgemeinschaft) erzwingen wollte. In der Niederschrift vom selben Tag gab Edeltraud B vor der Polizei an, der Angeklagte habe in einem Telefongespräch unmittelbar nach dem Einschreiten der Polizei anläßlich der Anzeigeerstattung der Nachbarin C gegenüber geäußert, er werde zwar nicht das Haus anzünden, 'dürfe sie aber nicht erwischen' (S 89). Auch diese Äußerung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffen und fand daher in den Schuldsprüchen ebenfalls keinen Niederschlag. Dem aufgezeigten Widerspruch kommt, weil gar nicht den Urteilssachverhalt betreffend, sohin keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Ebenso scheitert der Versuch, einen erörterungsbedürftigen Widerspruch in den Angaben der Zeugin B darzutun, der darin gelegen sein soll, daß die Genannte vor der Polizei angegeben habe, der Angeklagte habe 'ohne ihr Wissen in ihrem Gartenhaus geschlafen', in der Hauptverhandlung jedoch ausgesagt habe, sie habe ihn 'aus Mitleid in ihrem Gartenhaus wohnen lassen'. Insoweit zitiert die Beschwerde nämlich unvollständig, weil Edeltraud B schon am 25. Mai 1982 vor der Polizei auch ausdrücklich erwähnte, daß sie - nachdem sie von Nachbarn von der vorerst ohne ihr Wissen geschehenen Benützung des Gartenhauses durch den Angeklagten erfahren hatte - diesen dann aufforderte, 'das Gartenhaus herzurichten' und ihm 'dafür Essen brachte' (S 89).
Die Mängelrüge erweist sich daher als unbegründet.
In seiner auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge stellt der Angeklagte zu den Urteilsfakten B und D die Ernstlichkeit seiner Drohungen in Abrede, die er als milieubedingte Unmutsäußerungen bezeichnet. Mit diesem Vorbringen verläßt er jedoch den Boden der (die objektive Eignung der Drohungen, Edeltraud B gegründete Besorgnisse einzuflößen, bejahenden) Urteilsannahmen, wonach Edeltraud B am 2. Jänner 1982 nach den Tätlichkeiten des Angeklagten vom Vorabend durch dessen Ankündigung 'der Zufügung zumindest weiterer Verletzungen am Körper' dermaßen eingeschüchtert war, daß sie die Betätigung des Notrufes unterließ (S 147) - was entgegen der Meinung des Erstgerichtes bereits die Deliktsvollendung und keinen Versuch mehr darstellt, mangels eines durch den Staatsanwalt erhobenen Rechtsmittels jedoch zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgegriffen werden kann - und wonach Edeltraud B am 31. Mai 1982 zwar nicht an den Einsatz von Sprengmittel gegen das Gartenhaus glaubte, in Anbetracht der wenige Tage zuvor vom Angeklagten verübten schweren Sachbeschädigungen (Punkt C des Urteilsspruches) jedoch 'dermaßen beunruhigt war', daß sie (mit Angela C) Anzeige erstattete (S 150; vgl auch S 33). Insoweit entbehrt die Rechtsrüge daher einer gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt für den Einwand, es sei 'nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht einsehbar, daß der Angeklagte tatsächlich beabsichtigte, Edeltraud B in Furcht und Unruhe zu versetzen', zumal er die Drohung, das Gartenhaus zu sprengen, nur telefonisch 'gegenüber einer dritten Person' geäußert habe. Damit übergeht der Angeklagte jedoch die Feststellung, derzufolge er Angela C ausdrücklich aufforderte, Edeltraud B die gegen letztere gerichtete Drohung mit einer Verletzung am Vermögen 'auszurichten' (Urteilstenor) - was in der Folge tatsächlich geschah -, um seine ehemalige Lebensgefährtin solcherart - mittelbar - in Furcht und Unruhe zu versetzen (S 150).
Wenn der Angeklagte eine Feststellung darüber vermißt, 'daß Angela C eine der Zeugin B nahestehende Person ist', übersieht er in offensichtlicher Verkennung der Bedeutung des Schlußsatzes des § 74 Z 5 StGB, daß das angedrohte übel nicht Angela C, sondern Edeltraud B selbst treffen sollte.
Soweit der Angeklagte aber unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit c StPO (inhaltlich auch § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO; vgl LSK 1976/134) das Bestehen einer Lebensgemeinschaft behauptet und demgemäß mangels Vorliegens einer Privatanklage (§ 166 Abs. 1, Abs. 3 StGB in Ansehung der schweren Sachbeschädigung) bzw einer Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 107 Abs. 4 StGB) seinen Freispruch von den Urteilsfakten C und D verlangt, übersieht er, daß die von ihm ins Auge gefaßte Privilegierung der Bedrohung eines Angehörigen und der Sachbeschädigung zum Nachteil eines Angehörigen, soweit es sich nicht um Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister handelt, auch das Bestehen einer Hausgemeinschaft erfordert, gerade diese aber (von der Frage der Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ganz abgesehen) nach den Vorfällen vom 1. und 2. Jänner 1982
aufgehoben wurde (S 148; vgl auch AS 27, 49, 63, 64, 85). Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bekämpft der Angeklagte schließlich die Annahme der Qualifikation nach dem § 107 Abs. 2 StGB mit der Begründung, daß die Bedrohte 'nicht glaubte, daß er über Sprengstoff verfügt und seine Drohung wahrmachen werde' (S 150). Er übersieht dabei, daß es sich um ein Absichtsdelikt handelt und es daher nicht erforderlich ist, daß die Drohung tatsächlich entsprechende Furcht und Unruhe bewirkt, wenn nur - wie im vorliegenden Fall - der Bedrohte unter den gegebenen Umständen (vorangegangene Sachbeschädigung am selben Objekt) auch in dieser Richtung von begründeter Besorgnis erfüllt werden konnte und - nach der Absicht des Täters - den Eindruck gewinnen sollte, der Drohende sei willens und in der Lage, auch die qualifizierende Folge zu verwirklichen (S 150). Der Wortlaut der vom Angeklagten gewählten Drohung läßt eine sinnvolle andere Auslegung gar nicht zu.
Da somit der Rechtsrüge gleichfalls kein Erfolg beschieden sein kann, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 107 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Straftaten derselben und verschiedener Art sowie die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, auch rückfallsbegründenden Vorstrafen, die im Zusammenhang mit den nunmehr abgeurteilten Taten den gewalttätigen Charakter des Angeklagten deutlich zutage treten lassen, als mildernd dagegen ein weitgehendes Geständnis und den Umstand, daß es im Urteilsfaktum B beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über
ihn verhängten Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Privilegierung gewisser strafbarer Handlungen, die gegenüber Lebensgefährten verübt werden, fußt auf der rechtspolitischen überlegung, daß eine Abstrafung des Täters ohne Anklage oder Ermächtigung des Lebensgefährten deshalb unerwünscht ist, weil damit eine (noch aufrechte) Lebensgemeinschaft zerstört werden könnte. Ist aber die Lebensgemeinschaft - wie hier - bereits aufgelöst, dann fällt diese überlegung weg. Es besteht daher keine Grundlage, einen Milderungsgrund deshalb anzunehmen, weil eine strafbare Handlung gegenüber einem ehemaligen Lebensgefährten verübt wurde. Entgegen der Meinung der Berufung erscheint das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß durchaus zutreffend. Es entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters, die insbesondere dadurch beschwert ist, daß er nach einer größeren Zahl einschlägiger Vorstrafen, die zum Teil auf vollkommen gleichgelagerten strafbaren Handlungen beruhen, in einem raschen Rückfall delinquierte, was vor allem die Gefährlichkeit des Täters unterstreicht. Dem Umstand, daß der materielle Schade (durch die Sachbeschädigung) nicht exorbitant hoch war, kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch dem weiteren Umstand, daß der Angeklagte nach dem Urteil erster Instanz mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. September 1982, GZ 3 a E Vr 953/82-17, wegen des Vergehens der Unterhaltspflichtverletzung nach dem § 198 Abs. 1
und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde, kommt kein solches Gewicht zu, daß deshalb - unter Bedachtnahme auf dieses Urteil gemäß den § 31, 40 StGB - das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß zu mäßigen gewesen wäre. Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
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