OGH 11Os165/01

OGH11Os165/0125.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl N***** und Mag. Josef S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. März 2001, GZ 16 Vr 815/99-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl N***** wird teilweise, jener des Angeklagten Mag. Josef S***** zur Gänze Folge gegeben, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen I/1 und 2 sowie III, demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl N***** zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden Karl N*****, Mag. Josef S***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Dem Angeklagten Karl N***** fallen die durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene (Teil-)Freisprüche der Angeklagten Karl N*****, Christine N***** und Josef H***** sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Josef H***** und (formell verfehlt) einen auf "§ 263 StPO" gestützten "Verfolgungsvorbehalt" bezüglich eines bereits von der Anklage umfassten Faktums enthält, wurden Karl N***** (I/1 bis 3) und Mag. Josef S***** (III) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, letzterer als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach hat

zu I: Karl N***** in Pöchlarn und anderen Orten teils unter Mitplanung und Mitwirkung des Mag. Josef S***** und des gesondert verfolgten Tibor B***** "Bestandteile des Vermögens der N***** GmbH ( im folgenden auch N*****Ö) beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, indem er als Geschäftsführer dieser Firma (§ 161 Abs 1 StGB) in Verfolgung vornehmlich unternehmensfremder, überwiegend seiner persönlichen Bereicherung dienender Interessen

1.: (zu ergänzen: Ende 1998, Anfang1999, US 18 ff) Gesellschaftsvermögen der N***** GmbH im Werte von zumindest 20 Mio S zur ungarischen Baufirma Alba R***** Rt transferierte, 2.: zwischen Jänner 1999 und Mai 1999 Waren der N***** GmbH an die N***** Kft im Werte von zumindest 7,2 Mio S ohne wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung lieferte und

3.: am 31. März und 22. April 1999 ohne wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der N***** GmbH veranlasste, und zwar an

a: Josef H***** in der Höhe von 420.000 S,

b: Christian N***** in der Höhe von 385.343 S,

c: Karl N***** jun in der Höhe von 385.000 S und

d: an sich selbst in der Höhe von 420.000 S,

wobei er durch diese Taten einen insgesamt zumindest 28,810.343 S

betragenden Schaden herbeiführte"; sowie

zu III: Mag. Josef S***** als Prokurist der N*****Ö durch Erteilen von Ratschlägen zur Abwicklung der unter I/1 und 2 genannten Vermögensverschiebungen beigetragen, wobei der zumindest zu verantwortende Schaden 27,2 Mio S beträgt.

Beide Angeklagte bekämpfen diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die Karl N***** auf Z 4, 5, 5a, 8, "9" sowie 10, und Mag. Josef S***** auf Z 4, 5, 5a, 8, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützen.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass die mit den Rechtsmittelschriften vorgelegten neuen Beweisunterlagen infolge des Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen waren.

Beiden zu Z 8 erstatteten Rechtsmittelvorbringen ist zu erwidern:

Die Staatsanwaltschaft hatte unter anderem den Beschwerdeführern im Punkt A/2 ihrer Anklage (ON 135) vorgeworfen, unter Mitplanung und Mitgestaltung seitens des Tibor B***** an der Erstellung des zugrunde gelegten Vertragswerkes "Gelder und sonstiges Gesellschaftsvermögen der N*****Ö im Wert von zumindest 40,943.351 S zur ungarischen Baufirma Alba R***** Rt zwecks persönlicher Beteiligung an ihr durch treuhändig gedeckten Erwerb von Aktien transferiert zu haben, und zwar besonders

a: durch unentgeltliche Übernahme einer am 1. Juli 1999 im Ausmaß von 3,299.396 S in Anspruch genommenen Haftung der P***** Kft zu Lasten der N*****Ö ohne eine für diese hiefür bestehende Verpflichtung; b: am 20. November 1998 durch Abtretung von Forderungsrechten der N*****Ö gegenüber der N***** Kft in der Höhe von 37,643.955 S an die (mittellose) Alba P***** Kft ohne rechtlichen oder vertretbaren wirtschaftlichen Zahlungsgrund".

Ungeachtet dessen, dass im Tenor des Ersturteils Karl N***** angelastet wurde, "Gesellschaftsvermögen der N***** GmbH im Werte von zumindest 20 Mio S zur ungarischen Baufirma Alba R***** Rt (transferiert)" (I/1), und dem Angeklagten Mag. S*****, "als Prokurist der N*****Ö durch Erteilen von Ratschlägen zur Abwicklung (dieser) Vermögensverschiebungen beigetragen (zu haben)" (III), sind beide Beschwerden in diesem Anfechtungspunkt nicht im Recht. Zunächst ist anzumerken, dass das Gericht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges genauso wenig gebunden ist wie an die rechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Solange kein Zweifel besteht, dass der sich aus den aufgenommenen Beweisen ergebende Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag es sich auch in Einzelheiten anders als von der Anklagebehörde gesehen abgespielt haben, ist das Gericht, falls sich der von ihm festgestellte Sachverhalt als tatbestandsmäßig im Sinne irgendeiner Gesetzesstelle erweist, auch verpflichtet, eine Verurteilung auszusprechen, obgleich der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Geschehnisses nicht den Beweisergebnissen durch eine Modifizierung der Anklage angepasst hat. Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen an den Tag bringen, welches von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, dass es keinesweges als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage abhängig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 E 10).

Im vorliegenden Fall umfasst die Anklage der Sache nach den Vorwurf einer (ausgeklügelten) Beiseiteschaffung von Bestandteilen des Vermögens der N*****Ö in mehreren Phasen zu Lasten der Gläubiger (vgl auch Anklagebegründung in ON 135), wobei insbesondere die Abtretung von Forderungsrechten der N*****Ö gegenüber der N***** Kft an die Alba P***** Kft angeführt wurde. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens gingen die Sachverhaltsdarlegungen des Urteils ersichtlich davon aus, dass es insgesamt zu großen Vermögensverschiebungen gekommen ist, in deren Rahmen die Einbringung der Produktionshalle der Firma D***** Kft, die der Besicherung der genannten Forderung der N***** diente, im Wege der N***** A***** Kft in die Alba R***** Rt lediglich einen (weiteren) operativen Schritt zur Effektuierung der Verringerung des Gläubigerbefriedigungsfonds im Zuge dieser Forderungsabtretung darstellte.

Obwohl der öffentliche Ankläger die Anklage in diese Richtung nicht modifziert hat, ist das Urteil im Schuldspruch I/1 (demnach auch zu III) keineswegs mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO behaftet.

Soweit der Angeklagte Karl N***** diesen Nichtigkeitsgrund auch zum Faktum I/2 geltend macht, ist seiner Argumentation, die diesbezügliche Anklageausdehnung sei ungeachtet der Erwähnung des entsprechenden Sachverhalts bereits in der Anzeige erst in der 7. Hauptverhandlung, sohin zu spät vorgenommen worden, zu erwidern, dass mit dem Wortlaut des ersten Halbsatzes des 263 Abs 1 StPO ("wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt ...") nur das Hervorkommen bisher nicht berücksichtigten oder nicht bekannten strafbaren Handelns gemeint ist und die Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung auch auf eine Tat ausgedehnt werden kann, die dem Ankläger schon vor Einbringung der Anklageschrift bekannt gewesen ist (Mayerhofer StPO4 § 263 E 10, 29, 33, 60, 65).

Die behaupteten Anklageüberschreitungen liegen somit nicht vor. Hingegen zeigen die Mängel- (Z 5) ujd Rechtsrügen (Z 9 lit a) beider Beschwerdeführer zutreffend Urteilsnichtigkeit hinsichtlich der Schuldsprüche I/1 und 2 sowie III auf.

Zwar laufen die weitwendigen Ausführungen des Angeklagten N***** im Kern ihres Begehrens nach anderen, ihm genehmeren Urteilsfeststellungen auf eine unzulässige Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung hinaus, doch sind sie im Ergebnis dahingehend berechtigt, dass das im angefochtenen Urteil enthaltene Tatsachensubstrat keine tragfähige Grundlage für die genannten Schuldsprüche zu bilden vermag. So weist die Beschwerde zu Faktum I/1 zu Recht auf den Widerspruch hin, dass das Erstgericht die in Rede stehende Produktionshalle, die nach den Feststellungen im Eigentum der der Firma D***** Kft stand (US 17), gleichzeitig dem Gesellschaftsvermögen der N*****Ö zuordnete (vgl Urteilstenor; US 16, 27 ua), obwohl die N*****Ö niemals an der D***** Kft beteiligt war.

Nach den Konstatierungen bleibt es außerdem unklar, von welchen Gläubigern die Erkenntnisrichter ausgegangen sind - im Tenor ist von "seinen" (offenbar Karl N*****s) Gläubigern die Rede, in den Gründen mehrmals von jenen der N***** GmbH und allgemein von "Bankengläubigern" sowie letztlich auf US 35 sowohl von persönlichen Gläubigern als auch von jenen der GmbH -, was deshalb von entscheidender Bedeutung ist, weil diesen Gläubigergruppen verschiedener Schuldner, nämlich der N*****Ö GmbH und des Angeklagten Karl N*****, unterschiedliche Befriedigungsrechte und -fonds zugekommen sind. Dem Beschwerdevorbringen ist somit darin beizupflichten, dass dem Ersturteil nicht zu entnehmen ist, inwieweit österreichische Gläubiger überhaupt eine Zugriffsmöglichkeit auf die Produktionshalle (als im Ausland befindliche Liegenschaft) hatten. Schließlich stellt das Erkenntnisgericht zwar fest, dass - nach (teilweisem) Verkauf der Halle an die Alba R***** Rt (US 22) - die Firma D***** Kft "weder bereit noch im Stande war, diese (Schulden der N***** Kft aus der übernommenen Bürgschaft) zu bezahlen" (US 23), doch geht - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - aus den erstrichterlichen Erwägungen nicht hervor, warum nicht das übrige Vermögen der Firma D***** Kft eine ausreichende Haftungsgrundlage dargestellt hat. Die unternommenen Begründungsversuche (US 29, 31) können jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, zumal es bei allenfalls möglichen exekutiven Schritten auf eine "Zahlungsbereitschaft" gar nicht ankommt.

Die somit schon aus diesen Gründen dem Schuldspruch I/1 anhaftende Nichtigkeit macht auch ein besonderes Eingehen auf die Beschwerdeausführungen des Angeklagten Mag. S***** zu III, welche sich überwiegend mit den ihm vorgeworfenen Beitragshandlungen zu den Malversationen des Karl N***** befassen, sowie zu den weiteren Punkten der Nichtigkeitsbeschwerden zu diesen Fakten entbehrlich. Berechtigt sind auch die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Mängel- (Z 5) und Rechtsrügen (Z 9 lit a) hinsichtlich der Schuldsprüche I/2 und III:

Das Erstgericht stellte diesbezüglich lediglich fest, dass die N*****Ö "ungeachtet der sich abzeichnenden Insolvenz im Auftrag des Erstangeklagten (= Karl N*****) und unter Mitplanung des Viertangeklagten (= Mag S*****) im Wissen um die geplante Veräußerung und nach tatsächlichem Verkauf der Anteile in der Zeit von Jänner 1999 bis Mai 1999 Waren im Werte von 7,2 Mio S an die N***** Kft lieferte, wobei Karl N***** und Mag S***** bewusst war, dass hiedurch die Gläubiger der N*****Ö geschädigt (und die Teilhaber der Alba R***** Rt bereichert) würden" (US 24).

Diese Konstatierung wird nur damit begründet, dass die Lieferungen in Höhe von 7,2 Mio S nach Fassung des Planes zur Verschleierung des ungarischen Vermögens erfolgten und auf Grund der gegebenen geschäftlichen Struktur vom Erst- und Viertangeklagten veranlasst wurden (US 31).

Zu Recht vermissen die Beschwerdeführer sowohl genauere Erwägungen zur subjektiven Tatseite als auch entscheidungswesentliche Feststellungen zum objekten Geschehensablauf wie zur Frage von Gegenlieferungen bzw der wirtschaftlichen Erforderlichkeit solcher geschäftlicher Gestionen angesichts der jahrelangen engen Zusammenarbeit beider Firmen einerseits und der bloß pauschal konstatierten Summe von Warenlieferungen innerhalb mehrerer Monate andererseits. Darüber hinaus wirft auch der Beschwerdeführer Mag S***** dem Urteil berechtigterweise Begründungsmängel vor, wenn er "konkrete Gründe und Beweise" in den Entscheidungsgründen dafür vermisst, dass er die Weiterlieferung auf Grund der "geschäftlichen Struktur" veranlasst habe.

Da demnach die Schuldsprüche I/2 und III (im korrespondierenden Teil) gleichfalls mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 behaftet sind, erübrigt sich auch hier die Erörterung der weiteren darauf bezogenen Beschwerdeeinwände.

Die aufgezeigten fehlenden Tatsachengrundlagen und Begründungsmängel machen somit die Aufhebung der zu I/1 und 2 sowie III des Urteilstenors und die Zurückverweisung in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung erforderlich. Im zweiten Rechtsgang werden die Erkenntnisrichter insbesondere darüber genaue Feststellungen zu treffen haben, inwiefern durch die angeklagten Vermögenstransaktionen eine Verringerung des Befriedigungsfonds (zumindest) eines Gläubigers eingetreten ist und ob eine solche von der subjektiven Tatseite umfasst war. Verfehlt ist allerdings die (an verschiedenen Stellen der Rechtsmittelschrift) vorgetragene Kritik des Angeklagten Karl N***** hinsichtlich des Schuldspruchs I/3, die sich auf Z 5, 5a und teilweise 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Zur Mängel- und Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellungen des Erstgerichtes über die fehlende Rechtsgrundlage für die Auszahlungen an seine Söhne "im Wege der Gehaltsverrechnung" seien widersprüchlich, unvollständig und erheblich bedenklich, weil diese mangels Beschäftigung in leitender Position nur als gewöhnliche Angestellte zu betrachten seien und alle Dienstnehmer am 31. März 1999 noch ihre Lohnzahlungen erhielten. Nach Angaben des Mitangeklagten H***** und mehrerer Zeugen habe Erstgenannter das gesamte Lohn- und Gehaltsschema umgestellt, weshalb neue Dienstverträge abgeschlossen worden seien und es stellenweise - auch hinsichtlich der Söhne des Beschwerdeführers - zu Nachverrechnungen gekommen sei.

Der Nichtigkeitswerber vermisst auch Feststellungen darüber, dass er nie mit Personal- und Lohnfragen beschäftigt gewesen sei, bestreitet das Vorliegen der subjektiven Tatseite und behauptet eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Anführung seines Geständnisses zu diesem Schuldspruch, weil er lediglich die Auszahlung an sich selbst und an den Mitangeklagten H***** als "nicht richtig" bezeichnet, in Ansehung seiner Söhne jedoch niemals einen "Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz" zugestanden hätte.

Der Angeklagte N***** übergeht jedoch die eindeutigen Feststellungen und ausreichenden Beweiserwägungen des Schöffensenates zu diesem Faktum (US 25, 32 f). Darin haben die Erkenntnisrichter mängelfrei die aus den aufgenommenen Beweisen hervorgehenden belastenden Indizien analysiert und formal unbedenkliche, logische Schlüsse aus dem Beweismaterial gezogen. Sie haben auch keineswegs den - eine entscheidende Tatsache betreffenden - Inhalt von Aussagen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben.

Es trifft zwar zu, dass sich der Angeklagte am Beginn der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2000 nur hinsichtlich des an sich selbst ausbezahlten Betrages von 420.000 S schuldig bekannt hat (S 193/XVIII), doch geht aus der (vom Beschwerdeführer außer Acht gelassenen) Verantwortung des Mitangeklagten H***** hervor, dass über die (angeblichen) Ansprüche aus Überstunden der Söhne des Beschwerdeführers aus mehreren Jahren lediglich auf Grund handgeschriebener, im Nachhinein erstellter Listen nach einer Besprechung erst im Februar/März 1999 entschieden wurde (S 235/XVIII) sowie dass die Auszahlungen im Hinblick auf die drohende Insolvenz vorgenommen und vom Beschwerdeführer angeordnet wurden, wobei letzterer selbst einräumte, dass seine Söhne niemals Überstunden bezahlt bekamen und "diesmal ... eben halt mehr bekommen haben" (S 245 bis 247/XVIII).

Weiters gab Karl N***** zu, die Auszahlungen seien zwar die Idee des Josef H***** gewesen, er sei aber von diesem darüber informiert worden, dass die Auszahlungen deshalb erfolgten, weil sie ja kein Geld mehr bekämen, "wenn vielleicht irgend etwas passieren täte mit der Firma" (S 273/XVIII).

Im Zusammenhalt mit den weiteren belastenden Darlegungen der Zeugen Christian N***** (S 441 f), Karl N***** jun (S 447 f), Christa H***** (S 505 f) und Erna Ha***** (S 517 f/jeweils XVIII), die in der Urteilsbegründung angeführt wurden, konnten die Tatrichter ohne Verstoß gegen logisches Denken auf die Schuld des Beschwerdeführers im Sinne des § 156 StGB auch hinsichtlich der Zahlungen an seine Söhne schließen, ohne dass es notwendig war, Konstatierungen über deren dienstrechtliche Stellung oder über eine Umstellung des Lohn- und Gehaltsschemas bzw über Abschlüsse neuer Dienstverträge zu treffen.

Letztlich läuft das Beschwerdevorbringen im Kern auf eine unzulässige Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier nicht vorgesehenen Schuldberufung hinaus; sie vermag auch aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Nichtigkeitswerber unter dem Gesichtspunkt der Z 9 lit a unsubstantiiert neuerlich das Unterbleiben von Feststellungen betreffend die Dienstnehmeransprüche seiner beiden Söhne sowie darüber, dass die Auszahlungen auf Grund der Umstellung des Lohn- und Gehaltsschemas als Sanierungsmaßnahme gleichzeitig mit den übrigen Angestellten und zu einem Zeitpunkt, als die N*****Ö noch ihren Verbindlichkeiten nachkam, vorgenommen wurden, rügt, negiert er einerseits den konstatierten Urteilssachverhalt und legt andererseits nicht deutlich und bestimmt dar, worin die rechtliche Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels gelegen sein soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl N***** war daher in diesem Umfang teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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