OGH 1Ob556/80 (RS0008752)

OGH1Ob556/8026.3.1980

Rechtssatz

Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (hier: Unterhaltsneubemessung, Unterhaltverpflichteter ist unbekannten Aufenthaltes).

Normen

ZPO §266 B
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG 2005 §13 Abs1
AußStrG 2005 §16

1 Ob 556/80OGH26.03.1980

Veröff: SZ 53/54 = RZ 1981/7 S 39; hiezu zustimmend Pichler, Zur Beweislastverteilung in der Unterhaltsbemessung, ÖA 1981,67

1 Ob 533/82OGH17.03.1982

Veröff: ÖA 1982,67

2 Ob 554/82OGH12.10.1982

Vgl

2 Ob 591/82OGH13.12.1983

Auch; Beisatz: Dass der Sachverhalt trotz amtswegiger Untersuchungspflicht nicht aufgeklärt wurde, geht letztlich zu Lasten des Behauptenden. (T1)

1 Ob 528/84OGH02.05.1984

Auch; Veröff: SZ 57/84 = ÖA 1984,100

1 Ob 602/86OGH24.07.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1988,21

7 Ob 668/89OGH28.09.1989

nur: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt. (T2)

1 Ob 676/89OGH15.11.1989

Auch

3 Ob 609/90OGH13.03.1991

nur T2

1 Ob 597/91OGH18.09.1991

Vgl auch

5 Ob 133/92OGH09.03.1993

Auch; nur T2; Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl)

1 Ob 622/93OGH17.11.1993

nur T2; nur: Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. (T3)

1 Ob 641/94OGH13.12.1994

Auch; Beisatz: Das Gericht hat auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben; die Beweislastregeln können im Außerstreitverfahren erst dann zum Tragen kommen, wenn das Gericht außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. (T4)

6 Ob 548/95OGH22.06.1995

nur T3; Beis wie T4

8 Ob 525/95OGH21.12.1995

Auch; Beis wie T4

4 Ob 583/95OGH24.10.1995

nur T2; Beisatz: Auch im Verfahren über die Festsetzung oder Herabsetzung des Unterhalts gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T5)

10 Ob 2018/96dOGH23.04.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5

10 Ob 2416/96hOGH13.12.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T6)

2 Ob 2042/96zOGH28.11.1996

Auch; Beis wie T1

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/47

6 Ob 171/03wOGH11.09.2003

Auch; Beis wie T5

10 Ob 36/05zOGH12.04.2005

nur: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht. (T7)<br/>Beisatz: Die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung fallen in die Beweislast des antragstellenden Kindes. (T8)

6 Ob 119/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier: § 21 UVG, § 22 UVG. (T9)

5 Ob 210/07dOGH16.10.2007

Auch; nur T2

5 Ob 237/09bOGH02.12.2010

Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/153

1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 210/18sOGH25.06.2019

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 30/20iOGH13.10.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19800326_OGH0002_0010OB00556_8000000_002

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