OGH 4Ob306/80 (RS0078615)

OGH4Ob306/8019.2.1980

Rechtssatz

Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.

Normen

UWG §2 C2a

4 Ob 306/80OGH19.02.1980

Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise (T1) Veröff: ÖBl 1981,21

4 Ob 356/82OGH13.07.1982

Beisatz: Nacht- und Tag-koffeinfreier Schonkaffee. (T2) Veröff: ÖBl 1982,126

4 Ob 316/83OGH26.04.1983

Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T3)

4 Ob 341/84OGH26.06.1984

Beisatz: Messeaktion (T4) Veröff: SZ 57/117 = ÖBl 1984,153

4 Ob 358/83OGH11.12.1984

Veröff: ÖBl 1985,71

4 Ob 356/87OGH14.07.1987

Beisatz: Hier: Typengenehmigungsbescheid eines Kindersitzes. (T5)

4 Ob 81/88OGH11.10.1988

Auch; Veröff: RdW 1989,64

4 Ob 86/88OGH11.10.1988

Auch; Veröff: ÖBl 1989,74

4 Ob 92/88OGH11.10.1988

Auch; Veröff: RZ 1990/16 S 45 = GRURInt 1989,851 = MR 1988,208 (Korn) = WBl 1989,123

4 Ob 90/89OGH26.09.1989

Veröff: MR 1990,27 = WBl 1990,82

4 Ob 112/90OGH11.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, dass der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte. (T6)

4 Ob 96/91OGH05.11.1991

Veröff: WBl 1992,131

4 Ob 67/93OGH29.06.1993

Beisatz: Es ist für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. (T7)

4 Ob 140/93OGH12.10.1993
4 Ob 150/93OGH02.11.1993
4 Ob 151/93OGH02.11.1993
4 Ob 98/94OGH19.09.1994

Auch

4 Ob 1151/94OGH17.01.1995

Auch; Beisatz: Hier: Auflage der "Kleinen Zeitung". (T8)

4 Ob 1010/95OGH21.02.1995

Auch

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluss, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG vor. (T9) Veröff: SZ 68/89

4 Ob 1057/95OGH18.09.1995

Auch

4 Ob 2066/96vOGH30.04.1996

Auch

4 Ob 2230/96mOGH17.09.1996
4 Ob 2338/96vOGH17.12.1996

Beis wie T9; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T10)

4 Ob 298/98xOGH15.12.1998

Auch; nur: Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. (T11); Beisatz: Unterschiedliche Vertriebsformen. (T12)

4 Ob 331/99aOGH14.03.2000

Auch

4 Ob 295/99gOGH18.01.2000

Auch

4 Ob 87/00yOGH12.04.2000
4 Ob 38/00tOGH14.03.2000

Auch

4 Ob 233/01wOGH16.10.2001

Vgl auch

4 Ob 287/01mOGH12.02.2002

Vgl auch

4 Ob 5/02tOGH13.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bausparvertrag wie auch in 4 Ob 233/01w. (T13); Beisatz: Mit der Formulierung ua: "... jede Einzahlung (max. 1.000 Euro pro Person und Jahr) bringt sehr viel (4,5% von uns +4,5% vom Staat)" wird auf die Abhängigkeit der Höhe der Bausparprämie vom eingezahlten Sparbetrag deutlich und auch für einen Leser mit nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar hingewiesen. (T14)

4 Ob 285/02vOGH21.01.2003

Auch; Beisatz: Unrichtige Angaben verstoßen nur dann gegen §2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht; unvollständige Angaben dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Eine Angabe, ob unrichtig oder unvollständig, kann daher nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie einen wesentlichen Umstand betrifft. (T15)

4 Ob 58/06tOGH23.05.2006

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Werbung für „Österreichs billigstes Breitbandinternet für Unternehmen", in der nicht (beziehungsweise nicht ausreichend) darauf hingewiesen wird, dass das Angebot nur zusammen mit einem aktivierten und damit weitere Kosten verursachenden Festnetzanschluss genutzt werden kann; - Irreführungseignung bejaht. (T16)

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ein Schaubild zur Wirksamkeit von Bluthochdruckmedikamenten, das zwar die Reduktionsergebnisse nach einem Jahr Studiendauer richtig wiedergibt, in zwei von drei angeführten Fällen jedoch die Gesamtdauer sowie die - deutlich schlechteren - Endergebnisse der zitierten Studien verschweigt ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Ärzte geeignet, weil der Sternchenhinweis auf die Fußnote („nach 1 Jahr") bei den beiden ersten Reduktionsergebnissen im Schaubild die ausreichende Information über den Beobachtungszeitraum enthält und nicht zu befürchten ist, dass die angesprochenen Fachkreise das beanstandete Schaubild dahin verstehen, die darin angegebenen - auf biologischen Vorgängen beruhenden - Reduktionsraten blieben auch bei einer längeren als der angegebenen Studiendauer stets unverändert. (T17)

4 Ob 151/06vOGH21.11.2006

Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist. (T18); Beisatz: Hier: Irisdiagnose. (T19); Veröff: SZ 2006/169

4 Ob 247/02fOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise irrezuführen. (T20)

4 Ob 7/07vOGH13.02.2007

Auch; Beisatz: Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. (T21)

4 Ob 163/08mOGH18.11.2008

Auch; Beis wie T20; Veröff: SZ 2008/166

4 Ob 54/09hOGH29.09.2009

Vgl; Beis wie T21

4 Ob 97/12mOGH18.09.2012

Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Fehlender Hinweis auf Unterschiede zwischen dem Selbstbild und dem Fremdbild bei der Werbung mit Ergebnissen der Studie „Image der Tageszeitungen“. (T22)

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T20; Beis wie T22

4 Ob 171/12vOGH19.03.2013

Auch

4 Ob 61/14wOGH17.09.2014

Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bio-Impedanz-Analyse. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00306_8000000_002

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