OGH 12Os56/77 (RS0099029)

OGH12Os56/7710.10.1977

Rechtssatz

Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist.

Normen

StPO §271

12 Os 56/77OGH10.10.1977

Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265

9 Os 157/79OGH11.12.1979

Beisatz: Formelle Mängel der schriftlichen Urteilsausfertigung werden von § 271 Abs 1 StPO nicht erfasst. (T1)

11 Os 28/81OGH25.02.1981

Vgl; Beisatz: Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls über die mit der Urteilsfällung zum Abschluss gebrachte Hauptverhandlung ist mit Nichtigkeit bedroht. (T2)

9 Os 188/80OGH03.11.1981
11 Os 191/81OGH10.02.1982
9 Os 109/85OGH04.09.1985

Ausdrücklich gegenteilig; nur: Oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist. (T3); Beisatz: Nach § 271 StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber ein (noch dazu behebbarer) Formfehler derselben mit Nichtigkeit bedroht. (T4)

9 Os 161/859OGH18.12.1985

Ausdrücklich gegenteilig; nur T3; Beis wie T4

11 Os 46/86OGH13.05.1986

Vgl; nur T3; Beisatz: Allein maßgebend ist die endgültige Fassung, die ihm der Vorsitzende gab; Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unzweifelhaft ohne Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO), wenn weder der Akteninhalt noch das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür bieten, dass das Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn (auch) der Schriftführer die von ihm verfasste Niederschrift selbst unterfertigt hätte. (T5)

11 Os 62/86OGH03.06.1986

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4

15 Os 102/87OGH24.07.1987

Vgl aber; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5

12 Os 84/87OGH13.08.1987

Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist, bildet keine Nichtigkeit im Sinne des § 271 Abs 1 StPO. (T6)

15 Os 66/88OGH28.06.1988

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

14 Os 42/88OGH30.11.1988

Beisatz: Fehlen der Schriftführerunterschrift unzweifelhaft ohne nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung (§ 281 Abs 3 StPO). (T7) Veröff: SSt 59/90

12 Os 102/90OGH23.08.1990

Vgl; Beis wie T6

11 Os 38/93OGH09.06.1993

nur: Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird. (T8)

12 Os 153/93OGH02.12.1993
13 Os 142/93OGH22.12.1993

Vgl; Beis wie T6

14 Os 132/94OGH08.11.1994

Vgl auch; nur T8

11 Os 80/95OGH05.09.1995
13 Os 153/95OGH08.11.1995

Vgl; Beis wie T7

13 Os 198/96OGH07.05.1997

nur T8

15 Os 8/99OGH11.02.1999
12 Os 174/98OGH18.02.1999

Vgl; Beisatz: Der mangelnden Unterschrift der (nicht mehr beim Erstgericht tätigen) Schriftführerin auf dem - inhaltlich nicht gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll (Z 3) kommt keinerlei Relevanz für die Entscheidung zu. (T9)

14 Os 24/00OGH03.10.2000

Auch

13 Os 112/01OGH17.04.2002

Auch

11 Os 34/02OGH12.11.2002

Beisatz: Nicht aber auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Aufnahme des Verhandlungsverlaufes mittels technischer Einrichtungen (§ 271 Abs 5 StPO). (T10)

11 Os 79/03OGH09.09.2003

nur T8

13 Os 100/03OGH03.09.2003

nur T8

13 Os 113/04OGH03.11.2004

Beisatz: Angebliche Protokollierungsmängel unterliegen keiner Nichtigkeitssanktion. (T11)

15 Os 89/04OGH02.12.2004

Auch; nur T8

12 Os 18/05xOGH28.04.2005

Vgl auch; nur T8; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Protokolls über die Hauptverhandlung stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T12)

13 Os 15/07sOGH07.03.2007

Auch; Beis wie T7

11 Os 137/07tOGH18.12.2007

nur T8

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Das Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unter dem Hauptverhandlungsprotokoll steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Dass das vom Vorsitzenden unterfertigte Protokoll in Bezug auf erhebliche Umstände oder Vorgänge anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. (T13)

12 Os 15/09mOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Nur die Urschrift des fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls ist vom Vorsitzenden und dem allenfalls beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben ist. Einer Unterschrift des Richters (und folgerichtig: auch des Schriftführers) bedürfen die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Protokolls nicht (WK-StPO § 271 Rz 39). (T14)

11 Os 138/17dOGH30.01.2018

Vgl auch; Beis wie T14

12 Os 24/19zOGH11.04.2019

Beis wie T14

11 Os 96/20gOGH02.11.2020

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_011

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