Rechtssatz
Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist.
12 Os 56/77 | OGH | 10.10.1977 |
Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265 |
11 Os 28/81 | OGH | 25.02.1981 |
Vgl; Beisatz: Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls über die mit der Urteilsfällung zum Abschluss gebrachte Hauptverhandlung ist mit Nichtigkeit bedroht. (T2) |
9 Os 109/85 | OGH | 04.09.1985 |
Ausdrücklich gegenteilig; nur: Oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist. (T3); Beisatz: Nach § 271 StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber ein (noch dazu behebbarer) Formfehler derselben mit Nichtigkeit bedroht. (T4) |
9 Os 161/859 | OGH | 18.12.1985 |
Ausdrücklich gegenteilig; nur T3; Beis wie T4 |
11 Os 46/86 | OGH | 13.05.1986 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Allein maßgebend ist die endgültige Fassung, die ihm der Vorsitzende gab; Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unzweifelhaft ohne Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO), wenn weder der Akteninhalt noch das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür bieten, dass das Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn (auch) der Schriftführer die von ihm verfasste Niederschrift selbst unterfertigt hätte. (T5) |
11 Os 62/86 | OGH | 03.06.1986 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4 |
15 Os 102/87 | OGH | 24.07.1987 |
Vgl aber; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5 |
12 Os 84/87 | OGH | 13.08.1987 |
Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist, bildet keine Nichtigkeit im Sinne des § 271 Abs 1 StPO. (T6) |
15 Os 66/88 | OGH | 28.06.1988 |
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
14 Os 42/88 | OGH | 30.11.1988 |
Beisatz: Fehlen der Schriftführerunterschrift unzweifelhaft ohne nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung (§ 281 Abs 3 StPO). (T7) Veröff: SSt 59/90 |
11 Os 38/93 | OGH | 09.06.1993 |
nur: Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird. (T8) |
12 Os 174/98 | OGH | 18.02.1999 |
Vgl; Beisatz: Der mangelnden Unterschrift der (nicht mehr beim Erstgericht tätigen) Schriftführerin auf dem - inhaltlich nicht gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll (Z 3) kommt keinerlei Relevanz für die Entscheidung zu. (T9) |
11 Os 34/02 | OGH | 12.11.2002 |
Beisatz: Nicht aber auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Aufnahme des Verhandlungsverlaufes mittels technischer Einrichtungen (§ 271 Abs 5 StPO). (T10) |
13 Os 113/04 | OGH | 03.11.2004 |
Beisatz: Angebliche Protokollierungsmängel unterliegen keiner Nichtigkeitssanktion. (T11) |
12 Os 18/05x | OGH | 28.04.2005 |
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Protokolls über die Hauptverhandlung stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T12) |
14 Os 9/09v | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Das Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unter dem Hauptverhandlungsprotokoll steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Dass das vom Vorsitzenden unterfertigte Protokoll in Bezug auf erhebliche Umstände oder Vorgänge anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. (T13) |
12 Os 15/09m | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Nur die Urschrift des fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls ist vom Vorsitzenden und dem allenfalls beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben ist. Einer Unterschrift des Richters (und folgerichtig: auch des Schriftführers) bedürfen die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Protokolls nicht (WK-StPO § 271 Rz 39). (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_011
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