OGH 13Os153/95

OGH13Os153/958.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Asim P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.April 1995, GZ 33 Vr 2054/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Asim P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10.Oktober 1994 in Linz die Dragica Pr***** mit Gewalt, indem er sie in eine nicht einsehbare Ecke seines Lokals zerrte, ihr mehrere Schläge versetzte und sie auf eine Sitzbank drückte, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er mehrmals ankündigte, er werde sie umbringen, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene, auf die Z 3, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Als mit Nichtigkeit bedrohter Formalverstoß (Z 3) wird geltend gemacht, daß entgegen der Vorschrift des § 271 Abs 1 StPO das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 24.April 1995 nicht vom Schriftführer unterfertigt wurde.

Dieser Formmangel (das Protokoll enthält an Stelle der Unterschrift des Schriftführers den Vermerk "nicht mehr bei Gericht"), kann jedoch als relativer Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 3 StPO) vorliegend nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn es auch der Schriftführer gefertigt hätte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 24 a auch 24 zu § 271).

Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der "Z 5 und 5 a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte den Genitalbereich der Zeugin Pr***** zur Gänze entkleidet, releviert, weil sich diese Annahme nicht aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung ableiten lasse, ist auf den (von der Beschwerde selbst zitierten) Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 113), mit der Zeugin aufgenommenen polizeilichen Niederschrift vom 11.Oktober 1994 (S 25 f) hinzuweisen, in welcher die bekämpfte (im übrigen fallbezogen als bloßes Tatdetail gar nicht entscheidungswesentliche) Feststellung durchaus ihre Deckung findet.

Die eine technische Unmöglichkeit des Beischlafes mangels Entblößung der Genitalien der Zeugin behauptenden Ausführungen gehen an den anderslautenden Angaben des Tatopfers und dem diesbezüglichen Akteninhalt (S 37 f) vorbei und sind in keiner Weise geeignet, Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter hervorzurufen (Z 5 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu befinden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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