OGH 9Os176/75 (RS0093485)

OGH9Os176/7528.4.1976

Rechtssatz

Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der Sachbemächtigung nachfolgende Gewalttaten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert (etwa nach § 105 StGB) zugerechnet werden können.

Normen

StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §142 E
StGB §143 C

9 Os 176/75OGH28.04.1976

Veröff: SSt 47/26

10 Os 97/76OGH06.10.1976

Beisatz: Alle Handlungen von Beginn des Raubs bis zur Bergung der Beute, sind Phasen eines einzigen Delikts. (T1)<br/>Veröff: SSt 47/53

12 Os 64/77OGH16.06.1977

Ähnlich; Beisatz: Hier: Gesetzeskonkurrenz mit Hausfriedensbruch. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1978/7 S 23

9 Os 73/78OGH06.06.1978

Beis wie T1

10 Os 36/79OGH18.04.1979

Vgl; Veröff: SSt 50/24 = RZ 1979/63 S 209

11 Os 15/80OGH05.03.1980

Vgl auch; Beisatz: Gesetzeskonkurrenz bei einheitlichen Tatgeschehen selbst bei nachfolgendem Angriff gegen einen Dritten (hier einschreitender Polizeibeamter bei Bankraub). (T3) <br/>Veröff: EvBl 1980/148 S 442 = JBl 1980,384

11 Os 24/84OGH21.03.1984

Vgl; Beisatz: Echte Realkonkurrenz mit nachfolgender Nötigung zur Unterlassung der Anzeige des Raubes. (T4)

11 Os 50/86OGH24.06.1986

Vgl auch; Beisatz: Gesonderter Beurteilung unterliegen allerdings nicht nur auf die Abnötigung folgende Tathandlungen, welche sich gegen Dritte richten, sondern auch jene, die zwar gegen das Raubopfer gerichtet sind, aber auf einem vollkommen selbständigen Entschluss des Täters zu einer neuerlichen Beeinträchtigung beruhen, sofern hiedurch (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst werden, oder das für die Erlangung der Sachherrschaft (und für deren unmittelbar anschließenden Behauptung gegen das Opfer) erforderliche Ausmaß der Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit überschritten wird oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachbemächtigung besteht. (T5)

14 Os 64/87OGH10.06.1987

Vgl; Beisatz: Werden aber durch die gegen das Raubopfer gerichteten Tathandlungen (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst, so unterliegen diese jedenfalls einer gesonderten Beurteilung. (T6)

12 Os 111/90OGH20.09.1990

Vgl; Beisatz: (Versuchte) Nötigung zur Unterlassung der Anzeige ist jedoch keine straflose Nachtat zu einem vorangegangenen Raub. (T7)

15 Os 38/91OGH06.06.1991

Vgl; Beis wie T4

13 Os 57/92OGH15.07.1992

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7

12 Os 144/95OGH18.01.1996

Vgl auch

12 Os 118/99OGH28.10.1999

Vgl auch

13 Os 171/99OGH16.02.2000

Beisatz: Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter den (Wertungspunkt) Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. (T8)<br/>Beisatz: Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen begangenen Vergehens der Nötigung, weil der Raub und die (dabei begangene) Nötigung tateinheitlich begangen wurden. Ein Freispruch von der verfehlten zusätzlichen Subsumtion als Vergehen der Nötigung kommt nicht in Betracht. (T9)

15 Os 100/05bOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Die durch eine Todesdrohung unter Vorhalt von Waffen bewirkte Veranlassung des als Raubopfer gewählten Taxilenkers, mit den Angeklagten loszufahren, ist angesichts des auf ein gleich anschließendes Verlangen nach Bargeld gerichteten Tatplans bereits als Versuch des (sodann vollendeten) Raubes anzusehen. Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T10)

15 Os 87/06tOGH07.09.2006

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

14 Os 138/06kOGH18.12.2006

Ähnlich; Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten. (T11)

14 Os 76/08wOGH05.08.2008

Auch; Bem: Siehe auch RS0124025. (T12)

12 Os 183/10vOGH25.01.2011

Vgl auch; Beis wie T6

13 Os 87/11kOGH13.10.2011

Vgl auch

11 Os 119/16hOGH13.12.2016

Auch; Beis wie T6

13 Os 60/17yOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T13)

15 Os 43/19sOGH29.05.2019

Vgl aber; Besatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127 StGB abgedeckt. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19760428_OGH0002_0090OS00176_7500000_001

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