Spruch:
Die Wiedereinsetzung wird bewilligt.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht erkannte den am 13.Juni 1935 geborenen Wendelin T*** mit dem Urteil vom 3.Dezember 1985, GZ 2 e Vr 5.113/85-51, des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe.
Nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Eine Urteilsausfertigung wurde seinem Verteidiger am 29.Jänner 1986 zugestellt (S 28/II).
Am 27.Februar 1986 beantragte der Angeklagte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (gemeint: der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) zu bewilligen und holte zugleich die versäumte Prozeßhandlung nach.
Rechtliche Beurteilung
Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet.
Wie glaubhaft vorgebracht wurde, ist die Fristversäumung auf eine unvorhersehbare Fehlleistung einer sonst verläßlichen Kanzleikraft seines Verteidigers zurückzuführen, die anläßlich der Zustellung der Urteilsausfertigung infolge einer Verwechslung versehentlich von der im Zivilverfahren geltenden vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausging, daher einen unrichtigen Fristenvormerk vornahm und den Handakt erst nach drei Wochen dem Verteidiger des Angeklagten vorlegte. Damit wurde aber Wendelin T*** die Fristeinhaltung durch unabwendbare Umstände - ohne sein oder seines Vertreters Verschulden - unmöglich gemacht, wie dies die Bestimmung des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO vorsieht.
Die im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO nach gleichfalls glaubhafter Feststellung der Fristversäumung am 27.Februar 1986 rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zu bewilligen.
In die sachliche Prüfung der erhobenen Rechtsmittel wird gesondert eingetreten werden.
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