OGH 15Os100/05b

OGH15Os100/05b1.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pascal J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9. Mai 2005, GZ 11 Hv 70/05p-59, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators Dr. Presslauer sowie der Angeklagten Mario R***** und Pascal J*****, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verteidiger Dr. Uwe Niernberger und Dr. Christine Lanschützer

1. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und teils demzufolge, teils aus Anlass der Beschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen der Angeklagten Mario R***** und Pascal J***** zu C 2 (wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) ersatzlos und in den die Angeklagten Mario R***** und Pascal J***** betreffenden Strafaussprüchen (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) sowie der Widerrufsbeschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Mario R***** und Pascal J***** werden für die ihnen nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich betreffend Mario R***** die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB, teils als Versuch nach § 15 StGB, sowie der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und betreffend Pascal J***** das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, jeweils unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 erster Satz StGB zu folgenden Strafen verurteilt:

Mario R***** zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten

Pascal J***** zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die weitere Vorhaftanrechung obliegt dem Erstgericht. und 2. den Beschluss

gefasst

Die bedingte Nachsicht der über Pascal J***** mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Oktober 2003, AZ 6 Hv 159/03m, vom 1. Dezember 2003, AZ 6 Hv 197/03z, und vom 31. August 2004, AZ 11 Hv 129/04p, verhängten Strafen wird widerrufen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte J***** auf die vorstehenden Entscheidungen verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurden, soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, - Mario R***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A 1 a und b), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (A 1 c und B 2), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A 2), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB, teils als Versuch nach § 15 StGB (B 1), sowie der Verbrechen des versuchten Raubes nach § 15, (§ 142 Abs 1 und) Abs 2 StGB (B 3), des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (C 1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C 2) und - Pascal J***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (C 1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C 2) schuldig erkannt.

Danach haben in Graz

A. Mario R***** am 5. Dezember 2004

1. nachgenannte Personen am Körper verletzt, und zwar

a) teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Markus V***** den Michael K***** durch Versetzen von Faustschlägen und Schlägen mit eine Rute sowie kräftiges Stoßen gegen einen PKW (Jochbeinschwellung, Brustkorbprellung links);

b) Christian G***** durch Versetzen von Faustschlägen (Schwellungen am Jochbein links und an der Stirn);

c) Ursula W***** durch Versetzen eines Schlages gegen den Kopf, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Trommelfelleinriss am rechten Ohr mit dem Erfordernis einer operativen Versorgung, zur Folge hatte;

2. eine fremde Sache, nämlich den PKW des Alexander B***** beschädigt, indem er Michael K***** so kräftig gegen den PKW stieß, dass der rechte vordere Kotflügel eingedrückt wurde (Schaden 569,69 Euro);

B. Mario R***** und Alexander N***** am 26. Jänner 2005

1. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten teils in Gebrauch genommen, teils in Gebrauch zu nehmen versucht, indem sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine im § 131 StGB geschilderte strafbare Handlung, nämlich mit Gewalt verschafften bzw zu verschaffen versuchten, und zwar

a) den PKW des Medhat F*****, indem sie dem Genannten, der sie kurz nach der Inbetriebnahme des Fahrzeuges an der Weiterfahrt zu hindern versuchte, Schläge und Tritte versetzten;

b) den PKW der Sadeta S*****, indem sie die Genannte aus dem Fahrzeug zu zerren versuchten, wobei es aufgrund der Gegenwehr der Genannten beim Versuch blieb;

2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken Medhat F***** durch Versetzen von Tritten und Faustschlägen am Körper verletzt, wobei die Verletzung an sich schwer war (Bruch eines Mittelhandknochens);

3. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person Petra F***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Handtasche samt Inhalt, insbesondere Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Mario R***** die Genannte ablenkte und Alexander N***** im Vorbeilaufen an der Tasche riss, wobei es aufgrund des Festhaltens der Tasche durch Petra F***** beim Versuch blieb;

C. Mario R***** und Pascal J***** am 28. Februar 2005

1. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen Martin W***** 128,40 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem sie ihn unter drohendem Vorhalten von zwei Küchenmessern und einer Pistolenimitation zur Übergabe des Bargeldbetrages zwangen, und

2. Martin W***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Lenken seines Fahrzeuges von der Triesterstraße in Richtung Thal genötigt, indem sie ihm zwei Küchenmesser und eine Pistolenimitation drohend vorhielten und Mario R***** ihn aufforderte, „Fahr los, du Wixer, sonst bringen wir dich um!" Mario R***** ließ das Urteil unbekämpft. Der Angeklagte Pascal J***** erhob eine nominell auf „Z 9a" iVm Z 10, inhaltlich auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die im Recht ist. Nach den wesentlichen Feststellungen zu den Schuldsprüchen C 1 und C 2 kamen Mario R***** und Pascal J***** überein, einem Autolenker unter Vorhalten eines Messers Geld wegzunehmen. Zur Umsetzung des Tatplans nahmen sie in der Nacht zum 28. Februar 2005 aus der Wohnung des Mario R***** zwei Messer mit einer Länge von 20 bis 30 cm und eine Pistolenattrappe mit, fuhren mit der Straßenbahn zur Endstation der Linie 5 und hielten nach einem geeigneten Opfer Ausschau. Sie nahmen den Taxilenker Martin W***** wahr und beschlossen, diesen auszurauben. Dazu besprachen sie sich kurz, maskierten sich und bestiegen das Taxi. Pascal J***** setzte sich auf den Beifahrersitz, Mario R***** nahm den Platz hinter dem Fahrer ein. Sofort nach dem Einsteigen richtete J***** die Pistolenattrappe gegen den Kopf des Taxilenkers und bedrohte ihn auch mit dem Messer. R***** hielt dem Fahrer ein Messer vor das Gesicht oder den Hals und forderte ihn mit den Worten, „Fahr los, du Wixer, sonst bringen wir dich um!", auf, das Taxi in Betrieb zu nehmen und Richtung Thalersee zu lenken. Beide Angeklagte veranlassten den Lenker auch, den Taxinotruf nicht zu betätigen.

Nachdem W***** weggefahren war, verlangte R***** im Bereich einer Kreuzung vom Taxifahrer, ihm die Brieftasche auszuhändigen, wobei er dem Fahrer das Messer ansetzte. Zur Unterstützung der Forderung hielt J***** die Pistolenattrappe gegen die Schläfe und das Messer gegen den Bauch des Lenkers. W***** übergab dem Angeklagten R***** die Brieftasche mit 128,40 Euro. Als dieser die Geldbörse öffnete, um nach dem Geld zu sehen, öffnete Martin W***** die Fahrertüre des wegen Rotlichts angehaltenen Taxis und flüchtete (US 15 ff).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte J***** bringt in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend vor, dass dieses zu Recht - infolge der Verwendung von Messern, nicht aber im Hinblick auf die Pistolenattrappe (Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 21) - als schwerer Raub (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) beurteilte Verhalten nicht auch noch als (schwere) Nötigung zu ahnden ist. Die durch eine Todesdrohung unter Vorhalt von Waffen bewirkte Veranlassung des als Raubopfer gewählten Taxilenkers, mit den Angeklagten loszufahren, ist angesichts des auf ein gleich anschließendes Verlangen nach Bargeld gerichteten Tatplans bereits als Versuch des (sodann vollendeten) Raubes anzusehen. Ein Nötigungsverhalten, das - wie im gegebenen Fall - bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 142 Rz 78; Schwaighofer in WK² § 105 Rz 93; Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 69).

Daher tritt die Strafbarkeit der Angeklagten Mario R***** und Pascal J***** wegen schwerer Nötigung hinter jene wegen schweren Raubes zurück. Dieser nur vom Zweitgenannten geltend gemachte Umstand war hinsichtlich des Erstgenannten zu dessen Vorteil aus Anlass der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).

Bei der dadurch erforderlichen Neubemessung der Strafen waren innerhalb des durch § 5 Z 4 JGG mit siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe begrenzten Strafrahmens ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei beiden Angeklagten das einschlägig getrübte Vorleben sowie bei R***** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und bei J***** auch der rasche Rückfall als erschwerend, hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis und bei R***** überdies der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu werten. Demnach erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch genannten Strafen als schuldangemessen.

Einer auch nur teilweisen bedingten Nachsicht standen angesichts der Vorgangsweise der Angeklagten und ihres Vorlebens spezialpräventive Gründe entgegen.

Die neuerliche gravierende Straffälligkeit des Angeklagten J***** innerhalb kurzer Zeit nach der letzten Verurteilung zeigt auch, dass der Vollzug der vom Landesgericht für Strafsachen Graz bedingt nachgesehenen Strafen nunmehr geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).

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