European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:E30386
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwrde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. August 1973 geborene, sohin noch jugendliche Angeklagte Mario H* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, und 15 StGB (A) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er
A. dadurch, daß er eine Gaspistole aus einer Entfernung von 20 bis 40 cm gegen den Brust‑ bzw Bauchbereich nachgenannter Personen richtete und sagte: "Geld her!", durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. am 30. Dezember 1991 in M* der Johanna R* einen Bargeldbetrag von 2.310 S und sechs Elektronikfeuerzeuge im Gesamtwert von 1.020 S abgenötigt;
II. am 24. Dezember 1991 in T* der Juliana T* zudem durch die weitere ihr gegenüber gemachte Äußerung: "Bist schon einmal gestorben?" Bargeld abzunötigen versucht, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mit sich führte;
B. am 30. Dezember 1991 in M* nach der zu A/ I beschriebenen Tat die Johanna R* durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der sofortigen Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, sie müsse auf jeden Fall eine Stunde warten, bevor sie den Raubüberfall melde, andernfalls, wenn er "geschnappt" werde, werde er nach seiner Entlassung wiederkommen, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil sich die Bedrohte nicht einschüchtern ließ und trotzdem unverzüglich Anzeige erstattete.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung laut Punkt B des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a (sachlich auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch unberechtigt ist.
Den Urteilsannahmen zufolge kündigte der Angeklagte der Johanna R* durch die sinngemäße Äußerung, er werde wieder zu ihr kommen, wenn sie nicht mit der Anzeigeerstattung über den Raub eine Stunde zuwarte und er ausgeforscht werde, eine Körperverletzung und Vermögensschädigung an (US 7). Angesichts dieser auf der Tatsachenebene (Mayerhofer‑Rieder StPO3 E 46 f zu § 281) getroffenen und gar nicht bekämpften Urteilsfeststellung über Sinn und Tragweite der geäußerten Worte weicht die Beschwerdebehauptung des Angeklagten, es sei damit bloß ein "Wiedererscheinen" schlechthin, also kein rechtsgutverletzendes Verhalten angedroht worden, vom maßgeblichen Entscheidungssachverhalt ab. Solcherart entbehrt aber der Einwand, daß gar keine als Begehungsmittel einer Nötigung in Betracht kommende gefährliche Drohung verwirklicht worden sei, einer Grundvoraussetzung für die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung der Rechtsrüge, nämlich der Heranziehung der gesamten Urteilstatsachen zu einem Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Von der ferner behaupteten strafrechtlichen Erfassung der versuchten Nötigung allein schon durch den Schuldspruch wegen schweren Raubes laut Punkt A/I des Urteilssatzes wegen vorliegender Konsumtion kann keine Rede sein. Auch wenn der Nötigungsversuch dazu bestimmt war, dem Räuber die Flucht zu ermöglichen und ihn im Besitz der Beute zu erhalten, wurde doch zusätzlich die freie Willensentschließung und Willensbetätigung des beraubten Opfers angegriffen und dadurch eine weitere Rechtsgutbeeinträchtigung unternommen, weshalb bei wertabwägender Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, daß durch die Tatbeurteilung als schwerer Raub auch der deliktische Gesamtunwert des nachfolgenden Verhaltens abgegolten ist. Eine Nötigung, die darauf abzielt, das Opfer einer Vortat zur Unterlassung der Anzeige oder der Verständigung der Polizei zu zwingen, ist keine straflose Nachtat (Leukauf‑Steininger Komm3 § 105 RN 42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete der Jugendschöffensenat die auf Gewalt beruhende Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend; als mildernd das volle und reumütige Geständnis und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Er verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der §§ 5 JGG und 28 Abs 1 StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe. Deren bedingte Nachsicht lehnte das Gericht wegen der Vorstrafe, der Schwere der nunmehr abgeurteilten Taten sowie wegen des "profimäßigen" Vorgehens bei der Tat und deren wohlbedachter Planung ab.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit Berufung "puncto Schuld" (gemeint: wegen des Ausspruchs über die Strafe), in der unter Hinweis auf die "außerordentlich kindliche und dilettantische" Tatausführung und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat behauptet wird, es sei ihm "im Unterbewußtsein" geradezu darauf angekommen, umgehend gefaßt und wieder ins Gefängnis gebracht zu werden, er somit durch eine "Verzweiflungstat" bloß auf sich habe aufmerksam machen wollen. Der Berufungswerber strebt eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die bedingte Nachsicht zumindest eines Teiles der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist in keiner Richtung begründet.
Abgesehen davon, daß sich für die behauptete Tatmotivation des Angeklagten in den Akten, insbesondere in seiner Verantwortung (S 35, 49 verso, 199 f) nicht der geringste Anhaltspunkt findet, wäre eine solche auch keineswegs mildernd. Ebensowenig ist ihm zugutezuhalten, daß sich Johanna R* nicht einschüchtern ließ und es der von ihr verständigten Gendarmerie nur deshalb möglich war, ihn unmittelbar nach der Tat (A/I) festzunehmen. Gewiß entspricht die unzureichende Einplanung erfolgversprechender Fluchtmöglichkeiten nicht einem "profimäßigen Vorgehen", doch ist nicht zu übersehen, daß der Angeklagte die Raubüberfälle reiflich überlegt und ‑ zumindest in Ansehung der Beschaffung der Tatbegehungsmittel ‑ sorgfältig vorbereitet hat (§ 32 Abs 3 StGB), was mit Rücksicht auf die Fortsetzung des verbrecherischen Planes trotz Fehlschlagens des ersten Angriffes (A/II) auf eine immerhin beachtliche kriminelle Energie schließen läßt. Richtig ist, daß die Raubbeute (aus A/I) anläßlich seiner Verhaftung vollständig sichergestellt werden konnte, was im Urteil ausdrücklich konstatiert wird (US 8). Dieser Umstand wurde bei den Strafbemessungsgründen zwar nicht angeführt, im Ergebnis aber ersichtlich mitberücksichtigt. Im übrigen vermochte der Berufungswerber keinerlei Umstände darzutun, die der Jugendschöffensenat bei den Milderungsgründen übersehen oder bei den Erschwerungsgründen zu Unrecht angenommen hätte. Die Strafzumessungstatsachen wurden vielmehr im Urteil im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt und auch zutreffend bewertet. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Anlaß zu einer Reduzierung des Strafausmaßes.
Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht der Strafe nicht vor. Die einschlägige Vorstrafe, die reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung der Taten sowie der Umstand, daß sich der Angeklagte trotz Mißlingens des ersten Raubüberfalles nicht zur Aufgabe seines Tatplanes bestimmen ließ, läßt unter Berücksichtigung seines Alters nahe der Großjährigkeit die Annahme nicht mehr zu, daß die bloße Androhung der Vollziehung selbst nur eines Teiles der Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dabei war auch die Überlegung maßgebend, daß es der Vollziehung der Strafe bedarf, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Es war somit auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenersatzpflicht ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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