Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der am 22. Februar 1958
geborene Gelegenheitsarbeiter Anton A 1. des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB, 2. des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und 3. des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Anton A liegt zur Last, daß er ad 1 am 28. März 1978 gegen 13 Uhr 30 auf dem Autobahnparkplatz Eigendorf (BeZ St. Pölten) dem Taxilenker Peter B dadurch, daß er zu diesem sagte: 'Gib dein ganzes Geld her, sonst stech ich zu!', ihm weiters mit einem Messer eine Schnittwunde an der Stirn zufügte und dann das Messer gegen BS Bauch hielt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 2.770 S Bargeld mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;
ad 2 am 28. März 1978, unmittelbar nach der zu 1 bezeichneten Tat, auf dem Autobahnparkplatz Eigendorf den Taxilenker Peter B durch Vorhalten eines Messers, sohin durch gefährliche Drohung, nötigte, ihn in das Stadtgebiet von St. Pölten zu fahren;
ad 3 im Dezember 1977 in Wien wiederholt die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Eröffnung eines Gehaltsgirokontos, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch Ausstellen ungedeckter Schecks der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien wissentlich mißbrauchte und dadurch diesem Geldinstitut einen Schaden in der Höhe von 45.000 S zufügte.
Die Geschwornen hatten die im Sinne dieser Schuldsprüche gestellten drei Hauptfragen bejaht.
Anton A bekämpft mit Nichtigkeitsbeschwerde allein den zu Punkt 2 ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB Dabei den Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit. a des § 345 Abs 1 StPO relevierend, macht er geltend, dieser Schuldspruch sei wegen Nichtbeurteilung der Nötigung als straflose 'Nachtat' zu dem unter Punkt 1 erfolgten (unbekämpft gebliebenen) Schuldspruch wegen schweren Raubes, mit dem das einheitliche Tatgeschehen insgesamt und vollständig, auch in Ansehung des Unwertes der zu Punkt 2 bezeichneten Tat, erfaßt worden sei, rechtsirrig erfolgt, zumal diesen beiden Schuldsprüchen 'dieselbe' (S 262) gefährliche Drohung zugrunde liege.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge ist unbegründet.
Begriffswesentlich für die Annahme einer - der Konsumtion durch eine andere Tat zugänglichen - Nachtat ist, daß es sich bei letzterer um eine Deliktsverwirklichung handelt, die der anderen - der Haupttat - nachfolgt und den rechtswidrigen Erfolg derselben aufrechthält, sichert oder auswertet. Die Straflosigkeit einer solchen Nachtat hängt davon ab, daß sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat und keinen über diese hinausreichenden Schaden bewirkt (vgl. Burgstaller, JBl. 1978, S 461 ff, mit Bedenken gegen SSt 47/26; ähnlich Leukauf-Steininger, 221; LSK 1976/87; SSt 40/35 u.a.).
An diesen Voraussetzungen mangelt es indes vorliegend nach dem Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen betreffend die Hauptfragen I und II und nach den hiefür maßgebenden Verfahrensergebnissen (vgl. die Tathergangsschilderungen des Angeklagten lt. S 65, 70; S. 8 oben in ON 6 und S. 219, 224 ff. sowie des betroffenen Zeugen Peter B lt. S. 51 ff., 108 und 227 ff.).
Denn darnach zwang der Angeklagte den Taxilenker Peter B nach vollendetem (wenngleich materiell noch nicht vollbrachtem) Raub, nachdem er das durch Drohung unter Verwendung eines Küchenmessers (vgl. S. 96) als Waffe abgenötigte Bargeld bereits in seine Jackentasche gesteckt hatte (s. S. 65), unter abermals drohendem Vorhalt des Messers (s. S. 7 f. in ON 6 und S. 225) dazu, mit seinem Taxi und dem Angeklagten als Fahrgast vom Autobahnparkplatz zwischen Melk und St. Pölten zunächst in Richtung Wien und sodann in das Stadtgebiet von St. Pölten weiterzufahren, wo Peter B aus dem Fahrzeug springen und wo Anton A kurz darauf verhaftet werden konnte (S. 53 f). Anton A nahm sohin keineswegs 'dieselbe', sondern eine abermalige gefährliche Bedrohung des Taxilenkers vor, um Peter B nunmehr durch neuerliche Willensbeugung - ohne Entrichtung eines Fuhrlohns - zur Weiterfahrt mit dem Taxi unter seiner (des Angeklagten) Mitnahme zu zwingen (S. 70, 225).
Diese zumindest alle Tatbestandserfordernisse einer Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB aufweisende Tat laut Punkt 2 des Urteilssatzes wurde - bei richtiger (konkreter) wertender Betrachtung - durch den Schuldspruch zu Punkt 1 wegen der vorangegangenen Raubtat nicht abgegolten.
Denn diese Tat, der ein vollkommen selbständiger, neuer Willensentschluß zugrundelag, bezweckte, den abermals Bedrohten über die vorausgegangenen, auf gewaltsame Abnötigung der Barschaft des Taxilenkers Peter B abzielende, aber auch beschränkte Raubhandlung hinaus zu einem weiteren, seine persönliche Entscheidungsfreiheit in andere Richtung beeinträchtigenden Verhalten zu veranlassen (vgl. 9 Os 137/75, LSK 1976/87).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die abermalige Bedrohung des Taxilenkers - nach Vollendung des Raubes - mit dem Messer negiert, entbehrt sein Vorbringen wegen des Abweichens von dem im Wahrspruch festgestellten Tathergang einer prozeßordnungsgemäßen (beachtlichen) Ausführung des allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die den Schuldsprüchen zu den Punkten 1 und 2 des Urteilssatzes im angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme des Vorliegens einer echten (ungleichartigen) Realkonkurrenz beruht somit auf keinem Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 28, 143 (erster Strafsatz) StGB eine fünfjährige Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung des Vergehens der Untreue und die Verletzung des Raubopfers Peter B als erschwerend und sah demgegenüber das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die verminderte Verantwortlichkeit (§ 34 Z 1 StGB) des Angeklagten sowie die Zustandebringung des geraubten Geldbetrages als mildernd an. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht ohnehin an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe wird dem Verschulden des Angeklagten durchaus gerecht; ihr Ausmaß ist vor allem in Anbetracht der Deliktshäufung und der planmäßigen Verbrechensausführung keineswegs überhöht. Eine Herabsetzung unter Anwendung des § 41 StGB kam schon deswegen nicht in Betracht, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, mögen deren auch mehrere, zum Teil durchaus gewichtige gegeben sein, nicht gesprochen werden kann. Für eine außerordentliche Strafmilderung fehlt es demnach bereits an der zwingenden Voraussetzung des ersten Halbsatzes des § 41 Abs 1
StGB
Es war daher auch der Berufung des Angeklagten der Erfolg zu
versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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