Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Murad M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (A/II), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/III) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A/IV/A/1) und des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (A/V), Shamil A***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I) und der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (A/II/1), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A/IV/A/1) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) sowie des (richtig:) Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/IV/A/2), Amina Ma***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (A/II/1), des (richtig:) Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (A/IV/B) und (richtig:) der Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB sowie nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 4 StGB (A/VI) und Muslim K***** des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (A/VII) schuldig erkannt.
Danach haben
(A) in Wiener Neustadt
(I) Murad M***** und Shamil A***** am 11. Dezember 2010 im einverständlichen Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Dogan Ka***** 300 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem Shamil A***** Geld forderte und dabei eine Gaspistole gegen Dogan Ka*****s Brust richtete und Murad M***** ihm Schläge versetzte,
(II) den Mahir B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Zahlung von mindestens 1.000 Euro (US 9) zu nötigen versucht, nämlich
1) Murad M*****, Shamil A***** und Amina Ma***** im einverständlichen Zusammenwirken am 11. Dezember 2010 dadurch, dass Murad M***** ihm Schläge und Tritte versetzte, Shamil A***** und Amina Ma***** Bargeld forderten und Shamil A***** ihm Schläge versetzte, ihn mit dem Erschießen bedrohte, eine Schusswaffe in seinen Mund einführte und ankündigte, im Fall der Nichtzahlung in sein Knie zu schießen, sowie
2) Murad M***** am 21. Dezember 2010 dadurch, dass er ihm erneut Schläge und Tritte versetzte, ihm die zu A/II/1 beschriebenen Attacken in Erinnerung rief und ihn aufforderte, nunmehr innerhalb von drei Tagen zu zahlen,
wobei Murad M*****, Shamil A***** und Amina Ma***** die Erpressung begingen, indem sie mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung drohten,
(III) Murad M***** den Mahir B***** vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich
1) am 11. Dezember 2010 durch das zu A/II/1 beschriebene Verhalten, welches Prellungen und Hautabschürfungen zur Folge hatte, und
2) am 21. Dezember 2010 durch das zu A/II/2 beschriebene Verhalten, welches eine Rissquetschwunde an der Augenhöhle zur Folge hatte,
(IV) andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
A) am 11. Dezember 2010 zu Unterlassungen genötigt, nämlich
1) Murad M***** und Shamil A***** im einverständlichen Zusammenwirken den Dogan Ka***** durch Faustschläge zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige und
2) Shamil A***** die Roberta H***** zum Schweigen, indem er ihr unter der Aufforderung, sie solle „den Mund halten“, eine Gaspistole an den Kopf hielt, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte, und
B) Amina Ma***** nach dem 11. Dezember 2010 die Roberta H***** dazu, über das zu A/II/1 beschriebene Tatgeschehen als Zeugin wahrheitswidrig auszusagen, zu nötigen versucht, indem sie ihr eine Anzeige wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz androhte,
(V) Murad M***** am 11. Dezember 2010 200 Euro und 30 Gramm Heroin der Roberta H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er den Diebstahl während der durch die zu A/I, A/II/1, (richtig:) A/III/1 sowie A/IV/A/1 und 2 beschriebenen Ereignisse zugestoßenen Bedrängnis beging,
(VI) Amina Ma***** durch die zu A/IV/B beschriebene Tat die Roberta H***** zu bestimmen versucht, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei und vor Gericht bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, und
(VII) Muslim K***** am 21. Dezember 2010 den Emir B***** durch Tritte am Körper zu verletzen versucht sowie
(B) Shamil A***** am 6. März 2010 in Wien Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Kfz-Kennzeichentafeln der Ivan S***** GmbH, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Zulassung eines Pkws zum Verkehr gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Murad M***** aus Z 4 und 5, von Shamil A***** aus Z 5 und (richtig:) 9 lit a, von Amina Ma***** aus Z 5 sowie von Muslim K***** aus Z 5 und 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Murad M*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den - im Übrigen nicht durch den gebotenen Hinweis auf die Fundstelle (RIS-Justiz RS0124172) bezeichneten - Antrag auf „Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Zeuge unglaubwürdig ist, denn wenn zehn bis fünfzehn Minuten auf ein Gesicht eingeschlagen wird, es sehr wohl Verletzungen gegeben haben muss“ (ON 43 S 81), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 43 S 115). Der Beweisantrag bezog sich auf die Aussage des Zeugen Mahir B***** zum Schuldspruch A/III/1 und ist solcherart unverständlich, weil dieser Zeuge ohnedies angab, durch die Schläge Verletzungen, nämlich Schürfwunden und Prellungen, sowie daraus resultierende Schmerzen im Gesichtsbereich erlitten zu haben (ON 43 S 81, 83), und genau diese Verletzungen auch Gegenstand des Schuldspruchs A/III/1 sind (US 9 iVm US 4).
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander in Widerspruch stehen.
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.
Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419, 421, 437 f, 444, 467).
Indem die Mängelrüge (Z 5) argumentiert, es sei „lebensfremd“, dass Mahir B***** nach den von den Schuldsprüchen A/II/1 und A/III/1 umfassten Attacken keinen Arzt aufgesucht habe, den Umstand, dass der Zeuge Dogan Ka***** in der Hauptverhandlung - solcherart den Verlesungstatbestand des § 252 Abs 1 Z 3 StPO auslösend - die Aussage verweigerte (ON 43 S 111), zu Gunsten des Beschwerdeführers interpretiert und aus - vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung sehr wohl berücksichtigten - den Feststellungen widersprechenden Depositionen der Angeklagten sowie Abweichungen innerhalb der Aussagen einzelner Zeugen (US 11 bis 16) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse zieht, orientiert sie sich nicht an den dargestellten Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Shamil A*****:
Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Murad M***** verwiesen.
Indem die Mängelrüge (Z 5) den Umstand, dass der Zeuge Dogan Ka***** in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, zu Gunsten des Beschwerdeführers interpretiert, orientiert sie sich nicht an diesen Anfechtungskriterien.
Der Einwand, das Erstgericht habe sich - mit Blick auf die Frage des Bereicherungsvorsatzes - nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei (aufgrund einer angeblich seiner Ehefrau widerfahrenen Beleidigung) berechtigt gewesen, von Dogan Ka***** und Mahir B***** Geld zu fordern, auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu. Die Tatrichter erklärten vielmehr ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer insoweit widersprüchlich verantwortete, aus welchem Grund sie seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht folgten (US 13).
Die Schlussfolgerung vom gezeigten Verhalten auf die innere Tatseite (US 15) ist - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) - nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sich in Bezug auf den Schuldspruch A/IV/A mit Literaturmeinungen zur Abgrenzung zwischen einem Raubgeschehen und begleitenden Nötigungshandlungen auseinandersetzt, verlässt sie die Basis der Urteilsfeststellungen, nach denen die (teils schweren) Nötigungen zum Nachteil des Dogan Ka***** (A/IV/A/1) und der Roberta H***** (A/IV/A/2) in keinem Zusammenhang mit der Wegname der 300 Euro (A/I) standen (US 9, 10).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass (selbst) in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, mit dem Verbrechen des Raubes echt konkurrieren (Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 69; Hintersteininger, SbgK § 142 Rz 73).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Amina Ma*****:
Indem die Mängelrüge (Z 5) argumentiert, aus der Aussage der Roberta H*****, nach der es vor dem vom Schuldspruch A/II/1 umfassten Tatgeschehen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dieser Zeugin und der Beschwerdeführerin gekommen sei, könne darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht vorsätzlich erpresserisch gehandelt habe, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Urteilsbegründung zu den Schuldsprüchen A/IV/B und A/VI, wonach die Tatrichter (unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung unmittelbar gewonnenen Eindrucks) die Angaben der Zeugin Roberta H***** trotz Abweichungen innerhalb ihrer Aussagen als glaubwürdig ansahen (US 14), keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Falschbezichtigung fanden (US 14 f) und demgemäß die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin als widerlegt erachteten (US 15), ist unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Muslim K*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider lässt die angefochtene Entscheidung hinreichend deutlich (Z 5 erster Fall) erkennen, dass die entscheidenden Tatsachen zum Schuldspruch des Beschwerdeführers (A/VII) festgestellt (US 11) und aus welchen Gründen diese Feststellungen getroffen (US 14) worden sind.
Die Diversionsrüge (Z 10a) geht von der Prämisse aus, dass das Erstgericht zum Schuldspruch A/VII keine Konstatierungen getroffen habe. Solcherart übergeht sie die von den Tatrichtern diesbezüglich sehr wohl getroffenen Feststellungen (US 11, vgl auch US 14 sowie US 22) und bringt damit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Frage nach schwerer Schuld (neben dem Gesinnungsunwert, den Strafzumessungsgründen und dem Erfolgsunrecht) auch das vom Täter verwirklichte Handlungsunrecht ins Gewicht fällt (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 16), was angesichts eines - nach den Urteilsannahmen - grundlosen Angriffs, der mit Blick auf die Tritte gegen das bereits am Boden liegende Opfer als auffallend brutal einzustufen ist, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlägt, sodass sich die vom Schuldspruch (A/VII) umfasste Tat nicht für eine diversionelle Erledigung eignet (vgl 14 Os 84/06v, SSt 2006/82).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Da der Schuldspruch A/II des Murad M***** (US 5) nicht ganz eindeutig erscheint, sei diesbezüglich festgehalten, dass die erpresserischen Angriffe nach den Urteilsfeststellungen (US 10, 11) eine tatbestandliche Handlungseinheit darstellen (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 104), Murad M***** also (nur) ein Verbrechen der schweren Erpressung begangen hat.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 Abs 1 StPO.
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