OGH 12Os164/75 (RS0094936)

OGH12Os164/7513.1.1976

Rechtssatz

Die Brüste eines Mädchens können vor allem dann primär Objekt eines sexuellen Missbrauches sein, wenn das Mädchen bereits eine solche Stufe der körperlichen Reife erreicht hat, dass die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet erscheint.

Normen

StGB aF §203
StGB §207
StGB §212

12 Os 164/75OGH13.01.1976

Veröff: EvBl 1976/205 S 408

13 Os 19/79OGH26.04.1979

Ähnlich; Beisatz: Hier: § 204 StGB an einem neunzehnjährigen Mädchen. (T1)

12 Os 133/79OGH18.10.1979

Beisatz: Elfeinhalbjähriges Mädchen. (T2)

11 Os 182/79OGH18.02.1980

Beisatz: Zwölfjähriges Mädchen. (T3)

11 Os 38/80OGH09.04.1980

Vgl auch; Beisatz: Mädchen zwischen zwölfeinhalb und vierzehn Jahren. (T4)

12 Os 120/80OGH04.09.1980

Ähnlich; Beisatz: Fast zwölfjähriges Mädchen. (T5)

12 Os 123/80OGH02.10.1980

Vgl auch; Beisatz: Dreizehn beziehungsweise dreizehneinhalbjähriges Mädchen. (T6)

11 Os 183/80OGH09.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. (T7) Veröff: EvBl 1982/20 S 39

11 Os 109/83OGH13.09.1983

Vgl auch; Beis ähnlich T7; Veröff: RZ 1984/56 S 156

9 Os 80/86OGH27.06.1986

Vgl auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Hier: Fraglich bei einem zwölfjährigen Mädchen das "sich gerade in der beginnenden geschlechtlichen Entwicklung befand". (T8)

12 Os 133/86OGH16.10.1986

Vgl; Beis ähnlich T7

12 Os 85/87OGH13.08.1987

Vgl auch

15 Os 4/96OGH15.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsmangel zum körperlichen Entwicklungszustand eines zehn bis elf Jahre alten Mädchens. (T9)

15 Os 73/95OGH12.10.1995

Beisatz: Zwölfeinhalbjähriges Mädchen. (T10)

15 Os 91/98OGH18.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung einer (allein) im Berühren der Brust eines unmündigen Mädchens bestehenden Tat als unzüchtige Handlung kommt es nicht ausschließlich auf die Entwicklung der Brüste an. Vielmehr ist entscheidend, ob das Mädchen insgesamt bereits eine körperliche Reife erreicht hat, dass damit das Berühren im Brustbereich objektiv eine Handlung ist, deren Beziehung zum Sexualleben nicht nur gedacht, sondern ihrer Art nach gegeben ist, und dass sie als solche dem Mädchen bewusst werden kann. (T11); Beisatz: Hier: Unmündige, die das dreizehnte Lebensjahr bereits überschritten hatte. (T12)

12 Os 65/98OGH27.08.1998

Vgl auch; Beis wie T11

14 Os 109/99OGH28.09.1999

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewusst werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T13); Beisatz: Hier: Neunjähriges Mädchen. (T14)

15 Os 145/03OGH04.11.2003

Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens eine geschlechtliche Handlung ("Unzucht") im Sinne des § 207 Abs 1 StGB darstellt, hängt von der Reife des Tatobjektes ab, welche sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muss, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens, unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen, dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Missbrauch zugänglich ist. (T15)

14 Os 3/05fOGH10.05.2005

Vgl auch; Beis wie T11

12 Os 46/05iOGH08.09.2005

Auch; Beis ähnlich wie T7

12 Os 16/08gOGH13.03.2008

Auch

12 Os 80/12zOGH28.08.2012

Vgl auch

11 Os 86/18hOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T11; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0120OS00164_7500000_001

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