Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.März 1948 geborene Zeitschriftenwerber Johann A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1
StGB schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hatte der Angeklagte am 28.Mai 1979 in sexueller Erregung die am 12.April 1967 geborene und 'ihrem Alter entsprechend entwickelte' Andrea B nach der Erklärung, sie habe kleine oder schöne 'Knospen', aufgefordert, ihm ihre Brüste zu zeigen, sie nach der Ablehnung dieses Ansinnens mit (zumindest) einer Hand über dem Pullover an den Brüsten abgegriffen und auch trotz ihres Hinweises auf ihr Alter von erst zwölf Jahren nicht sogleich von ihr abgelassen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Die Tathandlung des ersten Deliktsfalles des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1
StGB besteht darin, daß der Täter eine unmündige Person (auf andere Weise als durch Beischlaf) zur Unzucht mißbraucht. Unzucht im Sinn eines geschlechtlichen Mißbrauches eines Unmündigen liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige, auch äußerlich erkennbar auf das Geschlechtliche bezogene Berührung gebracht werden, wobei es genügt, daß die Handlung die Geschlechtssphäre nur eines der Tatbeteiligten (insbesondere des unmündigen Opfers) betrifft, und wobei auch das (sexualbezogene) Betasten über der Kleidung tatbildlich sein kann (vgl. EvBl. 1976/205;
EvBl. 1972/289; RZ 1972, 10 u.v.a.).
Schon der an die Spitze der Rechtsrüge gestellte Einwand, das Erstgericht habe keinerlei Feststellung darüber getroffen, ob die Brust der Unmündigen 'bereits entwickelt gewesen sei oder nicht', wohingegen das gesamte Beweisverfahren 'die Feststellung ableiten lasse', daß die Zeugin B 'für ihr Alter zum Tatzeitpunkt körperlich eher unterentwickelt (gewesen sei) und daher noch keine weiblich ausgeprägten Brüste gehabt hätte', verfängt nicht.
Denn das Erstgericht nahm, wie bereits erwähnt, ausdrücklich als erwiesen an, daß die Zwölfjährige zur Tatzeit 'ihrem Alter entsprechend entwickelt' war (S 47).
Hiemit ist aber unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Maßstabes der biologischen Entwicklung nach den gegenwärtigen mitteleuropäischen Verhältnissen klargestellt, daß das Mädchen bereits eine solche Stufe der körperlichen Reife erreicht hatte, welche die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtsspähre auch physiologisch begründet erscheinen läßt. Dies reicht, der Beschwerde zuwider, für die rechtliche Annahme des Mißbrauches zur Unzucht im Sinn des ersten Deliktsfalls des Verbrechens nach dem § 207 Abs. 1 StGB jedenfalls aus (EvBl. 1976/205).
Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang unter Heranziehung zweier Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (RZ 1972, 10 und 108) damit argumentiert, daß für die Beurteilung des Betastens der 'noch nicht entwickelten' oder 'unentwickelten' Brust eines (zehnjährigen) Mädchens als geschlechtlicher Mißbrauch 'weitere unzüchtige Handlungen', insbesondere körperliche Kontakte in 'intensiverem' Ausmaß erforderlich seien, übersieht er, daß den erwähnten Entscheidungen mit der gegenständlichen Tat nicht vergleichbare Fallkonstellationen zugrundelagen.
In beiden Anlaßfällen war nämlich der Brustbereich der Opfer noch völlig unentwickelt.
Genug daran, daß sich gegenständlich das Opfer, wie ja auch die Äußerungen des Angeklagten, es habe (kleine oder schöne) 'Knospen', und es solle ihm die Brüste zeigen, ersichtlich machen, schon in einem von der kindlichen Phase deutlich unterscheidbaren Stadium der körperlichen Entwicklung befand.
So gesehen kann aber auch an der äußerlich zu Tage getretenen sexuellen Sinnbezogenheit des Betastens der Brüste des Mädchens durch den Beschwerdeführer, der überdies, wie festgestellt, zu diesem Zeitpunkt geschlechtlich erregt war, kein Zweifel bestehen. Soweit der Beschwerdeführer letztlich die mangelnde Tatbildlichkeit seines Verhaltens daraus abzuleiten sucht, daß dem Ersturteil zufolge nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden könne, über welchen Zeitraum sich die - vom Opfer ihrer Dauer nach als 'lange' beschriebene (S 37) - Tathandlung erstreckte, geht auch dieser Einwand fehl.
Denn, abgesehen von der vom Erstgericht zutreffend hervorgehobenen gezielten Vorgangsweise des Beschwerdeführers, der das Mädchen zunächst aufgefordert hatte, die Brüste zu zeigen, geht aus der weiteren Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Betastung der Brüste des Mädchens fortsetzte, obwohl es ihn auf das kindliche Alter aufmerksam gemacht hatte, hervor, daß sich das Tatverhalten über eine nicht unwesentliche Zeitspanne - die übrigens vom Beschwerdeführr selbst in der Hauptverhandlung mit etwa einer Minute angegeben wurde (S 38) - erstreckte, sodaß der strafgesetzwidrige Körperkontakt nicht nur dem Täter, sondern, wiewohl an sich gar nicht erforderlich, auch dem Opfer bewußt war, was die Annahme bloßer Flüchtigkeit (der Berührung) ausschließt.
Da sohin dem Ersturteil weder der behauptete Feststellungsmangel noch ein Subsumtionsirrtum anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 207 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd den guten Leumund des Angeklagten, dessen zumindest vor der Polizei abgelegtes Geständnis und den Umstand, daß aus der Tat offensichtlich keine negativen Folgen für die Unmündige erwuchsen.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte lediglich die Herabsetzung des Strafausmaßes.
Auch die Berufung ist nicht berechtigt.
Der gute Leumund für sich allein bildet keinen Milderungsumstand, sodaß seine ausdrückliche Anführung als Strafzumessungsgrund durch das Erstgericht verfehlt war. Neue Aspekte, die zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen wären, sind auch der Berufungsschrift nicht zu entnehmen.
Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters, weswegen auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)