Rechtssatz
In besonders gelagerten Fällen ist dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (ähnlich wie SZ 42/50, EvBl 1974/300, NZ 1974,60).
Bevollmächtigung — Rechtsanwalt — Erbantrittserklärung — Interesse
Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
AußStrG §9 E2
6 Ob 95/75 | OGH | 04.09.1975 |
Veröff: RZ 1976/54,96 |
1 Ob 295/75 | OGH | 26.11.1975 |
Beisatz: Hier: Legitimation verneint (T1) |
6 Ob 19/77 | OGH | 16.03.1978 |
Auch; nur: In besonders gelagerten Fällen ist dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen. (T2) Veröff: SZ 51/31 = EvBl 1978/138 S 436 |
1 Ob 526/79 | OGH | 31.01.1979 |
Beisatz: Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der gesetzliche Erbe seine Parteistellung in Anspruch nimmt, ohne gleichzeitig Erbserklärung abzugeben, wohl aber dann, wenn durch einen Beschluss es Verlassenschaftsgerichtes in seine Interessensphäre eingegriffen wird. (T3) |
5 Ob 562/81 | OGH | 24.03.1981 |
Vgl; Beisatz: Hier: Abgabe der Erbserklärung beim zuständigen Gericht, bei dem jedoch das Abhandlungsverfahren nicht geführt und von dem infolge Unkenntnis der Erbserklärung diese auch nicht berücksichtigt wird (ergibt sich aus dem Akt). (T4) |
6 Ob 560/86 | OGH | 15.05.1986 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Rekursrecht des berufenen Erben. (T5) |
2 Ob 608/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beisatz: Hier: Keine Rekurslegitimation, weil eine Abhandlung - wenn auch in der im § 73 AußStrG vorgesehenen erleichterten Form - jedenfalls stattfand und hiebei der Erbanwärter trotz Aufforderung keine Erklärung abgab. (T6) |
9 Ob 32/03a | OGH | 08.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T7) |
3 Ob 227/10v | OGH | 23.02.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T10); Bem: Siehe RS0126598. (T11) |
2 Ob 85/20v | OGH | 14.10.2020 |
Beisatz: Hier: Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T13) |
2 Ob 21/22k | OGH | 16.03.2022 |
Beis wie T13; Beisatz: Eine Anzeige der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur „Wahrung der Interessen“ genügt für eine aktive Bekundung des Interesses am Erbantritt nicht. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0060OB00095_7500000_001
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