Rechtssatz
Vorgreifende Beweiswürdigung unzulässig.
13 Os 143/77 | OGH | 28.09.1977 |
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13 Os 142/77 | OGH | 22.11.1977 |
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11 Os 117/80 | OGH | 14.01.1981 |
Beisatz: Verstoß gegen § 3 StPO. (T1) |
12 Os 104/81 | OGH | 06.08.1981 |
Vgl |
10 Os 156/81 | OGH | 29.09.1981 |
Beis wie T1 |
11 Os 52/84 | OGH | 11.04.1984 |
Veröff: EvBl 1985/20 S 54 |
11 Os 22/92 | OGH | 24.03.1992 |
Beisatz: Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten. (T2) |
11 Os 44/00 | OGH | 24.10.2000 |
Beisatz: Die Begründung, wonach beantragte Zeugen, welche ihre eigene Suchtgiftdelinquenz in Abrede stellen, diese Verantwortung auch im Verfahren wiederholen werden und daher ihre Vernehmung lediglich die ansonsten objektivierte Vorgangsweise untermauern würde, erweist sich als geradezu typischer Fall einer vorgreifenden Beweiswürdigung. (T3) |
13 Os 84/03 | OGH | 02.07.2003 |
Beisatz: Hier: Die vom Schwurgerichtshof in der Begründung der Abweisung des Antrags auf Stellung einer bestimmten Eventualfrage dargelegten Erwägungen beinhalten eine der Beurteilung durch die (dazu als Tatrichter allein berufenen) Geschworenen vorgreifende und daher unzulässige Beweiswürdigung. (T4) |
14 Os 129/05k | OGH | 19.12.2005 |
Beisatz: Während ein auf Erkundungsbeweisführung in der Hauptverhandlung abzielender Antrag angesichts der - grundrechtlich abgesicherten (Art 6 Abs 1 MRK) - Beschleunigungsvorschrift des § 232 Abs 2 StPO abzuweisen ist, ist es unzulässig, die Aufnahme eines Beweises unter Hinweis auf dessen fehlende Überzeugungskraft zu verweigern. Denn das Gesetz lässt die Würdigung von Beweisen erst nach deren Vorführung in der Hauptverhandlung zu. (T5) |
13 Os 104/06b | OGH | 20.12.2006 |
Beis ähnlich T5 nur: Ein auf Erkundungsbeweisführung in der Hauptverhandlung abzielender Antrag ist angesichts der - grundrechtlich abgesicherten (Art 6 Abs 1 MRK) - Beschleunigungsvorschrift des § 232 Abs 2 StPO abzuweisen. (T6) |
14 Os 16/08x | OGH | 11.03.2008 |
Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19741108_OGH0002_0090OS00081_7400000_002
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