OGH 16Os2/91 (16Os3/91)

OGH16Os2/91 (16Os3/91)5.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.-Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann N***** wegen des Verbrechens der Bestimmung zum schweren Betrug nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 8 Vr 491/88 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis,

(1.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie

(2.) über die Beschwerde des Angeklagten gegen (zu 1.) das Urteil und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes als Schöffengericht jeweils vom 5.Dezember 1990, ON 124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben: das im Freispruch unberührt bleibende angefochtene Urteil wird im übrigen aufgehoben, ebenso der bekämpfte Beschluß; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird der Angeklagte mit seiner Berufung und mit seiner Beschwerde verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann N***** (A.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und (B.) des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 288 Abs. 1 StGB, und zwar jeweils "als Beteiligter nach § 12 erste Alternative" (gemeint: als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall) StGB, schuldig erkannt; von weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen.

Betrug liegt ihm zur Last, weil er in insgesamt sieben Fällen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, andere - und zwar in einem Fall

(1.) Alois H***** und Wolfgang F*****, in drei Fällen (2., 4. und 6.) Christian K***** und Peter K***** sowie in weiteren drei Fällen (3., 5. und 7.) Christian K***** allein - dazu bestimmt habe, Kraftfahrzeuge absichtlich zu beschädigen und Angestellte von Versicherungsgesellschaften durch die Vorgabe, die betreffenden Schäden seien bei Verkehrsunfällen entstanden, also durch Täuschung über Tatsachen, zu Schadenersatzleistungen zu verleiten, die diese Gesellschaften am Vermögen schädigten, wobei er durch die Taten einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt habe (Fakten A.).

Den tätergewollten Betrugsschaden der Versicherungsgesellschaften erblickte das Schöffengericht darin, daß letztere täuschungsbedingt den Fahrzeugeigentümern Schadenersatz leisteten, ohne daß sie dazu verpflichtet waren, wodurch tatplangemäß sie selbst geschädigt sowie jene unrechtmäßig bereichert wurden; die für die Bestimmung der unmittelbaren Täter, die sich ihrerseits bei der Schadensabwicklung finanzielle Vorteile verschaffen wollten, zum Betrug maßgebend gewesenen Motivation des Angeklagten leitete es daraus ab, daß er sich als faktischer Geschäftsführer einer Kraftfahrzeug-Fachwerkstätte die Reparaturaufträge und damit (unabhängig von der allfälligen Ausstellung überhöhter Rechnungen jedenfalls) einen branchenüblichen Gewinn sowie lukrative Geschäfte mit den PKW-Wracks erhofft habe.

Als Versuch einer Bestimmung zur falschen Zeugenaussage wird ihm vorgeworfen, daß er Christian K***** aufgefordert habe, ihn insoweit vor Gericht wahrheitswidrig zu entlasten (Faktum B.).

Mit der gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit. a gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte, der jede vorsätzliche Beteiligung am Betrug leugnet und demgemäß auch bestreitet, mit seinem Versuch, Christian K***** zu einer Bestätigung dieser Darstellung zu veranlassen, von dem Genannten eine Falschaussage verlangt zu haben, mit Recht Verfahrens- (Z 4) und Begründungsmängel (Z 5) geltend:

Zum Faktum A.1. ging das Erstgericht bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe die abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter H***** und F***** zum Versicherungsbetrug angestiftet (§ 12 zweiter Fall StGB), von deren ihn dahin belastenden Angaben bei der Gendarmerie aus, die ersterer vollinhaltlich und letzterer immerhin im Kern auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten habe (US 17 bis 19).

Dementgegen hat aber der Zeuge F*****, den Entscheidungsgründen (US 18) zuwider, schon bei der Gendarmerie gar nicht behauptet, daß es der Angeklagte gewesen sei, der "erstmals den Vorschlag gemacht" habe, den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall zu inszenieren; dort hatte er vielmehr dazu bekundet, das sei ihm von H***** vorgeschlagen worden und er selbst habe lediglich nachher aus einem zum Teil mitgehörten Gespräch zwischen jenem und dem Beschwerdeführer entnommen, daß letzterer davon "Bescheid gewußt" habe (S 183 f./II).

Vollends aktenwidrig jedoch ist die Urteilsannahme, der genannte Zeuge habe in der Hauptverhandlung nach dem ursprünglichen Widerruf selbst dieser (immerhin als Belastung des Angeklagten bezüglich einer Beitragstäterschaft iS § 12 dritter Fall StGB deutbaren) Darstellung und nach der den Beschwerdeführer sogar entlastenden Erklärung, er glaube nicht, daß letzterer am hier interessierenden Betrug überhaupt beteiligt gewesen sei (S 204/III), mit Beziehung auf das Faktum A.1. "später ... aber wieder" angegeben, der Angeklagte habe zu ihm gesagt, es wäre gut, wenn ihm jemand ins Auto fahren würde, und er möge sich damit an Johann K***** wenden (US 18); betrafen doch die damit relevierten Passagen aus der Aussage des Zeugen F***** einen ganz anderen Schadenfall, in Ansehung dessen die Voruntersuchung gegen Johann N***** gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden war (S 3 s/I).

Dazu kommt, daß sich F*****, der seine vorerwähnten Angaben bei der Gendarmerie (über den Inhalt des von ihm mitgehörten Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und H*****) - anders als nach dem Inhalt der (insoweit unvollständigen) Urteilsbegründung (US 18) keineswegs erst in der Hauptverhandlung, sondern vielmehr - schon vor dem Untersuchungsrichter widerrufen hatte (S 525/II), zur Erklärung des Zustandekommens der seinerzeitigen Niederschrift darauf berief, daß ihm der Gendarmeriebeamte G***** für den Fall einer Belastung des Angeklagten zugesichert habe, bei Gericht für ihn zu intervenieren (S 204 bis 206/III), und daß das Schöffengericht den Antrag des Verteidigers auf neuerliche Vernehmung des genannten Beamten zum Zweck des Vorhalts jener Darstellung (S 231 f./III) mit der Begründung abwies, letzterer sei bereits ausführlich vernommen worden (S 235/III).

Rechtliche Beurteilung

Deshalb, weil sich die solcherart relevierte (vorausgegangene) Vernehmung des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung (S 136 bis 139/III) gar nicht auf die im Zusammenhang mit dem Beweisantrag allein aktuelle Einvernahme des Wolfgang F***** bei der Gendarmerie erstreckt hatte, sondern lediglich auf ähnliche Vorwürfe in bezug auf die seinerzeitige Befragung der abgesondert Verfolgten Alois H***** und Christian K***** durch ihn, wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die in Rede stehende Antragsabweisung in Verbindung mit der dem Beweisanbot zuwiderlaufenden und auch die gegenteiligen Bekundungen des Zeugen F***** nicht einmal erwähnenden Urteilsannahme, der Gendarmeriebeamte habe letzteren in keiner Weise "negativ beeinflußt" (US 17 f.), unzweifelhaft im Weg einer vorgreifenden Beweiswürdigung verletzt (Z 4).

Die bisher aufgezeigten Mängel stellen die den Angaben des Zeugen F***** in erster Instanz beigemessene Beweiskraft zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in Frage, derzufolge der hier interessierende Versicherungsbetrug nicht von ihm, sondern von H***** initiiert und ohne sein Zutun realisiert worden sei (S 31 g vso, h/I, 88 bis 90/III); sie fallen umsomehr ins Gewicht, als das Schöffengericht bei der Würdigung der ihn tatsächlich in allen Verfahrensstadien belastenden Darstellung des abgesondert verfolgten Alois H***** - der es (von dem unter den erörterten Umständen nicht tragfähigen Hinweis auf die Angaben des Zeugen F***** abgesehen) lediglich deswegen "zwingend" folgen zu müssen vermeinte, weil sie letzterer auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt - signifikante Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat (Z 5), von denen nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie im Fall ihrer Beachtung die Glaubwürdigkeit des Genannten wesentlich beeinträchtigt hätten und im Zusammenhang damit zu einer entscheidend positiveren Beurteilung seiner eigenen Verantwortung geführt hätten.

Haben doch mehrere Widersprüche zwischen den Angaben dieses Belastungszeugen einerseits sowie jenen der Zeugen F***** und K***** anderseits, insbesondere darüber, ob es H***** oder der Angeklagte war, der den Kontakt zwischen ihnen zum Zweck der gemeinsamen Ausführung des Betruges hergestellt und den fingierten Verkehrsunfall organisiert hat (S 207 f., 517/II, 126, 128 f./III iGgs zu S 183 f., 185 f., 525/II, 203, 206/III; 190, 502/II, 122 f./III), in den Entscheidungsgründen keinerlei Niederschlag gefunden. Vor allem aber hat das Erstgericht mit keinem Wort erwähnt, daß H***** den Beschwerdeführer - den er nach dem Inhalt einer (freilich nicht verlesenen und später zum Teil widerrufenen) Zeugenaussage (ON 17) zweimal durch Betrug um erhebliche Beträge geschädigt haben soll - im Vorverfahren auch in bezug auf andere Straftaten massiv belastet hatte, diese Bezichtungen aber letztlich (mit Formulierungen, die als Zugeständnis wissentlicher Falschbehauptungen verstanden werden könnten) nicht aufrecht erhielt (S 9 bis 17/I iGgs zu S 33 bis 35/I, 127 f./III). Im Hinblick darauf, daß es den in Rede stehenden Schuldspruch in erster Linie auf die Bekundungen des Zeugen H***** stützte, hätten sowohl die bezeichneten Widersprüche als auch die relevierten Anschuldigungen und deren Widerruf evidentermaßen einer beweiswürdigenden Erörterung bedurft.

Ähnlich gravierende Mängel haften dem Schuldspruch zu den Fakten A.2. bis A.7. an, bei dem das Schöffengericht die den Angeklagten belastenden Angaben der abgesondert verfolgten Brüder Christian K***** und Peter K***** vor der Gendarmerie ungeachtet dessen, daß sich diese "nicht bis ins letzte Detail" deckten und überdies in der Hauptverhandlung zum Teil wesentlich abgeschwächt wurden (US 20 bis 26), "bei aller persönlichkeitsbedingten Vorsicht" deswegen uneingeschränkt als glaubwürdig ansah, weil nicht einzusehen sei, aus welchen anderen Gründen die Genannten durch ihr damit abgelegtes Geständnis, in das sich die Belastung des Beschwerdeführers nahtlos einfüge, sich selbst strafbarer Handlungen bezichtigt haben sollten, derentwegen sie mittlerweile bereits (rechtskräftig) verurteilt worden waren (US 20, 22).

Mit Recht beschwert sich der Angeklagte zum einen darüber, daß das Erstgericht solcherart die besagte Verurteilung der nunmehr aktuellen Belastungszeugen (mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 25.Jänner 1990, AZ 7 Vr 644/89) nur unvollständig verwertete (Z 5) und zudem Beweisanträge des Verteidigers abwies, die seine jede vorsätzliche Beteiligung am jeweiligen Versicherungsbetrug leugnende Verantwortung stützen sollten (Z 4).

Denn insoweit wird in den Entscheidungsgründen tatsächlich mit Stillschweigen übergangen, daß die Brüder K***** schon vor ihrem ersten hier inkriminierten Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer (beim Faktum A.2.) in insgesamt drei Fällen und außerdem noch nach dem Faktum A.7. in einem weiteren Fall ohne jegliche Mitwirkung des Beschwerdeführers gleichartige Straftaten verübt haben: angesichts der Behauptung des Angeklagten, er habe die Brüder K***** auch zu den hier interessierenden Malversationen weder angestiftet noch animiert, sondern im Gegenteil ganz allgemein vor den Folgen gewarnt (S 31 d vso, h vso/I, 88/III), hätte sich das Schöffengericht bei der gegenteiligen Feststellung, daß es in diesen Fällen er war, der ihren Tatentschluß auslöste, sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung mit der von seinem Zutun unabhängigen Vor- und Nachdelinquenz der unmittelbaren Täter auseinandersetzen als auch die von ihm angebotenen Beweise darüber abführen müßten, daß er ihr schon früher zutage getretenes dahingehendes Verhalten mißbilligt, sie vor dessen Fortsetzung gewarnt und jeweils vorher davon nichts gewußt habe.

Durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung des Zeugen U***** (auch) darüber, daß der Angeklagte diesem gegenüber die Auffälligkeit der wiederholten absichtlichen Herbeiführung von Unfällen durch die Brüder K***** zwecks Erlangung finanzieller Vorteile zum Ausdruck gebracht habe (S 232/III), ohne mit dem ablehnenden Zwischenerkenntnis auf das damit relevierte Beweisthema einzugehen (S 235/III); des Zeugen S***** zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer die Genannten wiederholt vor den "Folgen ihrer Handlungen" gewarnt habe (S 266/III), unter augenscheinlicher Verkennung des Umstands, daß damit nicht Warnungen vor den Folgen von Falschbezichtigungen ihm gegenüber im vorliegenden Verfahren, sondern solche vor den Folgen ihrer Versicherungsbetrügereien nachgewiesen werden sollten (S 268/III); und schließlich des Zeugen O***** zur Dartuung der Unwissenheit des Angeklagten von der späteren Herbeiführung des als Anklage-Faktum A.5. (= Urteils-Faktum A.4.) erfaßten Unfalls durch die Brüder K***** (S 266/III) mit der auf vorgreifender Beweiswürdigung beruhenden Begründung, daß ihn der insoweit mit dem Antrag relevierte Vorfall eher belasten könnte, jedenfalls aber keine ihn in bezug auf eine Anstiftung der unmittelbaren Täter entlastenden Rückschlüsse zulassen würde (S 268/III), wurden daher (gleichfalls) die durch die Grundsätze eines fairen Verfahrens gewährleisteten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Zum anderen hinwieder hat sich das Erstgericht bei der Ablehnung der vom Angeklagten zur Erklärung der ihn belastenden Angaben der Zeugen Christian K***** und Peter K***** vorgebrachten Behauptung, es handle sich dabei um durch Versprechungen des Gendarmeriebeamten G***** ausgelöste Falschbezichtigungen, mit denen sie sich selbst eine günstigere Position hätten verschaffen wollen (S 31 h vso/I), 88/III), im Urteil (US 17) weder mit den zum Teil derartige Versprechungen durch den Beamten und zum Teil eine dahingehende Zielsetzung der Brüder K***** bestätigenden Bekundungen der Letztgenannten (S 109, 222/III) sowie des Zeugen H***** (S 131/III) auseinandergesetzt (Z 5), noch hat es die vom Beschwerdeführer angebotene Beweisführung zugelassen, wonach Christian K***** auch die Zeugen L***** und H***** in ähnlicher Weise falsch verdächtigt habe (S 233/III), daß beide Brüder dem Zeugen S***** gegenüber erklärt hätten, "den N***** machen wir fertig und die Kripo hilft uns dabei" (S 266/III), und daß Inspektor G***** den Brüdern K***** für den Fall eines den Angeklagten belastenden Aussageverhaltens verschiedene Vorteile versprochen habe (S 231 f./III).

Insoweit wird abermals in durchwegs vorgreifender Beweiswürdigung, und demgemäß unzulässigerweise,

Auch durch diese Zwischenerkenntnisse wurden demnach Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre (Z 4).

Aus alledem erhellt, daß in Ansehung der Fakten A.1. bis 7. sowie aus Gründen des Zusammenhangs (§ 289 StPO) auch in bezug auf das Faktum B. eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz nicht zu umgehen ist, sodaß insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.

Die kassatorische Entscheidung hatte sich gleichermaßen auf den bekämpften Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) zu erstrecken, dem durch die Urteilsaufhebung der Boden entzogen wurde.

Mit seiner Berufung sowie mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

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