Rechtssatz
Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis des Gläubigers begründen (ebenso schon SZ 18/181).
5 Ob 21/67 | OGH | 03.03.1967 |
Veröff: EFSlg 8351 |
7 Ob 54/69 | OGH | 30.04.1969 |
nur: Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis des Gläubigers begründen. (T1) |
7 Ob 168/69 | OGH | 01.10.1969 |
Beisatz: Hier: Besorgnis der Veräußerung des erheblichsten Nachlaßbestandteiles vor Befriedigung oder Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs. (T2) |
7 Ob 35/70 | OGH | 18.03.1970 |
Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer und der Kosten des Abhandlungsverfahrens vermag die Anordnung einer Nachlassseparation nicht zu rechtfertigen. Die subjektive Besorgnis, dass eine bisher bloß auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes beschränkte Person die ihr mit einem Mal zur Verfügung stehenden erheblichen Mittel angreift, um sich endlich einmal etwas "leisten" zu können, ist nicht abwegig. (T3) <br/>Veröff: NZ 1971,80 |
8 Ob 240/68 | OGH | 15.10.1968 |
Beisatz: Hier: Legatar als Separationswerber. (T4) <br/>Veröff: NZ 1969,156 |
8 Ob 159/72 | OGH | 29.08.1972 |
Beisatz: Die Bescheinigung ist lediglich hins des Bestandes der Forderung zu verlangen. (T5) |
7 Ob 22/75 | OGH | 03.04.1975 |
nur T1 |
5 Ob 188/75 | OGH | 13.01.1976 |
Veröff: EvBl 1976/13 S 267 = NZ 1977,135 |
5 Ob 600/77 | OGH | 07.06.1977 |
Veröff: JBl 1978,152 = NZ 1979,176 |
5 Ob 603/78 | OGH | 13.06.1978 |
Beisatz: Es genügt die subjektive Besorgnis des Gläubigers für die Einbringlichkeit seiner Forderung, wenn sie nur nicht von vornherein als vollkommen unbegründet erscheint. (T6) |
5 Ob 635/78 | OGH | 04.07.1978 |
Auch; Beis wie T6 |
1 Ob 684/78 | OGH | 30.08.1978 |
Vgl auch |
4 Ob 519/79 | OGH | 10.04.1979 |
Veröff: EFSlg 33689 |
5 Ob 633/80 | OGH | 09.09.1980 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635 - 637/78 |
1 Ob 832/82 | OGH | 24.01.1983 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
4 Ob 510/83 | OGH | 22.02.1983 |
Beis wie T6; Beisatz: Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits Erbengläubiger hervorgekommen wären. (T7) <br/>Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483 |
1 Ob 699/83 | OGH | 31.08.1983 |
Auch |
6 Ob 12/84 | OGH | 28.06.1984 |
Beisatz: Es reicht zwar schon jedes hinreichend motivierte subjektive Bedenken des Gläubigers zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Absonderungsanspruch hin, dem Gläubiger obliegt aber doch die Behauptung - nicht auch die formelle Bescheinigung - konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv begründet erscheinen ließen. (T8) |
7 Ob 560/85 | OGH | 13.06.1985 |
Beis wie T2; Veröff: NZ 1986,161 |
6 Ob 717/85 | OGH | 16.01.1986 |
Auch; Beisatz: Besorgnis der Gefahr ist jedes hinreichend motivierte auch bloß subjektive Bedenken. Ein Nachweis im technischen Sinn ist nicht erforderlich. (T9) <br/>Veröff: NZ 1986,263 |
6 Ob 7/87 | OGH | 05.03.1987 |
Auch; nur: Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. (T10) <br/>Beis wie T9 |
6 Ob 509/88 | OGH | 28.01.1988 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Das Vorhandensein einer Mehrheit von Erbschaftsgläubigern und die Existenz eines Pflichtteilsberechtigten sind für sich allein keine zureichenden Gründe für eine Verlassenschaftsabsonderung. (T11) |
8 Ob 501/89 | OGH | 12.01.1989 |
nur: Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. (T12) <br/>nur T1 |
5 Ob 533/89 | OGH | 31.03.1989 |
Beis wie T9; Veröff: RZ 1989/98 S 252 |
4 Ob 374/97x | OGH | 19.12.1997 |
Auch; nur T12; Beisatz: Besorgnis muss aber schlüssig behauptet werden. (T13) |
5 Ob 339/98h | OGH | 26.01.1999 |
Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis des Gläubigers begründen. (T14)<br/>Beisatz: Die Besorgnis kann nicht bei Forderungen bestehen, die bereits durch Pfand- oder Befriedigungsrechte zweifellos gedeckt oder durch auf andere Weise gesichert sind. (T15) |
6 Ob 257/99h | OGH | 25.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Höhe der angemeldeten Forderung und deren Bestreitung durch die Erbin (oder durch die Haftpflichtversicherung des verstorbenen Notars) bedeutet noch kein Indiz dafür, dass die Erbin die Absicht haben könnte, den Nachlass zu schmälern. (T16) |
6 Ob 32/01a | OGH | 15.03.2001 |
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich T5; Beis wie T13; Beisatz: Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung begründen können, richtet sich nach den konkret behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T17)<br/>Beisatz: Die gerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bedeutet noch nicht, dass eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit von Ansprüchen der Legatare besteht. (T18) |
10 Ob 317/02v | OGH | 26.11.2002 |
Auch; nur T12; Beis wie T13; Beis wie T17 |
3 Ob 86/05a | OGH | 27.07.2005 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T17; Beisatz: Nicht erforderlich ist die Bescheinigung oder gar der Nachweis einer der subjektiven Besorgnis entsprechenden Gefahrenlage, soll doch die Absonderung allen (abstrakt) vorstellbaren Gefahren vorbeugen. In diesem Zusammenhang erwähnt das Gesetz die Gefahr der Nachlassvermengung mit dem Erbenvermögen nur als Beispiel. (T19) |
3 Ob 49/05k | OGH | 24.08.2005 |
nur T1; Beis wie T8 nur: Dem Gläubiger obliegt die Behauptung konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv begründet erscheinen ließen. (T20)<br/>Veröff: SZ 2005/114 |
6 Ob 250/05s | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Dem Nachlassgläubiger steht ein Separationsanspruch betreffend Vermögenswerte, über die der Erblasser durch Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall verfügt hat nur dann zu, wenn der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte zugleich auch Erbe ist. (T21) |
3 Ob 227/07i | OGH | 19.12.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Aufgezeigte Diskrepanz zwischen der mit dem Erbenmachthaber errichteten Todfallsaufnahme und der vorläufigen Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs ist Anlass für subjektive Bedenken der Separationswerber. (T22) |
7 Ob 5/08y | OGH | 23.01.2008 |
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Behauptung karitative Organisationen könnten das Barvermögen sogleich für mildtätige Zwecke verwenden, begründet keine ausreichende subjektive Besorgnis. (T23) |
2 Ob 144/15p | OGH | 09.09.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0070OB00576_5500000_002
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