Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bewilligung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes neben der Bescheinigung der Forderung der Antragsteller die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein; einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht, die Besorgnis muss aber schlüssig behauptet werden (RIS-Justiz RS0013068). Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung der Legatare begründen können, richtet sich nach den konkret von diesen behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Rekursgericht hat die Befürchtung einer subjektiven Gefährdung der Rechte der antragstellenden Legatare im Einklang mit der Rechtsprechung verneint; seine Auffassung bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Wenngleich den Revisionsrekurswerbern zuzugestehen ist, dass nach Sicherstellung der Ansprüche der mj Legatare im Sinn des § 160 AußStrG die beiden Erbinnen über die darüber hinausgehenden Erlöse nach Einantwortung frei verfügen könnten, so besteht doch im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erbin Monika M***** die den Antragstellern zustehenden Erlöse vorenthalten wollte. Abgesehen davon, dass ihre vom Erstgericht festgehaltene Einkommens- und Vermögenslage für sich allein keine derartigen Befürchtungen begründen kann, bedeutet auch die gerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen noch nicht, dass eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit von Ansprüchen der Legatare besteht.
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