Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für eine Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB genügt jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Der Nachlassgläubiger, Legatar oder Noterbe muss nur jene Umstände angeben, die eine solche Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen. Es obliegt ihm die Behauptung - nicht auch die formelle Bescheinigung - konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv (nachvollziehbar) begründet erscheinen lassen, wozu die bloß abstrakte Möglichkeit von Verfügungen der Erben über den Nachlass, die in jedem Fall gegeben ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0013068; 6 Ob 226/06h mwN; Sailer in KBB² § 812 ABGB Rz 4 mwN).
Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung begründen können, richtet sich nach den konkreten Behauptungen des Antragstellers; ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0013068 [T17]; 1 Ob 228/05v mwN). Vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht abgesehen, liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor (2 Ob 226/06h; 1 Ob 228/05v; 10 Ob 317/02v; 6 Ob 32/01a).
Wenn das Rekursgericht die Befürchtung einer subjektiven Gefährdung der Rechte des antragstellenden Legatars verneint hat, ist darin keine solche Fehlbeurteilung zu erblicken; hier hat der Vermächtnisnehmer im Separationsantrag nämlich (nur) behauptet, es bestehe, da es sich bei den Erben und Antragsgegnern (Johanniter Unfallhilfe Österreich, Arbeiter Samariter Bund Österreich, Caritas der Erzdiözese Wien, Österreichisches Rotes Kreuz und Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Wien) um karitative Organisationen handle, die „aktuelle Möglichkeit", dass sie nach Ausfolgung des ihm vermachten Sparbuchs über die ihnen zufallenden Guthaben in der Weise frei verfügten, dass das Barvermögen sogleich für mildtätige Zwecke verwendet werde und im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung der Vermächtnisklage kein hinreichendes Vermögen zur Deckung der Ansprüche des Rechtsmittelwerbers mehr vorhanden sein werde. Die Auffassung, dass diese Behauptung den dargestellten Voraussetzungen einer subjektiven Besorgnis nicht genügt, folgt daher der ständigen Rechtsprechung:
Ist doch danach eine derartige, nur abstrakte Möglichkeit, der Erbe könnte Verfügungen über die Nachlassgegenstände treffen, in jedem Fall gegeben. Sie rechtfertigt daher für sich allein - wie bereits ausgeführt - noch nicht die Absonderung des Nachlasses (stRsp; SZ 56/28; RIS-Justiz RS0013072; 10 Ob 317/02v; 6 Ob 250/05s; 2 Ob 226/06h; zust Sailer aaO § 812 ABGB Rz 4 mwN). Dass das Rekursgericht in den Antragsbehauptungen keine ausreichend konkreten Umstände zu erkennen vermochte, welche die geäußerte Besorgnis drohender Verfügungen über das Barvermögen subjektiv begründet erscheinen ließen, ist somit nicht zu beanstanden (vgl 2 Ob 226/06h). Demgegenüber steht der Revisionsrekurswerber auf dem Standpunkt, dass nach der „bisherigen Rechtsprechung" auch eine „abstrakte Gefährdung" genüge; der Antragsteller sei nicht verpflichtet, „bestimmte Tatsachen, die eine Gefahr für seine Forderung darstellen" zu behaupten. Er entfernt sich damit von der in den zitierten Entscheidungen und Rechtssätzen (das im Rechtsmittel angeführte Aktenzeichen „1 Ob 2222/06p" ist ein Fehlzitat und lautet richtig: 1 Ob 2222/96p), dargestellten Rechtsprechung, der die Vorinstanzen gefolgt sind. Auch aus der zuletzt zitierten Entscheidung ist für den - gegenteiligen - Standpunkt nichts zu gewinnen; darin hat der Oberste Gerichtshof nämlich ebenfalls festgehalten, der Nachlassgläubiger (Noterbe) müsse „dabei jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen". Das Rechtsmittel zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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