OGH 6Ob250/05s

OGH6Ob250/05s3.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 3. April 2004 verstorbenen Maria P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Noterbin Christine R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2005, GZ 42 R 105/05k-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 17. Dezember 2004, GZ 5 A 51/04g-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG RGBl Nr 208/1854 zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch die Nachlassabsonderung bleibt im Interesse der Nachlassgläubiger auch nach der Einantwortung das Nachlassvermögen vom sonstigen Vermögen der Erben getrennt. § 812 ABGB will allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. Der Begriff der „Vermengung" ist nicht wörtlich zu verstehen. Separation ist auch zulässig, wenn der Nachlass nur aus verbücherten Liegenschaften besteht (RIS-Justiz RS0013073; Welser in Rummel, Komm.z.ABGB I³ § 812 Rz 1, 2 mwN). Hier besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften, über die die Erblasserin bereits mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht zum Kreis der Erben zählt, stehen. Die Gefahr einer „Vermengung" im aufgezeigten Sinn mit dem Vermögen der beiden Töchter der Erblasserin als gesetzliche Erben kann daher nicht (mehr) eintreten: Der in seinem Pflichtteil verkürzte Noterbe, der zugleich - wie die Antragstellerin - Erbe ist, kann zuviel Geleistetes unmittelbar vom auf den Todesfall Beschenkten zurückfordern (9 Ob 98/01d mwN); darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof auch schon die direkte Klage des verkürzten Noterben gegen den auf den Todesfall Beschenkten für zulässig erachtet, wenn dessen Eigentum auf der geschenkten Liegenschaft bereits einverleibt ist (4 Ob 246/99a). Der behauptete Anspruch auf den Schenkungspflichtteil kann daher im streitigen Verfahren gegen den Beschenkten geltend gemacht und dort gemäß den §§ 378 ff EO gesichert werden. Soweit nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Nachlassgläubiger ein Separationsanspruch auch betreffend Vermögenswerte, über die der Erblasser durch Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall verfügt hat, zugebilligt wurde (7 Ob 675/86; 1 Ob 586/92), war der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte jeweils zugleich auch Erbe, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat. Im hier vorliegenden Fall besteht aber für eine amtswegige Fürsorge für die Noterbin in dem Sinn, durch eine teilweise vom Gericht überwachte Verwaltung des Nachlassvermögens für die Sicherung des Haftungsfonds für die Nachlassforderung zu sorgen (RIS-Justiz RS0013090), kein Anlass. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht daher der Rechtslage.

Abgesehen davon setzt die Bewilligung der Nachlassseparation nach ständiger Rechtsprechung die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es zwar nicht; die Besorgnis muss aber schlüssig behauptet werden (RIS-Justiz RS0013068). Die im Separationsantrag aufgestellte Behauptung, es bestehe die „große Gefahr, dass durch die Vermengung der Verlassenschaft mein Pflichtteilsanspruch gefährdet ist", genügt hiefür nicht, weil die abstrakte Möglichkeit, der Erbe - hier der auf den Todesfall Beschenkte - könnte Verfügungen über die Nachlassgegenstände treffen, in jedem Fall gegeben ist und daher für sich allein noch nicht die Absonderung des Nachlasses rechtfertigt (SZ 56/28; RIS-Justiz RS0013072). Auch im Rechtsmittelverfahren wurden insoweit keine konkreteren Umstände zur Gefährdung der Einbringlichkeit des Pflichtteilsanspruchs aufgestellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG RGBl Nr. 208/1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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