OGH 4Ob589/83 (RS0013090)

OGH4Ob589/8318.10.1983

Rechtssatz

§ 812 ABGB ist ein verbliebener Rest der im früheren Recht vorgesehenen amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (so schon 4 Ob 510/83 ua).

Normen

ABGB §812 A
ABGB §812 K

4 Ob 589/83OGH18.10.1983

Veröff: JBl 1984,553

1 Ob 692/85OGH13.11.1985
1 Ob 586/92OGH25.08.1992

Veröff: SZ 65/113

1 Ob 2222/96pOGH26.07.1996
1 Ob 2086/96pOGH23.04.1996
1 Ob 9/99aOGH19.01.1999

Auch

4 Ob 342/98tOGH04.02.1999

Auch; Veröff: SZ 72/19

8 Ob 27/01fOGH12.04.2001
8 Ob 3/02bOGH13.06.2002

Beisatz: Wird damit doch eine teilweise vom Gericht überwachte Verwaltung, die den Haftungsfonds für die Nachlassforderungen sichern soll, zur Verfügung gestellt. (T1); <br/>Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. (T2)

7 Ob 49/04pOGH26.05.2004
6 Ob 250/05sOGH03.11.2005

Beisatz: Dem Nachlassgläubiger steht ein Separationsanspruch betreffend Vermögenswerte, über die der Erblasser durch Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall verfügt hat nur dann zu, wenn der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte zugleich auch Erbe ist. (T3)

10 Ob 28/11gOGH31.05.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/67

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_005

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