Rechtssatz
Wenn der noch nicht verbücherte Käufer der Liegenschaft bereits den physischen Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) erhalten hat und in den vom Eigentümer geschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist, ist er bereits vor der grundbücherlichen Einverleibung zur Kündigung legitimiert, da der Bestandgeber ebensowenig wie der Verkäufer einer Sache (§ 1092 ABGB) Eigentümer der Bestandsache sein muß und ferner das Kündigungsrecht nicht Ausfluß des Eigentumsrechtes, sondern des Bestandvertrages ist.
3 Ob 5/56 | OGH | 18.01.1956 |
Vgl aber |
8 Ob 165/63 | OGH | 18.06.1963 |
Veröff: MietSlg 15102 = MietSlg 15103 |
7 Ob 121/72 | OGH | 17.05.1972 |
Auch; Beisatz: Hier: Räumungsklage wegen Ablauf der vereinbarten Zeit gemäß § 1113 ABGB. Bloße Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes durch Wiederkaufberechtigten nimmt dem bücherlichen Eigentümer nocht nicht die Legitimation zur Räumungsklage. (T1) Veröff: EvBl 1972/282 S 550 |
1 Ob 638/76 | OGH | 16.06.1976 |
Beisatz: Es bedarf keinen in bestimmte Form gekleideten Übergabe, sondern es genügt, daß der Erwerber den physischen Besitz und die Verwaltung des Hauses erhalten hat (MietSlg 15119). Es kommt auf die tatsächliche Überlassung an. (T2) |
6 Ob 637/78 | OGH | 15.06.1978 |
Auch |
6 Ob 710/79 | OGH | 05.12.1979 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 637/78 |
7 Ob 740/83 | OGH | 29.11.1983 |
Beis wie T2; Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, daß derjenige, der Eigentum bzw Besitz zu übertragen hat, dich daran hält, dh mit dem Grundstück nichts mehr zu schaffen hat. Die Übertragung wird im Verkehr in der Regel auch nicht besonders erklärt. Eine Besitzergreifungshandlung trägt in der Regel den Besitzwillen in sich, sodaß nicht der Beweis des Besitzwillens nötig, sondern nur der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins zulässig ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Bestandrechte in geringerem Ausmaß treffende Verwaltungshandlungen des Vermächtnisnehmers. (T3) |
7 Ob 649/84 | OGH | 11.10.1984 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 57/156 |
7 Ob 585/86 | OGH | 10.07.1986 |
Veröff: SZ 59/127 = JBl 1987,180 = MietSlg 38/31 |
3 Ob 507/95 | OGH | 22.02.1995 |
Auch; nur: Wenn der noch nicht verbücherte Käufer der Liegenschaft bereits den physischen Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) erhalten hat und in den vom Eigentümer geschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist, ist er bereits vor der grundbücherlichen Einverleibung zur Kündigung legitimiert. (T5); Beisatz: Die Abtretung von Rechten des Bestandgebers (Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses mit Recht zur Kündigung) an den Erwerber ist unabhängig von der Zustimmung des Bestandnehmers wirksam. (T6) |
5 Ob 289/00m | OGH | 28.11.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes), muß im Verfahren konkret dargelegt werden. (T7) |
1 Ob 293/03z | OGH | 10.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation des Klägers im Revisionsverfahren nicht mehr zweifelhaft. (T8); Veröff: SZ 2004/21 |
Dokumentnummer
JJR_19541001_OGH0002_0010OB00688_5400000_001
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