Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der herrschenden oberstgerichtlichen Judikatur, daß dem noch nicht in das Grundbuch eingetragenen Erwerber einer Liegenschaft das Recht zur Aufkündigung eines Bestandvertrages nur dann zusteht, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft übertragen worden sind und wenn er in die vom Veräußerer abgeschlossenen Bestandverträge ausdrücklich oder stillschweigend eingetreten ist (EvBl.1972/282, MietSlg.30.237), wobei aber eine bloß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene Vereinbarung für einen dem Mieter gegenüber wirksamen Eintritt des Käufers in den Bestandvertrag nicht genügt, dazu vielmehr die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Bestandnehmers erforderlich ist (MietSlg.30.237). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Kläger diese Voraussetzungen für seine von der Beklagten unter Hinweis auf das offene Grundbuch bestrittene Kündigungslegitimation nicht behauptet und dargetan hat. Selbst wenn in der Einwendung der Beklagten, der Voreigentümer Dr. C habe den mit ihr abgeschlossenen Mietvertrag seinem ganzen Inhalt nach dem Kläger überbunden, der Kläger habe sich aber nicht an die vereinbarte Kündigungsfrist gehalten, eine schlüssige Zustimmung der Beklagten zum Eintritt des Klägers in diesen Mietvertrag zu erblicken wäre, könnte dies nichts daran ändern, daß eine solche Zustimmung der Beklagten in dem für die Beurteilung der Kündigungslegitimation entscheidenden Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vorlag.
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