Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren Begründung geschehen wäre (vgl 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsgrundsatz wurde jedoch vom Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur ausgelegt. Demnach ist der Untersuchungsgrundsatz im Msch-Verfahren durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (zuletzt 5 Ob 30/00y mwN). Auch dass im Msch-Verfahren das Neuerungsverbot gilt, wurde vom Rekursgericht richtig erkannt (zuletzt 5 Ob 273/00h mwN). Schließlich entspricht es der Judikatur, dass der Käufer eines Hauses grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes in die bestehenden Mietverträge eintritt (WoBl 1999, 28/18 mwN, vgl auch immolex 1997, 228/122; 5 Ob 230/00k). Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur früher erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes vgl WoBl 1997, 139/35), hätte vom Antragsgegner konkret dargelegt werden müssen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)